Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1958 der Kommission vom 25. November 2019 über die Abweichung von der gegenseitigen Anerkennung in Bezug auf die Zulassung eines Hydrogencyanid enthaltenden Biozidprodukts durch Polen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8346) (Nur der polnische Text ist verbindlich)
Text
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Article 1
1 Die von Polen vorgeschlagene Abweichung von der gegenseitigen Anerkennung, nämlich die Verweigerung der Zulassung für das in Absatz 2 genannte Produkt, ist aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gerechtfertigt.
2 Absatz 1 gilt für die im Register für Biozidprodukte unter folgenden Nummern geführten Biozidproduktfamilien: BC-SV012547-08.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.
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