Beschluss (EU) 2019/2248 des Rates vom 19. Dezember 2019 über den im Namen der Union in dem durch das Luftverkehrsabkommen zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in der ersten Sitzung des nach Artikel 17 des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Die Vertreter der Union im Gemeinsamen Ausschuss können geringfügigen Änderungen des Beschlussentwurfs des Gemeinsamen Ausschusses zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article Artikel
Die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses im Anhang dieses Beschlusses wird hiermit angenommen.
Article 1 Delegationsleiter
1 Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Parteien zusammen.
2 Den Vorsitz im Gemeinsamen Ausschuss führen die Delegationsleiter gemeinsam.
Article 2 Sitzungen
1 Der Gemeinsame Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen, wobei die Parteien abwechselnd für die Ausrichtung der Sitzungen verantwortlich sind. Zusätzlich kann jede Partei die Einberufung einer Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 17 Absatz 3 des Abkommens verlangen.
2 Der Gemeinsame Ausschuss kann Sitzungen mit persönlicher Anwesenheit oder mit anderen Mitteln (Telefonkonferenzen oder Videokonferenzen) abhalten.
Article 3 Delegationen
1 Vor einer Sitzung teilen die Delegationsleiter einander die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen für diese Sitzung mit.
2 Mit Zustimmung des Gemeinsamen Ausschusses können Vertreter von Interessenträgern der Luftverkehrsbranche als Beobachter zu den Sitzungen eingeladen werden.
3 Der Gemeinsame Ausschuss kann andere Interessenträger oder Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.
Article 4 Sekretariat
Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Regierung Kanadas nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Gemeinsamen Ausschusses wahr.
Article 5 Tagesordnung
1 Die Delegationsleiter legen die vorläufige Tagesordnung jeder Sitzung einvernehmlich fest. Diese vorläufige Tagesordnung wird – soweit wie möglich – spätestens 15 Tage vor dem Sitzungstermin festgelegt, um die Verteilung dieser vorläufigen Tagesordnung an die Mitglieder jeder Delegation und die Konsultationen mit den Mitgliedern jeder Delegation zu erleichtern.
2 Der Gemeinsame Ausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Andere Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung des Gemeinsamen Ausschusses in die Tagesordnung aufgenommen werden.
3 Die Delegationsleiter können die in Absatz 1 genannte Frist verkürzen, um der Dringlichkeit einer bestimmten Angelegenheiten Rechnung zu tragen.
Article 6 Sitzungsprotokoll
1 Am Ende jeder Sitzung wird ein Entwurf des Sitzungsprotokolls des Gemeinsamen Ausschusses erstellt. Darin werden die erörterten Punkte und etwaige gemeinsame Schlussfolgerungen, etwaige Empfehlungen und die gefassten Beschlüsse aufgeführt.
2 Das Sitzungsprotokoll wird von den Delegationsleitern innerhalb von 30 Tagen nach der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Parteien beschlossenen Datum schriftlich genehmigt.
3 Das genehmigte Sitzungsprotokoll wird von den Delegationsleitern unterzeichnet, und jede Partei bewahrt sodann ein Originalexemplar auf. Die Parteien können beschließen, dass diese Anforderung mit der Unterzeichnung und dem Austausch elektronischer Ausfertigungen als erfüllt gilt.
4 Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind die Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses nicht öffentlich. Die Sitzungsprotokolle und gegebenenfalls der Schriftwechsel sind öffentlich, sofern nicht eine der Parteien etwas anderes verlangt. Erforderlichenfalls kann der Gemeinsame Ausschuss die Herausgabe einer gemeinsamen Pressemitteilung empfehlen.
Article 7 Schriftliches Verfahren
Beschlüsse und Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses können im schriftlichen Verfahren angenommen werden, sofern dies nötig und hinreichend begründet ist. Hierzu tauschen die Delegationsleiter die Maßnahmenentwürfe aus, zu denen der Gemeinsame Ausschuss um Stellungnahme ersucht wird; diese Entwürfe können dann durch einen Schriftwechsel bestätigt werden.
Article 8 Beratungen
1 Der Gemeinsame Ausschuss fasst seine Beschlüsse und formuliert Empfehlungen einvernehmlich.
2 Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“, gefolgt von einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands.
3 Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses werden von den Delegationsleitern unterzeichnet und dem Sitzungsprotokoll beigefügt.
4 Die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses werden von den Parteien nach Maßgabe ihrer eigenen internen Verfahren umgesetzt.
Article 9 Arbeitsgruppen
1 Der Gemeinsame Ausschuss kann zur Untersuchung bestimmter Fragen, die für das Abkommen von Bedeutung sind, Arbeitsgruppen einsetzen. Die Mandate der Arbeitsgruppen werden vom Gemeinsamen Ausschuss beschlossen und in das jeweilige Sitzungsprotokoll aufgenommen.
2 Die Zusammensetzung der Arbeitsgruppen wird vom Gemeinsamen Ausschuss festgelegt.
3 Die Arbeitsgruppen erstatten dem Gemeinsamen Ausschuss Bericht. Sie dürfen keine Beschlüsse fassen, können aber Empfehlungen an den Gemeinsamen Ausschuss richten.
4 Der Gemeinsame Ausschuss kann jederzeit beschließen, bestehende Arbeitsgruppen aufzulösen, ihre Mandate zu ändern oder neue Arbeitsgruppen einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
Article 10 Ausgaben
1 Die Mitglieder jeder Delegation tragen die Kosten ihrer Teilnahme an einer Sitzung oder einer Arbeitsgruppe.
2 Die sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von Sitzungen werden von der Partei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
Article 11 Änderung der Geschäftsordnung
Der Gemeinsame Ausschuss kann diese Geschäftsordnung jederzeit durch einen nach Artikel 8 gefassten Beschluss ändern.
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