Beschluss (GASP) 2019/2109 des Rates vom 9. Dezember 2019 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo
Text
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Article 8a
1 Der Rat und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere a) der Rat bei der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen der Anhänge I und II; b) der Hohe Vertreter bei der Ausarbeitung von Änderungen der Anhänge I und II.
2 Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen, strafrechtliche Verurteilungen dieser Personen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem das für die Ausarbeitung der Anhänge I und II erforderlich ist.
3 Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter jeweils zu ‚Verantwortlichen‘ im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt, um sicherzustellen, dass die betroffenen natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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