Beschluss (EU) 2019/1990 des Rates vom 28. November 2019 zur Übertragung von bestimmten Anweisungsbefugnissen auf den Direktor des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Zahlung von Dienstbezügen und die Zahlung von Dienstreisekosten sowie von genehmigten Reisekosten
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Article 1
1 Dem Direktor des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Europäischen Kommission werden die Anweisungsbefugnisse übertragen, die Zahlungen der Gehälter sowie der Dienstreisekosten und genehmigten Reisekosten an Beamte und Bedienstete für die Zwecke der Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses (EU) 2019/792 sowie an hochrangige Amtsträger festzustellen und anzuordnen. Diese Zahlungen werden bei den folgenden Artikeln und Posten des Einzelplans II des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union mit dem Titel „Europäischer Rat und Rat“ verbucht: Kapitel 10 mit Ausnahme der Unterposten 1004-02 und 1004-05; Kapitel 11; Posten 1200 mit Ausnahme des Unterpostens 1200-36; Artikel 133; Posten 2201. Die Befugnisübertragung nach Unterabsatz 1 umfasst auch die Befugnis für Vorausschätzungen, Feststellungen und Anordnungen in Bezug auf Einnahmen im Zusammenhang mit den in Unterabsatz 2 genannten Ausgaben.
2 Die Befugnisübertragung nach Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels gilt nicht in Fällen, in denen das PMO gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2019/792 auf die Ausübung der ihm vom Rat nach Artikel 1 Absatz 1 des genannten Beschlusses übertragenen Befugnisse verzichtet hat.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem Tag des Eingangs eines Schreibens beim Generalsekretariat des Rates, in dem bestätigt wird, dass das PMO die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 übertragenen Befugnisse akzeptiert, oder sobald das PMO diese übertragenen Befugnisse ausübt, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.
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