Beschluss (GASP) 2019/2191 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus über illegale konventionelle Waffen und dazugehörige Munition, um die Gefahr ihrer Umlenkung und ihres illegalen Transfers zu verringern (iTrace IV)
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Article 1
1 Zur Umsetzung der Globalen Strategie der EU, des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP und der EU SALW-Strategie und zur Förderung von Frieden und Sicherheit werden für die von der Union zu unterstützenden Projektmaßnahmen folgende spezifische Ziele festgelegt: kontinuierliche Pflege eines benutzerfreundlichen globalen Informationsverwaltungssystems für umgelenkte oder illegal gehandelte konventionelle Waffen und dazugehörige Munition („iTrace“), die in Konfliktgebieten nachgewiesen werden, um politischen Entscheidungsträgern, Experten für die Kontrolle konventioneller Waffen und den mit der Ausfuhrkontrolle konventioneller Waffen befassten Bediensteten sachdienliche Informationen zur Entwicklung wirksamer, faktengestützter Strategien und Projekte zur Bekämpfung der illegalen Verbreitung konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition zur Verfügung zu stellen; Schulung und Anleitung nationaler Behörden in von Konflikten betroffenen Staaten zur Entwicklung nachhaltiger nationaler Kapazitäten für die Ermittlung und Rückverfolgung illegaler konventioneller Waffen, zur Förderung der dauerhaften Zusammenarbeit mit dem iTrace-Projekt, zur besseren Ermittlung der Prioritäten für die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen (PSSM), zur wirksameren Formulierung der nationalen Anforderungen im Bereich der Waffenkontrolle und der Unterstützung bei der Strafverfolgung – insbesondere mit Unionsmitteln finanzierte Initiativen wie die Interpol-Datenbank zur Aufspürung und Rückverfolgung illegaler Waffen (iARMS) und die Tätigkeiten der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) – und zur Stärkung des Dialogs mit den EU-Missionen und -Initiativen; Erhöhung der Häufigkeit und Verlängerung der Dauer von Nachforschungen vor Ort zu konventionellen Waffen und dazugehöriger Munition, die in Konfliktgebieten verschoben werden, als Reaktion auf eindeutige Forderungen von Mitgliedstaaten und Delegationen der Union und zur Generierung von iTrace-Daten; maßgeschneiderte Unterstützung der in den Mitgliedstaaten für die Waffenausfuhrkontrolle zuständigen Behörden und der für Waffenkontrolle zuständigen politischen Entscheidungsträger, einschließlich wiederholter Besuche von Mitarbeitern des iTrace-Projekts in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten zu Konsultationszwecken, ein rund um die Uhr besetzter Helpdesk für die sofortige Beratung über Risikobewertung und Strategien zur Verhinderung der Umlenkung, die Pflege sicherer Desktop- und mobiler Dashboard-Anwendungen für eine sofortige Meldung einer Umlenkung von Waffen nach der Ausfuhr und die Durchführung von Überprüfungen nach erfolgter Lieferung durch Mitarbeiter des iTrace-Projekts auf Antrag an die Mitgliedstaaten; stärkere Sensibilisierung durch Einbindungsmaßnahmen zu den Ergebnissen des Projekts, Werben bei internationalen und nationalen politischen Entscheidungsträgern, Experten für die Kontrolle konventioneller Waffen und den für Waffenausfuhrgenehmigungen zuständigen nationalen Behörden für den Zweck und die verfügbaren Funktionen von iTrace und Ausbau der internationalen Kapazität zur Überwachung der illegalen Verbreitung von konventionellen Waffen und dazugehöriger Munition und dazugehörigem Material sowie zur Unterstützung der politischen Entscheidungsträger bei der Ermittlung der Schwerpunktbereiche für internationale Hilfe und Zusammenarbeit, und zur Verringerung des Risikos einer Umlenkung von konventionellen Waffen und dazugehöriger Munition; Bereitstellung von Berichten im Bereich politischer Kernfragen, gestützt auf die bei den Untersuchungen vor Ort generierten und im iTrace-System dargestellten Daten, zu bestimmten Bereichen, die internationale Aufmerksamkeit erfordern, einschließlich der wichtigsten Muster des illegalen Handels mit konventionellen Waffen und dazugehöriger Munition und zur regionalen Verteilung illegal gehandelter Waffen und dazugehöriger Munition und dazugehörigem Material, und die anhaltende Rückverfolgung konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition in Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und nicht der EU angehörenden Staaten als wirksamstes Mittel zur möglichst weitgehenden Feststellung und Überprüfung der Mechanismen zur Umlenkung von konventionellen Waffen und dazugehöriger Munition an unbefugte Nutzer; die Rückverfolgung wird ergänzt durch Folgeuntersuchungen, die vorrangig auf die Identifizierung der personellen, finanziellen und logistischen Netzwerke ausgerichtet sind, die hinter den illegalen Transfers konventioneller Waffen stehen.
2 Eine detaillierte Beschreibung des Projekts ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.
Article 2
1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
2 Die fachlich-technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts übernimmt das Unternehmen Conflict Armament Research Ltd. (im Folgenden „CAR“).
3 CAR nimmt seine Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit CAR.
Article 3
1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts beträgt 5490981,87 EUR. Die geschätzten Gesamtmittel des von CAR und dem Deutschen Auswärtigen Amt kofinanzierten Gesamtprojekts belaufen sich auf 6311473,41 EUR.
2 Die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung des in Absatz 1 genannten Betrags des finanziellen Bezugsrahmens. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit CAR. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass CAR zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.
4 Die Kommission strebt an, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem diese Vereinbarung geschlossen wird.
Article 4
1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger ausführlicher Quartalsberichte von CAR über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat. Um den Rat bei der Evaluierung der aufgrund des vorliegenden Beschlusses erzielten Ergebnisse zu unterstützen, nimmt eine externe Einrichtung eine Bewertung der Wirkung des Projekts vor.
2 Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.
Article 5
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet jedoch sechs Monate nach seinem Inkrafttreten, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.
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