Durchführungsbeschluss (EU, EURATOM) 2019/2002 der Kommission vom 28. November 2019 im Hinblick auf die Ermächtigung Bulgariens, die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel für die grenzüberschreitende Personenbeförderung bis Ende 2023 weiterhin anhand von Schätzwerten zu ermitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8590) (Nur der bulgarische Text ist verbindlich)
Text
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Article 1
Bulgarien wird ermächtigt, die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel für die in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023 weiterhin anhand von Schätzwerten zu ermitteln.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.
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