Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2138 des Rates vom 5. Dezember 2019 zur Änderung der Entscheidung 2007/441/EG zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
Text
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Article 6
Jeder Antrag auf Ermächtigung zur Verlängerung der mit dieser Entscheidung genehmigten abweichenden Regelung ist der Kommission bis zum 1. April 2022 vorzulegen. Dem Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts auf der Grundlage dieses Beschlusses einschließt.“
Article 7
Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2022.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Notifizierung in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2020.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
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