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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2193 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten sowie der Datenformate für die Zwecke der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8995) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32019D2193
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2019-12-17
In force since
2019-12-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Vorschriften für die Berechnung der Mindestzielvorgaben für die Verwertung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU

1 Das Gewicht der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die als zur Wiederverwendung vorbereitet gemeldet werden, entspricht dem Gewicht ganzer Geräte, die zu Abfällen geworden sind, und von Bauteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die nach Kontrolle, Reinigung oder Reparatur ohne weitere Sortierung oder Vorbehandlung wiederverwendet werden können. Werden Bauteile zur Wiederverwendung vorbereitet, so wird nur das Gewicht des Bauteils selbst als zur Wiederverwendung vorbereitet gemeldet. Werden ganze Geräte zur Wiederverwendung vorbereitet und nur Bauteile, die insgesamt weniger als 15 % des Gesamtgewichts des Geräts ausmachen, während der Vorbereitung zur Wiederverwendung durch neue Bauteile ersetzt, so wird das gesamte Gewicht des Geräts als zur Wiederverwendung vorbereitet gemeldet. Geräte und Bauteile, die in Anlagen zur Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten getrennt werden und ohne weitere Sortierung oder Vorbehandlung wiederverwendet werden sollen, sind ebenfalls als zur Wiederverwendung vorbereitet zu melden.

2 Das Gewicht der einer Recyclinganlage zugeführten Elektro- und Elektronik-Altgeräte ist das Gewicht der Materialien, die von Elektro- und Elektronik-Altgeräten stammen, die nach ordnungsgemäßer Behandlung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2012/19/EU einem Recyclingverfahren zugeführt werden, bei dem Abfallmaterialien zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden, die nicht als Abfall anzusehen sind. Vorbereitende Maßnahmen, einschließlich Sortierung, Demontage, Schreddern oder anderer Vorbehandlungen zur Entfernung von Abfallmaterialien, die nicht für eine spätere Weiterverarbeitung bestimmt sind, gelten nicht als Recycling. Die Punkte, an denen bestimmte Abfallmaterialien, die von Elektro- und Elektronik-Altgeräten stammen, als dem Recyclingverfahren zugeführt angesehen werden, sind in Anhang I aufgeführt. Werden Abfallmaterialien aufgrund einer Vorbehandlung an den in Anhang I aufgeführten Punkten nicht mehr als Abfälle angesehen, so wird die Menge dieser Materialien der Menge der als recycelt gemeldeten Elektro- und Elektronik-Altgeräte zugeordnet. Wird die Vorbehandlung in einer Recyclinganlage vorgenommen, so wird das Gewicht der während der Vorbehandlung entfernten Materialien, die nicht recycelt werden, nicht für die Menge der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die als von dieser Anlage recycelt oder verwertet gemeldet werden, und nicht für die Erreichung der Recycling- und Verwertungsziele berücksichtigt.

3 Das Gewicht der als verwertet gemeldeten Elektro- und Elektronik-Altgeräte umfasst auch die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige Verwertung, einschließlich der energetischen Verwertung.

4 Das Gewicht der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die als in einem bestimmten Mitgliedstaat behandelt gemeldet werden, umfasst nicht das Gewicht der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die in diesem Mitgliedstaat vor ihrer zwecks Behandlung erfolgenden Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat oder aus der Union sortiert und gelagert wurden.

5 Das Gewicht der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die ein Mitgliedstaat als in einem anderen Mitgliedstaat behandelt oder außerhalb der Union behandelt meldet, umfasst jeweils die Mengen der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, bei denen es sich um ganze Geräte handelt, die zu Abfällen geworden sind, und die zur Reinigung, zur Demontage, zum Schreddern, zum Recycling oder zur Verwertung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder aus der Union ausgeführt werden. Dieses Gewicht umfasst nicht die Menge der Ausfuhren von Materialien, die aus der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat stammen.

6 Werden Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2012/19/EU zur Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder in ein Drittland ausgeführt, darf nur der Mitgliedstaat, der diese Elektro- und Elektronik-Altgeräte gesammelt und zur Behandlung verbracht oder ausgeführt hat, diese für die in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU genannten Mindestzielvorgaben für die Verwertung berücksichtigen.

7 Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2012/19/EU fundierte Schätzungen verwenden, um den durchschnittlichen Prozentsatz recycelter und verwerteter Materialien, die von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Bauteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten stammen, zu berechnen.

Article 2 Format für die Übermittlung der Daten gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2012/19/EU und Qualitätskontrollbericht

1 Die Mitgliedstaaten melden die Menge der Elektro- und Elektronikgeräte, die auf ihren Märkten in Verkehr gebracht, sowie der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die über alle vorhandenen Wege gesammelt wurden, die erreichte Sammelquote und gegebenenfalls die Menge der angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte in dem in Anhang II Tabelle 1 festgelegten Format. Diese Daten werden für jede Kategorie von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß Anhang III der Richtlinie 2012/19/EU übermittelt. Die Daten für die Kategorie 4 „Großgeräte“ werden in den beiden Unterkategorien „4a: Großgeräte ausgenommen Photovoltaikmodule“ und „4b: Photovoltaikmodule“ gemeldet.

2 Die Mitgliedstaaten melden die Menge der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt und verwertet wurden, die erreichte kombinierte Quote für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling, die erreichte Verwertungsquote und die Menge der in dem Mitgliedstaat und gegebenenfalls in einem anderen Mitgliedstaat oder außerhalb der Union behandelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte, wobei das Format in Anhang II Tabelle 2 zu verwenden ist. Diese Daten werden für jede Kategorie von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß Anhang III der Richtlinie 2012/19/EU übermittelt. Die Daten für die Kategorie 4 „Großgeräte“ werden in den beiden Unterkategorien „4a: Großgeräte ausgenommen Photovoltaikmodule“ und „4b: Photovoltaikmodule“ gemeldet.

3 Die Mitgliedstaaten übermitteln die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten in elektronischer Form in einem von der Kommission festgelegten Standardaustauschformat.

4 Die Mitgliedstaaten übermitteln die gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/699 berechneten Daten über das Gewicht von in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten.

5 Die Mitgliedstaaten übermitteln die gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/699 berechneten Daten über das Gewicht der angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte.

6 Die Mitgliedstaaten melden die in einem Berichtsjahr erreichte Sammelquote, die anhand des Durchschnittsgewichts der in den drei Vorjahren auf ihren Märkten in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte berechnet wird. Berechnet ein Mitgliedstaat die Sammelquote anhand der Menge der in seinem Hoheitsgebiet angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte, so übermittelt er Daten über das Gewicht der angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Daten über die auf den angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräten beruhende Sammelquote für Elektro- und Elektronik-Altgeräte. Berechnet ein Mitgliedstaat die Sammelquote anhand des Durchschnittsgewichts der in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte, so kann er auf freiwilliger Basis Daten über das Gewicht der angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Daten über die auf den angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräten beruhende Sammelquote für Elektro- und Elektronik-Altgeräte übermitteln.

7 Die Mitgliedstaaten übermitteln einen Qualitätskontrollbericht unter Verwendung des in Anhang III dieses Beschlusses festgelegten Formats. Verwenden die Mitgliedstaaten fundierte Schätzungen für die Übermittlung von Daten über die Mengen und Kategorien der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die über alle vorhandenen Wege gesammelt wurden, über die Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die in dem Mitgliedstaat behandelt wurden, oder über den durchschnittlichen Prozentsatz recycelter und verwerteter Materialien, die von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Bauteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten stammen, so wird die für diese Schätzungen verwendete Methode in dem Qualitätskontrollbericht beschrieben.

Article 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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