Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile, jedoch nicht für kleinste Verpackungseinheiten der vollständigen Munition.
Article 2 Technische Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kennzeichnung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/477/EWG den technischen Spezifikationen im Anhang dieser Richtlinie entspricht.
Article 3 Umsetzungsbestimmungen
1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 17. Januar 2020 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 5 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions