Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1 Änderung der Richtlinie 2013/36/EU
„(5 Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf: 1. den Zugang zur Tätigkeit von Wertpapierfirmen, sofern dieser in der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt ist, 2. Zentralbanken, 3. Postgiroämter, 4. in Dänemark die ‚Eksport Kredit Fonden‘, die ‚Eksport Kredit Fonden A/S‘, die ‚Danmarks Skibskredit A/S‘ und die ‚KommuneKredit‘, 5. in Deutschland die ‚Kreditanstalt für Wiederaufbau‘, die ‚Landwirtschaftliche Rentenbank‘, die ‚Bremer Aufbau-Bank GmbH‘, die ‚Hamburgische Investitions- und Förderbank‘, die ‚Investitionsbank Berlin‘, die ‚Investitionsbank des Landes Brandenburg‘, die ‚Investitionsbank Schleswig-Holstein‘, die ‚Investitions- und Förderbank Niedersachsen — NBank‘, die ‚Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz‘, die ‚Landeskreditbank Baden-Württemberg — Förderbank‘, die ‚LfA Förderbank Bayern‘, die ‚NRW.BANK‘, die ‚Saarländische Investitionskreditbank AG‘, die ‚Sächsische Aufbaubank — Förderbank‘, die ‚Thüringer Aufbaubank‘, Unternehmen, die aufgrund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind und nicht überwiegend Bankgeschäfte betreiben, sowie Unternehmen, die aufgrund dieses Gesetzes als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind, 6. in Estland die ‚hoiu-laenuühistud‘, die nach dem ‚hoiu-laenuühistu seadus‘ als genossenschaftliche Unternehmen anerkannt sind, 7. in Irland die ‚Strategic Banking Corporation of Ireland‘, Kreditgenossenschaften (‚credit unions‘) und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (‚friendly societies‘), 8. in Griechenland das ‚Ταμείο Παρακαταθηκών και Δανείων‘ (Tamio Parakatathikon kai Danion), 9. in Spanien das ‚Instituto de Crédito Oficial‘, 10. in Frankreich die ‚Caisse des dépôts et consignations‘, 11. in Kroatien die ‚kreditne unije‘ und die ‚Hrvatska banka za obnovu i razvitak‘, 12. in Italien die ‚Cassa depositi e prestiti‘, 13. in Lettland die ‚krājaizdevu sabiedrības‘, d. h. die Unternehmen, die nach dem einschlägigen Gesetz (‚krājaizdevu sabiedrību likums‘) als genossenschaftliche Unternehmen anerkannt sind, die Finanzdienstleistungen nur ihren Mitgliedern anbieten, 14. in Litauen andere Kreditgenossenschaften (‚kredito unijos‘) als die ‚centrinės kredito unijos‘, 15. in Ungarn die ‚MFB Magyar Fejlesztési Bank Zártkörűen Működő Részvénytársaság‘ und die ‚Magyar Export-Import Bank Zártkörűen Működő Részvénytársaság‘, 16. in Malta die ‚Malta Development Bank‘, 17. in den Niederlanden die ‚Nederlandse Investeringsbank voor Ontwikkelingslanden NV‘, die ‚NV Noordelijke Ontwikkelingsmaatschappij‘, das ‚NV Limburgs Instituut voor Ontwikkeling en Financiering‘, die ‚Ontwikkelingsmaatschappij Oost-Nederland NV‘ und ‚kredietunies‘, 18. in Österreich Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereine anerkannt sind, und die ‚Österreichische Kontrollbank AG‘, 19. in Polen die ‚Spółdzielcze Kasy Oszczędnościowo — Kredytowe‘ und die ‚Bank Gospodarstwa Krajowego‘, 20. in Portugal Sparkassen (‚Caixas Económicas‘), die bereits am 1. Januar 1986 bestanden, mit Ausnahme derjenigen, die die Form von Gesellschaften mit Haftungsbeschränkung haben, und der ‚Caixa Económica Montepio Geral‘, 21. in Slowenien die ‚SID-Slovenska izvozna in razvojna banka, d.d. Ljubljana‘, 22. in Finnland die ‚Teollisen yhteistyön rahasto Oy/Fonden för industriellt samarbete AB‘ und die ‚Finnvera Oyj/Finnvera Abp‘, 23. in Schweden die ‚Svenska Skeppshypotekskassan‘, 24. im Vereinigten Königreich die ‚National Savings and Investments (NS&I)‘, die ‚CDC Group plc‘, die ‚Agricultural Mortgage Corporation Ltd‘, die ‚Crown Agents for overseas governments and administrations‘, Kreditgenossenschaften (‚credit unions‘) und kommunale Sparkassen (‚municipal banks‘).
6 Die in Absatz 5 Nummer 1 und Nummern 3 bis 24 dieses Artikels genannten Körperschaften werden für die Zwecke von Artikel 34 und Titel VII Kapitel 3 wie Finanzinstitute behandelt.
„(3 Um sicherzustellen, dass Anforderungen oder Aufsichtsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis gemäß der vorliegenden Richtlinie und der genannten Verordnung Anwendung finden, schließen die Begriffe ‚Institut‘, ‚Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat‘, ‚EU-Mutterinstitut‘ und ‚Mutterunternehmen‘ auch Folgendes mit ein: a) Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die gemäß Artikel 21a dieser Richtlinie zugelassen sind, b) benannte Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, einer Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat kontrolliert werden, sofern die betreffende Muttergesellschaft nach Artikel 21a Absatz 4 dieser Richtlinie nicht der Zulassung unterliegt, und c) gemäß Artikel 21a Absatz 6 Buchstabe d dieser Richtlinie benannte Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften oder Institute.“
„(8 Besitzen andere als die zuständigen Behörden die Abwicklungsbefugnis, so stellen die Behörden sicher, dass erstere untereinander eng zusammenarbeiten und sich mit den kompetenten Behörden beraten, wenn es um die Ausarbeitung von Abwicklungsplänen geht sowie in allen anderen Fällen, in denen diese Zusammenarbeit und Beratung gemäß der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 2014/59/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt ist.“
„5 Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden heraus, um eine gemeinsame Bewertungsmethode für die Erteilung von Zulassungen gemäß dieser Richtlinie festzulegen.“
„(3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA die nationalen Rechtsvorschriften mit, die es Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, ausdrücklich gestatten, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen.
4 Gemäß diesem Artikel dürfen die Mitgliedstaaten Kreditinstitute nicht von der Anwendung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausnehmen.“
Article 10 Geschäftsplan, organisatorischer Aufbau und Unternehmensführungsregelung
1 Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass dem Zulassungsantrag ein Geschäftsplan beizufügen ist, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau des Kreditinstituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften innerhalb der Gruppe hervorgehen. Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass dem Zulassungsantrag eine Beschreibung der in Artikel 74 Absatz 1 genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen beizufügen ist.
2 Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die in Artikel 74 Absatz 1 genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen ein solides und wirksames Risikomanagement seitens dieses Instituts ermöglichen.“
Article 21a Zulassung von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften
1 Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften beantragen die Zulassung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels. Andere Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften beantragen die Zulassung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels, soweit sie dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf teilkonsolidierter Basis unterliegen.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 legen die dort genannten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, der zuständigen Behörde ihres Niederlassungsmitgliedstaats folgende Informationen vor: a) organisatorischer Aufbau der Gruppe, der die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört, mit eindeutiger Angabe ihrer Tochterunternehmen und gegebenenfalls Mutterunternehmen, sowie Standort und Art der Tätigkeiten der einzelnen Unternehmen innerhalb der Gruppe; b) Angaben zur Benennung von mindestens zwei Personen, die die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft tatsächlich leiten, und zur Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 121 über die Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung; c) Angaben zur Einhaltung der Kriterien nach Artikel 14 bezüglich der Anteilseigner und Gesellschafter, wenn die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ein Kreditinstitut als Tochterunternehmen hat; d) interne Organisation und Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe; e) alle sonstigen Angaben, die erforderlich sein könnten, um die Bewertungen nach den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels durchzuführen. Erfolgt die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft zeitgleich mit der Bewertung nach Artikel 22, so stimmt sich die für die Zwecke des genannten Artikels zuständige Behörde gegebenenfalls mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ab, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist. In diesem Fall wird der Bewertungszeitraum gemäß Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 für einen Zeitraum von mehr als 20 Arbeitstagen ausgesetzt, bis das Verfahren gemäß dem vorliegenden Artikel abgeschlossen ist.
3 Einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft kann die Zulassung nach diesem Artikel nur dann erteilt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die internen Vereinbarungen und die Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe sind für die Zwecke der Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis angemessen und sind insbesondere geeignet, i) alle Tochterunternehmen der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft erforderlichenfalls auch durch eine angemessene Aufgabenverteilung zwischen den Tochterinstituten zu koordinieren, ii) Konflikte innerhalb der Gruppe zu verhindern oder zu bewältigen und iii) die von der Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft festgelegten gruppenweiten Strategien in der gesamten Gruppe durchzusetzen; b) der organisatorische Aufbau der Gruppe, der die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört, beeinträchtigt oder verhindert nicht die wirksame Beaufsichtigung der Tochterinstitute oder Mutterinstitute hinsichtlich der Verpflichtungen auf Einzelbasis, auf konsolidierter und gegebenenfalls auf teilkonsolidierter Basis, denen sie unterliegen. Bei der Bewertung dieses Kriteriums wird insbesondere Folgendes berücksichtigt: i) die Stellung der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft innerhalb einer sich über mehrere Konzernebenen erstreckenden Gruppe, ii) die Beteiligungsstruktur und iii) die Rolle der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft innerhalb der Gruppe; c) die Kriterien nach Artikel 14 und die Anforderungen nach Artikel 121 werden erfüllt.
4 Eine Zulassung der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft nach diesem Artikel ist nicht erforderlich, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Haupttätigkeit der Finanzholdinggesellschaft besteht im Erwerb von Beteiligungen an Tochterunternehmen, oder im Falle einer gemischten Finanzholdinggesellschaft besteht die Haupttätigkeit in Bezug auf Institute oder Finanzinstitute im Erwerb von Beteiligungen an Tochterunternehmen; b) die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ist nicht als eine Abwicklungseinheit in einer der Abwicklungsgruppen der Gruppe im Einklang mit der von der betreffenden Abwicklungsbehörde gemäß der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Abwicklungsstrategie benannt worden; c) ein Tochterkreditinstitut ist als dafür verantwortlich benannt sicherzustellen, dass die Gruppe die Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis einhält, und es verfügt über alle erforderlichen Mittel und rechtlichen Befugnisse, diese Verpflichtungen wirksam zu erfüllen; d) die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft beteiligt sich nicht an managementspezifischen, betrieblichen oder finanziellen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Gruppe oder ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Finanzinstitute handelt; e) es besteht kein Hindernis für die wirksame Beaufsichtigung der Gruppe auf konsolidierter Basis. Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die von einer Zulassung gemäß diesem Absatz befreit sind, sind nicht von dem Konsolidierungskreis gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen.
5 Die konsolidierende Aufsichtsbehörde überwacht fortlaufend, dass die in Absatz 3 oder, soweit anwendbar, Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln der konsolidierenden Aufsichtsbehörde die Angaben, die sie für die fortlaufende Überwachung des organisatorischen Aufbaus der Gruppe und der Erfüllung der in Absatz 3 oder, soweit anwendbar, Absatz 4 genannten Voraussetzungen benötigt. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt diese Angaben an die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft.
6 Hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde festgestellt, dass die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, werden gegenüber der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergriffen, um die Kontinuität und Integrität der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis und die Einhaltung der Anforderungen gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis sicherzustellen bzw. wiederherzustellen. Im Fall einer gemischten Finanzholdinggesellschaft sind insbesondere auch die Auswirkungen der Aufsichtsmaßnahmen auf das Finanzkonglomerat zu berücksichtigen. Die Aufsichtsmaßnahmen gemäß Unterabsatz 1 können insbesondere Folgendes umfassen: a) die Aussetzung der Ausübung der Stimmrechte, die mit den Kapitalanteilen an den Tochterinstituten verbunden sind, die von der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft gehalten werden; b) einstweilige Verfügungen und Sanktionen gegen die Finanzholdinggesellschaft, die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder die Mitglieder des Leitungsorgans oder Geschäftsleiter vorbehaltlich der Artikel 65 bis 72; c) Instruktionen oder Weisungen an die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft, die Beteiligungen an ihren Tochterinstituten auf ihre Anteilseigner zu übertragen; d) die befristete Benennung einer anderen Finanzholdinggesellschaft, einer anderen gemischten Finanzholdinggesellschaft oder eines anderen Instituts innerhalb der Gruppe als verantwortlich dafür, die Erfüllung der Anforderungen gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis sicherzustellen; e) die Beschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Anteilseigner; f) die Anordnung an Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, Beteiligungen an Instituten oder an anderen Unternehmen der Finanzbranche zu veräußern oder zu reduzieren; g) die Anordnung an Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, einen Plan für die unverzügliche Wiedereinhaltung der Anforderungen vorzulegen.
7 Hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde festgestellt, dass die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, müssen die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Zulassung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels beantragen.
8 Für die Zwecke von Beschlüssen über die Zulassung oder die Befreiung von einer Zulassung nach Absatz 3 bzw. Absatz 4 und über die Aufsichtsmaßnahmen nach den Absätzen 6 und 7 arbeiten die beiden Behörden, wenn es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nicht um die zuständige Behörde des Mitgliedstaats handelt, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, in umfassender Abstimmung zusammen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt in Bezug auf die Angelegenheiten nach den Absätzen 3, 4, 6 und 7, soweit anwendbar, eine Bewertung und leitet diese an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats weiter, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist. Die beiden Behörden setzen alles daran, um innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Bewertung zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. Die gemeinsame Entscheidung ist ordnungsgemäß zu dokumentieren und zu begründen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt die gemeinsame Entscheidung der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft. Bei Uneinigkeit sieht die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, von einer Entscheidung ab und verweist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA. Die EBA fasst ihren Beschluss binnen eines Monats nach Eingang der Verweisung. Die betreffenden zuständigen Behörden treffen im Einklang mit dem Beschluss der EBA eine gemeinsame Entscheidung. Nach Ablauf der Zweimonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.
9 Ist im Falle gemischter Finanzholdinggesellschaften die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats der gemischten Finanzholdinggesellschaft nicht der gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2002/87/EG bestimmte Koordinator, so ist für die Zwecke von Entscheidungen oder gemeinsamen Entscheidungen nach den Absätzen 3, 4, 6 und 7 des vorliegenden Artikels, soweit anwendbar, die Zustimmung des Koordinators erforderlich. Ist die Zustimmung des Koordinators erforderlich, werden Uneinigkeiten an die betreffende europäische Aufsichtsbehörde verwiesen — d. h. an die EBA oder die mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — EIOPA); diese Behörden fassen ihren Beschluss binnen eines Monats nach Eingang der Verweisung. Jede im Einklang mit diesem Absatz getroffene Entscheidung gilt unbeschadet der Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2002/87/EG oder der Richtlinie 2009/138/EG.
10 Wird die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft gemäß diesem Artikel verweigert, so unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen vier Monaten nach Eingang der vollständigen für die Entscheidung erforderlichen Angaben über ihre Entscheidung und die Gründe dafür. In jedem Fall wird binnen sechs Monaten nach Antragseingang über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung entschieden. Die Verweigerung kann erforderlichenfalls mit den in Absatz 6 genannten Maßnahmen einhergehen.
Article 21b Zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen
1 Zwei oder mehr Institute in der Union, die derselben Drittlandsgruppe angehören, müssen ein einziges, in der Union niedergelassenes zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen haben.
2 Die zuständigen Behörden können den in Absatz 1 genannten Instituten gestatten, zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen einzurichten, wenn sie feststellen, dass die Einrichtung eines einzigen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens a) mit einer zwingenden Anforderung zur Trennung der Geschäftsbereiche unvereinbar wäre, die durch die Regelungen oder Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem das oberste Mutterunternehmen der Drittlandsgruppe seinen Hauptsitz hat, vorgeschrieben sind, oder b) laut einer Bewertung, die von der für das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde erstellt wurde, die Abwicklungsfähigkeit im Vergleich zur Situation mit zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen schwächen würde.
3 Ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen muss ein Kreditinstitut mit Zulassung gemäß Artikel 8 oder eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft sein, die gemäß Artikel 21a zugelassen wurde. Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt Folgendes: Wenn es sich bei keinem der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Institute um ein Kreditinstitut handelt oder wenn ein zweites zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen im Zusammenhang mit Anlagetätigkeiten eingerichtet werden muss, um eine zwingende Anforderung im Sinne von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erfüllen, so darf das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen oder das zweite zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen eine Wertpapierfirma mit Zulassung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU sein, die der Richtlinie 2014/59/EU unterliegt.
4 Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittlandsgruppe in der Union 40 Mrd. EUR unterschreitet.
5 Für die Zwecke dieses Artikels ist der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittlandsgruppe in der Union die Summe aus Folgendem: a) dem Gesamtwert der Vermögenswerte jedes Instituts der Drittlandsgruppe in der Union, der in seiner konsolidierten Bilanz bzw. — sofern bei einem Institut keine Konsolidierung der Bilanz erfolgt — in seiner Einzelbilanz ausgewiesen ist, und b) dem Gesamtwert der Vermögenswerte jeder in der Union gemäß dieser Richtlinie, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Zweigstelle der Drittlandsgruppe.
6 Die zuständigen Behörden teilen der EBA hinsichtlich jeder Drittlandsgruppe, die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig ist, folgende Angaben mit: a) Namen und Gesamtwert der Vermögenswerte der beaufsichtigten Institute, die einer Drittlandsgruppe angehören; b) Namen und Gesamtwert der Vermögenswerte, die den in diesem Mitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zugelassenen Zweigstellen zuzuordnen sind, und die Arten von Tätigkeiten, zu deren Ausübung sie berechtigt sind; c) Name und die in Absatz 3 festgelegte Art eines etwaigen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens, das in dem betreffenden Mitgliedstaat eingerichtet worden ist, sowie Name der Drittlandsgruppe, der es angehört.
7 Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste aller in der Union tätigen Drittlandsgruppen sowie ihres jeweiligen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens bzw. ihrer jeweiligen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass jedes Institut in ihrem Zuständigkeitsbereich, das einer Drittlandsgruppe angehört, eine der folgenden Bedingungen erfüllt: a) es hat ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen, b) es ist ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen, c) es handelt sich um das einzige Institut der Drittlandsgruppe in der Union oder d) es gehört einer Drittlandsgruppe an, deren Gesamtwert der Vermögenswerte in der Union weniger als 40 Mrd. EUR betragen.
8 Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes: Drittlandsgruppen, die über mehr als ein Institut in der Union tätig sind und am 27. Juni 2019 einen Gesamtwert der Vermögenswerte von 40 Mrd. EUR oder mehr aufweisen, müssen zum 30. Dezember 2023 über ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen bzw. — sofern Absatz 2 anwendbar ist — über zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen verfügen.
9 Die Kommission überprüft bis zum 30. Dezember 2026 nach Anhörung der EBA die Anforderungen, die Instituten durch diesen Artikel auferlegt werden, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. In diesem Bericht wird mindestens auf Folgendes eingegangen: a) Durchführbarkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit der Anforderungen gemäß diesem Artikel sowie etwaige größere Zweckmäßigkeit von anderen Maßnahmen; b) etwaige Überprüfung der Anforderungen, die Instituten durch diesen Artikel auferlegt werden, um bewährter internationaler Praxis Rechnung zu tragen.
10 Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 28. Juni 2021 einen Bericht dazu vor, wie im Rahmen des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten mit Zweigstellen aus Drittländern verfahren wird. In diesem Bericht wird mindestens auf Folgendes eingegangen: a) ob und inwieweit sich die Aufsichtspraxis nach nationalem Recht, die auf Zweigstellen aus Drittländern Anwendung findet, zwischen den Mitgliedstaaten unterscheidet; b) ob eine nach dem jeweiligen nationalen Recht unterschiedliche Behandlung von Zweigstellen aus Drittländern zu Aufsichtsarbitrage führen könnte; c) ob eine weitere Harmonisierung der nationalen Regelungen für Zweigstellen aus Drittländern erforderlich und angemessen wäre, insbesondere hinsichtlich bedeutender Zweigstellen aus Drittländern. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag auf der Grundlage der Empfehlungen der EBA vor.
Article 58a Übermittlung von Informationen an internationale Stellen
1 Ungeachtet des Artikels 53 Absatz 1 und des Artikels 54 können die zuständigen Behörden vorbehaltlich der Bedingungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels bestimmte Informationen an die nachstehenden Stellen übermitteln oder mit diesen austauschen: a) Internationaler Währungsfonds und Weltbank für die Zwecke der Bewertungen im Rahmen des Programms zur Bewertung des Finanzsektors, b) Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für die Zwecke quantitativer Folgenabschätzungen, c) Rat für Finanzstabilität für die Zwecke seiner Überwachungsaufgaben.
2 Zuständige Behörden können vertrauliche Informationen auf ausdrückliche Anfrage der betreffenden Stelle nur dann austauschen, wenn zumindest die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Anfrage ist unter Berücksichtigung der spezifischen Aufgaben, die die anfragende Stelle gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag wahrnimmt, hinreichend begründet; b) die Anfrage ist hinreichend genau in Bezug auf Art, Umfang und Format der angeforderten Informationen und die Mittel für deren Offenlegung oder Übermittlung; c) die angeforderten Informationen sind unbedingt erforderlich, damit die anfragende Stelle die spezifischen Aufgaben wahrnehmen kann, und gehen nicht über die ihr übertragenen gesetzlichen Aufgaben hinaus; d) die Informationen werden ausschließlich den Personen übermittelt oder offengelegt, die unmittelbar mit der Wahrnehmung der spezifischen Aufgabe befasst sind; e) Personen, die Zugang zu den Informationen haben, unterliegen einer beruflichen Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.
3 Erfolgt die Anfrage seitens einer der in Absatz 1 genannten Stellen, so dürfen die zuständigen Stellen nur aggregierte oder anonymisierte Informationen übermitteln und andere Informationen nur in den Räumlichkeiten der zuständigen Behörde austauschen.
4 Umfasst die Offenlegung von Informationen die Verarbeitung personenbezogener Daten, so hält die anfragende Stelle bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ein.
Article 74 Interne Unternehmensführung und Sanierungs- und Abwicklungspläne
1 Die Institute verfügen über eine solide Unternehmensführungsregelung, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau festgelegten, transparenten und kohärenten Zuständigkeiten, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der tatsächlichen und potenziellen künftigen Risiken, angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, sowie eine Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sind, zählen. Die in Unterabsatz 1 genannte Vergütungspolitik und -praxis ist geschlechtsneutral.
2 Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen sind der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und den Geschäften des Kreditinstituts angemessen und lassen keinen Aspekt außer Acht. Den technischen Kriterien der Artikel 76 bis 95 wird Rechnung getragen.
3 Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und unter Berücksichtigung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels Leitlinien für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen heraus. Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik für die Institute heraus. Innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der in Unterabsatz 2 genannten Leitlinien und auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden erhobenen Informationen erstellt die EBA einen Bericht über die Anwendung einer geschlechtsneutralen Vergütungspolitik durch die Institute.“
Article 84 Zinsänderungsrisiko bei Geschäften des Anlagebuchs
1 Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute interne Systeme einführen, die standardisierte Methode oder die vereinfachte standardisierte Methode nutzen, um die Risiken, die sich aus möglichen Zinsänderungen ergeben und sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge bei Geschäften des Anlagebuchs auswirken, zu ermitteln, zu bewerten, zu steuern und einzudämmen.
2 Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute Systeme einführen, um die Risiken, die sich aus möglichen Änderungen von Kreditspreads ergeben und sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge Geschäften des Anlagebuchs auswirken, zu bewerten und zu überwachen.
3 Sind die von einem Institut eingeführten internen Systeme zur Beurteilung der in Absatz 1 genannten Risiken nicht zufriedenstellend, so kann eine zuständige Behörde diesem Institut vorschreiben, die in dem genannten Absatz genannte standardisierte Methode anzuwenden.
4 Ist eine zuständige Behörde der Auffassung, dass sich die vereinfachte standardisierte Methode nicht zur Erfassung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs eines kleinen und nicht komplexen Instituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eignet, so kann sie diesem Institut vorschreiben, die standardisierte Methode anzuwenden.
5 Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen eine standardisierte Methode, die die Institute zur Beurteilung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Risiken heranziehen können, für die Zwecke dieses Artikels festgelegt wird, einschließlich einer vereinfachten standardisierten Methode für kleine und nicht komplexe Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die mindestens genauso konservativ wie die standardisierte Methode ist. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen.
6 Die EBA gibt Leitlinien heraus zur Festlegung der Kriterien für a) die Beurteilung der in Absatz 1 genannten Risiken durch ein internes System eines Instituts; b) die Ermittlung, Steuerung und Eindämmung der in Absatz 1 genannten Risiken durch Institute; c) die Beurteilung und Überwachung der in Absatz 2 genannten Risiken durch Institute; d) die Feststellung, welche der von Instituten für die Zwecke von Absatz 1 eingeführten internen Systeme nicht zufriedenstellend im Sinne des Artikels 3 sind. Die EBA gibt diese Leitlinien bis zum 28. Juni 2020 heraus.“
Article 104a Zusätzliche Eigenmittelanforderung
1 Die zuständigen Behörden schreiben die in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung vor, wenn sie bei den gemäß den Artikeln 97 und 101 durchgeführten Überprüfungen feststellen, dass auf ein einzelnes Institut eine der folgenden Gegebenheiten zutrifft: a) Das Institut ist Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt, die durch die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Eigenmittelanforderungen, wie in Absatz 2 dieses Artikels näher ausgeführt, nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind; b) die in den Artikeln 73 und 74 dieser Richtlinie oder in Artikel 393 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen werden von dem Institut nicht erfüllt und es ist unwahrscheinlich, dass andere Aufsichtsmaßnahmen ausreichen würden, um sicherzustellen, dass diese Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfüllt werden können; c) die in Artikel 98 Absatz 4 genannten Anpassungen werden für nicht ausreichend erachtet, um das Institut in die Lage zu versetzen, seine Positionen innerhalb kurzer Zeit zu veräußern oder abzusichern, ohne dabei unter normalen Marktbedingungen wesentliche Verluste zu erleiden; d) die gemäß Artikel 101 Absatz 4 vorgenommene Bewertung ergibt, dass die Nichterfüllung der Anforderungen für die Anwendung des genehmigten Ansatzes wahrscheinlich zu unzureichenden Eigenmittelanforderungen führen wird; e) das Institut versäumt es wiederholt, zusätzliche Eigenmittel in angemessener Höhe zu bilden oder beizubehalten, um den nach Artikel 104b Absatz 3 mitgeteilten Empfehlungen nachzukommen; f) es liegen andere institutsspezifische Situationen vor, die nach Auffassung der zuständigen Behörde zu wesentlichen aufsichtlichen Bedenken führen. Die zuständigen Behörden schreiben die in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung nur für die Zwecke der Deckung der Risiken vor, denen einzelne Institute aufgrund ihrer Tätigkeiten ausgesetzt sind, einschließlich der Risiken, die die Auswirkungen bestimmter Wirtschafts- und Marktentwicklungen auf das Risikoprofil eines einzelnen Instituts widerspiegeln.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels gelten Risiken oder Risikokomponenten nur dann als durch die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Beträge, die Arten und die Verteilung des Kapitals, die die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der aufsichtlichen Überprüfung der von den Instituten gemäß Artikel 73 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie vorgenommenen Bewertung als angemessen betrachtet, über die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen hinausgehen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 bewerten die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung des Risikoprofils jedes einzelnen Instituts die Risiken, denen ein Institut ausgesetzt ist, einschließlich a) der institutsspezifischen Risiken oder Komponenten solcher Risiken, die ausdrücklich von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen ausgenommen sind oder von diesen nicht ausdrücklich behandelt werden; b) der institutsspezifischen Risiken oder Komponenten solcher Risiken, die trotz Erfüllung der in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten anwendbaren Anforderungen wahrscheinlich unterschätzt werden. Soweit Risiken oder Risikokomponenten den Übergangsregelungen oder Besitzstandsklauseln gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, werden sie nicht als Risiken oder Risikokomponenten betrachtet, die trotz Erfüllung der in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten anwendbaren Anforderungen wahrscheinlich unterschätzt werden. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 deckt das als angemessen betrachtete Kapital alle gemäß der in Unterabsatz 2 dieses Absatzes festgelegten Bewertung als wesentlich ermittelten Risiken oder Risikokomponenten ab, die nicht oder nicht ausreichend von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen abgedeckt sind. Zinsrisiken aus Positionen im Anlagebuch können zumindest in den Fällen nach Artikel 98 Absatz 5 als wesentlich betrachtet werden, es sei denn, die zuständigen Behörden kommen bei der Durchführung der Überprüfung und der Bewertung zu dem Schluss, dass die Steuerung des sich aus Geschäften des Anlagebuchs ergebenden Zinsrisikos durch das Institut angemessen ist und dass das Institut dem sich aus Geschäften des Anlagebuchs ergebenden Zinsrisiko nicht übermäßig ausgesetzt ist.
3 Werden zusätzliche Eigenmittel verlangt, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, die nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt sind, so legen die zuständigen Behörden die Höhe der gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels verlangten zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels als angemessen betrachteten Kapital und den einschlägigen in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen fest. Werden zusätzliche Eigenmittel verlangt, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, so legen die zuständigen Behörden die Höhe der gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels verlangten zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels als angemessen betrachteten Kapital und den einschlägigen in den Teilen 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen fest.
4 Das Institut hat die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung mit Eigenmitteln einzuhalten, die die folgenden Bedingungen erfüllen: a) die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist zu mindestens drei Vierteln mit Kernkapital zu erfüllen; b) das Kernkapital nach Buchstabe a muss zu mindestens drei Vierteln aus hartem Kernkapital bestehen. Abweichend von Unterabsatz 1 kann die zuständige Behörde von dem Institut verlangen, dass es — soweit notwendig und unter Berücksichtigung der spezifischen Situation des Instituts — die zusätzliche Eigenmittelanforderung mit einem höheren Anteil an Kernkapital oder hartem Kernkapital erfüllt. Die Eigenmittel, die zur Erfüllung der in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderung eingesetzt werden — welche von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken —, dürfen nicht zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen eingesetzt werden: a) der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen, b) der kombinierten Kapitalpufferanforderung, c) der Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Artikel 104b Absatz 3 dieser Richtlinie, sofern sich diese Empfehlungen auf andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung beziehen. Die Eigenmittel, die zur Erfüllung der in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderung eingesetzt werden — welche von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist —, dürfen nicht zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen eingesetzt werden: a) der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderung, b) der in Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, c) der Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Artikel 104b Absatz 3 dieser Richtlinie, sofern sich diese Empfehlungen auf die Risiken einer übermäßigen Verschuldung beziehen.
5 Die zuständige Behörde begründet ihre Entscheidung, gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorzuschreiben, gegenüber jedem Institut gebührend in schriftlicher Form, indem sie zumindest einen klaren Überblick über die vollständige Bewertung der in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels genannten Punkte gibt. In dieser Begründung sind in dem in Absatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels genannten Fall auch die Gründe, warum die Festlegung von Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nicht länger als ausreichend betrachtet wird, gesondert anzugeben.
Article 104b Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel
1 Die Institute legen anhand der Strategien und Verfahren nach Artikel 73 ihr internes Kapital auf eine angemessene Höhe an Eigenmitteln fest, die ausreichend ist, um alle Risiken abzudecken, denen ein Institut ausgesetzt ist, und um zu gewährleisten, dass die Eigenmittel des Instituts potenzielle Verluste absorbieren können, die sich aufgrund von Stressszenarien ergeben, einschließlich jener, die anhand des aufsichtlichen Stresstests nach Artikel 100 ermittelt werden.
2 Die zuständigen Behörden überprüfen im Rahmen der gemäß den Artikeln 97 und 101 durchgeführten Überprüfungen und Bewertungen, einschließlich anhand der Ergebnisse der Stresstests nach Artikel 100, regelmäßig die von jedem Institut nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Höhe des internen Kapitals. Gemäß dieser Überprüfung legen die zuständigen Behörden für jedes Institut die Gesamthöhe der Eigenmittel fest, die sie für angemessen halten.
3 Die zuständigen Behörden teilen den Instituten ihre Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel mit. Bei den zusätzlichen Eigenmitteln im Sinne der Empfehlungen handelt es sich um die Eigenmittel, die den maßgeblichen Betrag der Eigenmittel übersteigen, die gemäß den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402, Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 128 Nummer 6 der vorliegenden Richtlinie bzw. Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschrieben sind und benötigt werden, um die von den zuständigen Behörden nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels für angemessen gehaltene Gesamthöhe der Eigenmittel zu erreichen.
4 Die Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel der zuständigen Behörden gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels müssen institutsspezifisch sein. Die Empfehlungen können Risiken, die durch die in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung erfasst werden, nur insoweit abdecken, als sie Aspekte dieser Risiken abdecken, die nicht bereits nach dieser Anforderung abgedeckt sind.
5 Eigenmittel, die zur Einhaltung der nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels mitgeteilten Empfehlungen für zusätzlichen Eigenmittel eingesetzt werden, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, dürfen nicht zur Erfüllung der folgenden Anforderungen eingesetzt werden: a) der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen, b) der in Artikel 104a dieser Richtlinie festgelegten Anforderung — welche von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken — und der kombinierten Kapitalpufferanforderung. Eigenmittel, die eingesetzt werden, um die nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels mitgeteilten Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung einzuhalten, dürfen nicht zur Erfüllung der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderung, der in Artikel 104a dieser Richtlinie festgelegten Anforderung — die von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken — und der in Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote eingesetzt werden.
6 Sofern ein Institut die einschlägigen in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen, die einschlägige zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie und die kombinierte Kapitalpufferanforderung oder die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, löst die Nichteinhaltung der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Empfehlungen nicht die in Artikel 141 oder 141b dieser Richtlinie genannten Beschränkungen aus.
Article 104c Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden
Die zuständigen Behörden unterrichten die betreffenden Abwicklungsbehörden über die zusätzliche Eigenmittelanforderung, die Instituten gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschrieben wurde, und über jegliche Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel, die Instituten nach Artikel 104b Absatz 3 mitgeteilt wurden.
Article 111 Bestimmung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde
1 Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen um ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat oder ein EU-Mutterkreditinstitut, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der zuständigen Behörde ausgeübt, die die Aufsicht über dieses Mutterkreditinstitut in dem Mitgliedstaat oder über dieses EU-Mutterkreditinstitut auf Einzelbasis ausübt. Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen um eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat oder eine EU-Mutterwertpapierfirma und ist keines ihrer Tochterunternehmen ein Kreditinstitut, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der zuständigen Behörde ausgeübt, die die Aufsicht über diese Mutterwertpapierfirma in dem Mitgliedstaat oder über diese EU-Mutterwertpapierfirma auf Einzelbasis ausübt. Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen um eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat oder eine EU-Mutterwertpapierfirma und ist mindestens eines ihrer Tochterunternehmen ein Kreditinstitut, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der zuständigen Behörde, die für das Kreditinstitut zuständig ist, oder im Fall von mehreren Kreditinstituten von der zuständigen Behörde, die für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständig ist, ausgeübt.
2 Handelt es sich beim Mutterunternehmen eines Instituts um eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der zuständigen Behörde ausgeübt, die die Aufsicht über dieses Institut auf Einzelbasis ausübt.
3 Haben zwei oder mehr in der Union zugelassene Institute dieselbe Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, dieselbe gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, dieselbe EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von den folgenden Behörden ausgeübt: a) der für das Kreditinstitut zuständigen Behörde, wenn es nur ein Kreditinstitut innerhalb der Gruppe gibt; b) der für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde, wenn es mehrere Kreditinstitute innerhalb der Gruppe gibt; oder c) der für die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde, wenn es kein Kreditinstitut innerhalb der Gruppe gibt.
4 Ist eine Konsolidierung entsprechend Artikel 18 Absatz 3 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig, so wird die Aufsicht auf konsolidierter Basis von der für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde oder — wenn es kein Kreditinstitut innerhalb der Gruppe gibt — von der für die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde ausgeübt.
5 Beaufsichtigt in einer Gruppe eine zuständige Behörde mehr als ein Kreditinstitut auf Einzelbasis, so ist abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 3, Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 eine zuständige Behörde dann die konsolidierende Aufsichtsbehörde, wenn sie die Aufsicht über ein oder mehrere Kreditinstitute innerhalb der Gruppe auf Einzelbasis ausübt und sofern die Bilanzsummen dieser von ihr beaufsichtigten Kreditinstitute in der Summe höher sind als die Summe der Bilanzsummen der von einer der anderen zuständigen Behörden auf Einzelbasis beaufsichtigten Institute. Beaufsichtigt in einer Gruppe eine zuständige Behörde mehr als eine Wertpapierfirma auf Einzelbasis, so ist abweichend von Absatz 3 Buchstabe c diejenige zuständige Behörde die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die auf Einzelbasis die Aufsicht über eine oder mehrere Wertpapierfirmen innerhalb der Gruppe mit der höchsten aggregierten Bilanzsumme ausübt.
6 In besonderen Fällen, in denen die Anwendung der Kriterien nach den Absätzen 1, 3 und 4 für die betreffenden Institute angesichts der relativen Bedeutung ihrer Geschäfte in den entsprechenden Mitgliedstaaten oder angesichts der Notwendigkeit, eine fortdauernde Überwachung auf konsolidierter Basis durch dieselbe zuständige Behörde zu gewährleisten, unangemessen wäre, können die zuständigen Behörden einvernehmlich von diesen Kriterien abweichen und für die Aufsicht auf konsolidierter Basis eine andere zuständige Behörde benennen. In solchen Fällen hat das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. das Institut mit der höchsten Bilanzsumme das Recht, vor der Entscheidung der zuständigen Behörden gehört zu werden.
7 Die zuständigen Behörden melden der Kommission und der EBA unverzüglich jede im Rahmen von Absatz 6 getroffene Vereinbarung.“
Article 113 Gemeinsame Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen
1 Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden setzen alles daran, um in folgenden Punkten zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen: a) der Anwendung der Artikel 73 und 97, um zu bestimmen, ob die konsolidierte Höhe an Eigenmitteln der Gruppe von Instituten in Bezug auf die Finanzlage der Gruppe und ihr Risikoprofil angemessen ist und welche Höhe an Eigenmitteln für die Anwendung des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a auf jedes einzelne Unternehmen der Gruppe von Instituten und auf konsolidierter Basis erforderlich ist; b) den Maßnahmen zur Behandlung aller wichtigen Fragen und wesentlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Liquiditätsaufsicht, einschließlich der nach Artikel 86 vorgeschriebenen angemessenen Organisation und Behandlung von Risiken und der Notwendigkeit institutsspezifischer Liquiditätsanforderungen nach Artikel 105; c) jeglichen Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel gemäß Artikel 104b Absatz 3.
2 Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 werden getroffen: a) für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels innerhalb von vier Monaten, nachdem die konsolidierende Aufsichtsbehörde den anderen jeweils zuständigen Behörden einen Bericht übermittelt hat, in dem die Risiken der Gruppe von Instituten gemäß Artikel 104a bewertet werden; b) für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels innerhalb von vier Monaten, nachdem die konsolidierende Aufsichtsbehörde einen Bericht übermittelt hat, der die Bewertung des Liquiditätsrisikoprofils der Gruppe von Instituten gemäß den Artikeln 86 und 105 enthält; c) für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels innerhalb von vier Monaten, nachdem die konsolidierende Aufsichtsbehörde einen Bericht übermittelt hat, in dem die Risiken der Gruppe von Instituten gemäß Artikel 104b bewertet werden. In den gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden auch die Risikobewertung, die die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 73, 97, 104a und 104b in Bezug auf Tochterunternehmen durchgeführt haben, gebührend berücksichtigt. Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten, das dem EU-Mutterinstitut von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermittelt wird. Bei Uneinigkeit konsultiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde auf Verlangen einer der anderen zuständigen Behörden die EBA. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann die EBA auch von sich aus konsultieren.
3 Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fristen zu keiner gemeinsamen Entscheidung, so wird die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 73, 86 und 97, des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a sowie der Artikel 104b und 105 dieser Richtlinie auf konsolidierter Basis von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nach gebührender Berücksichtigung der von den jeweils zuständigen Behörden in Bezug auf die Tochterunternehmen durchgeführten Risikobewertung getroffen. Hat eine der jeweils zuständigen Behörden bei Ablauf der Fristen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung ergangen ist, und entscheidet dann gemäß dem Beschluss der EBA. Die Fristen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten als Fristen für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Die EBA fasst ihren Beschluss binnen eines Monats nach Eingang der Verweisung. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden. Die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 73, 86 und 97, des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a sowie der Artikel 104b und 105 dieser Richtlinie wird unter gebührender Berücksichtigung der von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde geäußerten Standpunkte und Vorbehalte von den Behörden getroffen, die jeweils für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterkreditinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis zuständig sind. Hat eine der betreffenden zuständigen Behörden bei Ablauf einer der Fristen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellen die zuständigen Behörden ihre Entscheidung zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung ergangen ist, und entscheiden dann gemäß dem Beschluss der EBA. Die Fristen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten als Fristen für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne der genannten Verordnung. Die EBA fasst ihren Beschluss binnen eines Monats nach Eingang der Verweisung. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden. Die Entscheidungen werden samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten und tragen der Risikobewertung sowie den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Fristen nach Absatz 2 geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet das Dokument an alle betreffenden zuständigen Behörden und das EU-Mutterinstitut weiter. Wurde die EBA konsultiert, tragen alle zuständigen Behörden deren Stellungnahme Rechnung und begründen jede erhebliche Abweichung davon.
4 Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 und die Entscheidungen, die die zuständigen Behörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung nach Absatz 3 treffen, werden von den zuständigen Behörden in den betreffenden Mitgliedstaaten als maßgebend anerkannt und angewandt. Die gemeinsamen Entscheidungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und jede bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels getroffene Entscheidung werden jährlich oder unter außergewöhnlichen Umständen aktualisiert, d. h. wenn eine für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständige Behörde bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen schriftlichen, umfassend begründeten Antrag auf Aktualisierung der Entscheidung über die Anwendung des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a sowie der Artikel 104b und 105 stellt. Unter diesen besonderen Umständen kann die Aktualisierung auf bilateraler Basis zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der ersuchenden zuständigen Behörde geregelt werden.
5 Zur Erleichterung gemeinsamer Entscheidungen arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um ein einheitliches Vorgehen bei der Beschlussfassung nach diesem Artikel in Bezug auf gemeinsame Entscheidungen über die Anwendung der Artikel 73, 86 und 97, des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a sowie der Artikel 104b und 105 zu gewährleisten. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Juli 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“
Article 129 Pflicht zum Vorhalten eines Kapitalerhaltungspuffers
1 Zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich ist, verlangen die Mitgliedstaaten von Instituten, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer vorzuhalten, der 2,5 % ihres Gesamtrisikobetrags entspricht; dieser wird nach Maßgabe des Teils 1 Titel II der genannten Verordnung auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 92 Absatz 3 der genannten Verordnung berechnet.
2 Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat kleine und mittlere Wertpapierfirmen von der Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 1 befreien, sofern eine solche Freistellung die Stabilität des Finanzsystems des betreffenden Mitgliedstaats nicht gefährdet. Eine Entscheidung über die Freistellung nach Unterabsatz 1 ist umfassend zu begründen, wobei auch darzulegen ist, weshalb die Freistellung keine Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems des Mitgliedstaats darstellt, und die kleinen und mittleren Wertpapierfirmen, für die die Freistellung gelten soll, sind eindeutig zu definieren. Die Mitgliedstaaten, die eine Freistellung nach Unterabsatz 1 beschließen, zeigen diese dem ESRB an. Der ESRB übermittelt diese Anzeigen unverzüglich der Europäischen Kommission, der EBA sowie den zuständigen und den benannten Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten.
3 Die Mitgliedstaaten benennen für die Zwecke des Absatzes 2 eine Behörde, die für die Anwendung dieses Artikels zuständig ist. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde.
4 Die Einstufung von Wertpapierfirmen als kleine oder mittlere Unternehmen für die Zwecke des Absatzes 2 erfolgt im Einklang mit der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission .
5 Erfüllt ein Institut die Anforderung nach Absatz 1 dieses Artikels nicht vollständig, so unterliegt es den Ausschüttungsbeschränkungen des Artikels 141 Absätze 2 und 3.
Article 130 Pflicht zum Vorhalten eines institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers
1 Die Mitgliedstaaten verlangen von den Instituten, einen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer in Höhe ihres nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags vorzuhalten, der mit dem gewichteten Durchschnittswert der antizyklischen Pufferquoten multipliziert wird, die nach Maßgabe des Teils 1 Titel II der genannten Verordnung auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 140 der vorliegenden Richtlinie berechnet werden. Dieser Puffer besteht aus hartem Kernkapital.
2 Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat kleine und mittlere Wertpapierfirmen von der Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 1 befreien, sofern eine solche Freistellung die Stabilität des Finanzsystems des betreffenden Mitgliedstaats nicht gefährdet. Eine Entscheidung über die Freistellung nach Unterabsatz 1 ist umfassend zu begründen, wobei auch darzulegen ist, weshalb die Freistellung keine Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems des Mitgliedstaats darstellt, und die kleinen und mittleren Wertpapierfirmen, für die die Freistellung gelten soll, sind eindeutig zu definieren. Die Mitgliedstaaten, die eine Freistellung nach Unterabsatz 1 beschließen, zeigen diese dem ESRB an. Der ESRB übermittelt diese Anzeigen unverzüglich der Europäischen Kommission, der EBA sowie den zuständigen und den benannten Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten.
3 Die Mitgliedstaaten benennen für die Zwecke des Absatzes 2 eine Behörde, die für die Anwendung dieses Artikels zuständig ist. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde.
Article 133 Pflicht zum Vorhalten eines Systemrisikopuffers
1 Jeder Mitgliedstaat kann einen Systemrisikopuffer aus hartem Kernkapital für die Finanzbranche oder einen oder mehrere ihrer Teilbereiche für sämtliche oder eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels einführen, um nicht von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder von den Artikeln 130 und 131 dieser Richtlinie erfasste Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken im Sinne eines Risikos einer Störung des Finanzsystems mit möglichen ernsthaften nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in einem spezifischen Mitgliedstaat zu vermeiden und zu mindern.
2 Die Institute berechnen den Systemrisikopuffer wie folgt: BSRrTETi riEi dabei ist BSRSystemrisikopuffer;rTfür den Gesamtrisikobetrag eines Instituts geltende Pufferquote;ETGesamtrisikobetrag eines Instituts, berechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;iIndex für die Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5;rifür den Gesamtrisikobetrag der Teilgruppe von Risikopositionen i geltende Pufferquote; undEiRisikobetrag eines Instituts für die Teilgruppe von Risikopositionen i, berechnet gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
3 Für die Zwecke des Absatzes 1 benennen die Mitgliedstaaten eine Behörde, die dafür zuständig ist, den Systemrisikopuffer festzusetzen und die Risikopositionen und Teilgruppen der Institute zu ermitteln, für die er gilt. Diese Behörde ist entweder die zuständige Behörde oder die benannte Behörde.
4 Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels kann die zuständige Behörde oder die benannte Behörde von den Instituten verlangen, nach Maßgabe des Teils 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis bzw. auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis einen aus hartem Kernkapital bestehenden Systemrisikopuffer, der gemäß Absatz 2 dieses Artikels berechnet wird, vorzuhalten.
5 Ein Systemrisikopuffer kann für Folgendes gelten: a) alle Risikopositionen, die in dem Mitgliedstaat belegen sind, der den Puffer festsetzt; b) die folgenden branchenbezogenen Risikopositionen, die in dem Mitgliedstaat belegen sind, der den Puffer festsetzt: i) alle Risikopositionen des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen Personen, die durch Wohnimmobilien besichert sind; ii) alle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen, die durch Hypotheken auf Gewerbeimmobilien besichert sind; iii) alle Risikopositionen gegenüber juristischen Personen mit Ausnahme der in Ziffer ii genannten; iv) alle Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen mit Ausnahme der in Ziffer i genannten; c) alle in anderen Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen vorbehaltlich der Absätze 12 und 15; d) in anderen Mitgliedstaaten belegene branchenbezogene Risikopositionen gemäß Buchstabe b dieses Absatzes, jedoch lediglich zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat festgesetzten Pufferquote gemäß Artikel 134; e) in Drittländern belegene Risikopositionen; f) Teilgruppen aller unter Buchstabe b festgestellten Kategorien von Risikopositionen.
6 Die EBA gibt nach Beratung mit dem ESRB bis zum 30. Juni 2020 im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die entsprechenden Teilgruppen von Risikopositionen heraus, auf die die zuständige Behörde oder die benannte Behörde einen Systemrisikopuffer gemäß Absatz 5 Buchstabe f des vorliegenden Artikels anwenden kann.
7 Ein Systemrisikopuffer gilt für alle Risikopositionen, oder eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels, aller Institute oder für eine oder mehrere Teilgruppe(n) dieser Institute, für die die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß dieser Richtlinie zuständig sind, und wird in Schritten von 0,5 Prozentpunkten oder dessen Vielfachen angepasst. Für die verschiedenen Teilgruppen der Institute und Risikopositionen können unterschiedliche Anforderungen vorgesehen werden. Der Systemrisikopuffer deckt keine Risiken ab, die bereits durch die Artikel 130 und 131 abgedeckt werden.
8 Wenn die zuständige Behörde oder die benannte Behörde das Vorhalten eines Systemrisikopuffers verlangt, hält sie dabei Folgendes ein: a) Der Systemrisikopuffer zieht keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich; b) die zuständige Behörde oder die benannte Behörde muss den Systemrisikopuffer mindestens alle zwei Jahre überprüfen; c) der Systemrisikopuffer darf nicht dafür eingesetzt werden, Risiken abzudecken, die bereits durch die Artikel 130 und 131 abgedeckt werden.
9 Die zuständige Behörde oder die benannte Behörde zeigt vor der in Absatz 13 genannten Veröffentlichung der Entscheidung dem ESRB diese an. Der ESRB übermittelt diese Anzeigen unverzüglich der Kommission, der EBA sowie den zuständigen und den benannten Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten. Ist das Institut, für das eine oder mehrere Systemrisikopufferquoten gelten, ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, so zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies auch den Behörden dieses Mitgliedstaats an. Gilt eine Systemrisikopufferquote für in Drittländern belegene Risikopositionen, so zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde dies dem ESRB ebenfalls an. Der ESRB übermittelt diese Anzeigen unverzüglich den Aufsichtsbehörden dieser Drittländer. In diesen Anzeigen wird Folgendes im Einzelnen dargelegt: a) die in dem Mitgliedstaat bestehenden Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken, b) die Gründe, weshalb die Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken die Stabilität des Finanzsystems auf nationaler Ebene in einem Ausmaß gefährden, das die Quote des Puffers rechtfertigt, c) die Begründung der Annahme, dass der Systemrisikopuffer voraussichtlich zu einer wirksamen und angemessenen Verringerung des Risikos führen wird, d) eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen des Systemrisikopuffers auf den Binnenmarkt auf der Grundlage der dem Mitgliedstaat vorliegenden Informationen, e) die Quote bzw. Quoten des Systemrisikopuffers, die die zuständige Behörde oder die benannte Behörde vorzuschreiben beabsichtigt, sowie für welche Risikopositionen diese Quoten gelten und welche Institute diesen Quoten unterliegen; f) in dem Fall, dass die Systemrisikopufferquote für alle Risikopositionen gilt, eine Begründung dafür, weshalb die Behörde der Ansicht ist, dass sich der Systemrisikopuffer nicht mit dem A-SRI-Puffer gemäß Artikel 131 überschneidet. Führt die Entscheidung über die Festsetzung der Systemrisikopufferquote zu einem Rückgang oder zu keiner Änderung gegenüber der zuvor festgesetzten Systemrisikopufferquote, so hält die zuständige Behörde oder die benannte Behörde lediglich die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes ein.
10 Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten für eine der Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5, für die ein oder mehrere Systemrisikopuffer gelten, nicht zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote von über 3 % für jedwede dieser Risikopositionen, so zeigt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde im Einklang mit Absatz 9 einen Monat vor der in Absatz 13 genannten Veröffentlichung der Entscheidung dem ESRB dies an. Für die Zwecke dieses Absatzes wird die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 134 festgesetzten Systemrisikopufferquote nicht auf den Schwellenwert von 3 % angerechnet.
11 Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten für eine der Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5, für die ein oder mehrere Systemrisikopuffer gelten, zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote zwischen 3 % und 5 % für jedwede dieser Risikopositionen, so ersucht die zuständige Behörde oder die benannte Behörde des Mitgliedstaats, der die Pufferquote festsetzt, in der Anzeige gemäß Absatz 9 die Kommission um eine Stellungnahme. Die Kommission legt ihre Stellungnahme binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige vor. Gibt die Kommission eine negative Stellungnahme ab, so folgt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde des Mitgliedstaats, der den Systemrisikopuffer festsetzt, dieser Stellungnahme oder begründet, weshalb sie dies nicht tut. Ist ein Institut, für das eine oder mehrere Systemrisikopufferquoten gelten, ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmens, so ersucht die zuständige Behörde oder die benannte Behörde in der Anzeige gemäß Absatz 9 die Kommission und den ESRB um eine Empfehlung. Die Kommission und der ESRB legen ihre jeweilige Empfehlung binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige vor. Im Falle unterschiedlicher Auffassungen der Behörden des Tochterunternehmens und des Mutterunternehmens in Bezug auf die für das betreffende Institut geltende(n) Systemrisikopufferquote oder -quoten und im Falle einer negativen Empfehlung sowohl der Kommission als auch des ESRB kann die zuständige Behörde oder die benannte Behörde die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verweisen und diese um Unterstützung bitten. Die Entscheidung über die Festsetzung der Systemrisikopufferquote oder -quoten für diese Risikopositionen wird ausgesetzt, bis die EBA einen Beschluss gefasst hat.
12 Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten für eine der Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Absatz 5, für die ein oder mehrere Systemrisikopuffer gelten, zu einer kombinierten Systemrisikopufferquote von über 5 % für jedwede dieser Risikopositionen, so holt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde vor der Umsetzung eines Systemrisikopuffers die Genehmigung der Kommission ein. Der ESRB legt der Kommission binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels eine Stellungnahme dazu vor, ob er den Systemrisikopuffer für angemessen hält. Im Einklang mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBA der Kommission ebenfalls eine Stellungnahme zu diesem Systemrisikopuffer vorlegen. Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der Bewertung des ESRB und gegebenenfalls der EBA und wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Pflicht zum Vorhalten einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich zieht, binnen drei Monaten nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 9 einen Rechtsakt, mit dem die zuständige Behörde oder die benannte Behörde ermächtigt wird, die vorgeschlagene Maßnahme zu ergreifen.
13 Jede zuständige Behörde oder die benannte Behörde macht die Festsetzung oder Neufestsetzung einer oder mehrerer Systemrisikopufferquoten durch Veröffentlichung auf einer geeigneten Website bekannt. Diese Veröffentlichung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a) die Systemrisikopufferquote oder -quoten, b) die Institute, für die der Systemrisikopuffer gilt, c) die Risikopositionen, für die die Systemrisikopufferquote oder -quoten gelten, d) eine Begründung der Festsetzung oder Neufestsetzung einer Systemrisikopufferquote oder von Systemrisikopufferquoten, e) der Zeitpunkt, ab dem die Institute den festgesetzten oder angehobenen Systemrisikopuffer anwenden müssen, und f) die Namen der Länder, wenn die in diesen Ländern belegenen Risikopositionen in den Systemrisikopuffer einfließen. Wenn die Veröffentlichung der Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe d die Stabilität des Finanzsystems in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gefährden könnte, so werden diese Angaben nicht in die Veröffentlichung aufgenommen.
14 Erfüllt ein Institut die Anforderung nach Absatz 1 dieses Artikels nicht vollständig, so unterliegt es den Ausschüttungsbeschränkungen des Artikels 141 Absätze 2 und 3. Erhöht sich durch die Anwendung der Ausschüttungsbeschränkungen das harte Kernkapital eines Instituts im Hinblick auf das einschlägige Systemrisiko nicht in zufriedenstellendem Maße, so können die zuständigen Behörden zusätzliche Maßnahmen nach Artikel 64 ergreifen.
15 Beschließt die zuständige Behörde oder die benannte Behörde, auf der Grundlage der in anderen Mitgliedstaaten belegenen Risikopositionen einen Systemrisikopuffer festzusetzen, so ist dieser für alle in der Union belegenen Risikopositionen gleichermaßen festzusetzen, es sei denn, der Puffer wird festgesetzt, um die von einem anderen Mitgliedstaat festgelegte Systemrisikopufferquote gemäß Artikel 134 anzuerkennen.
Article 134 Anerkennung einer Systemrisikopufferquote
1 Andere Mitgliedstaaten können eine nach Artikel 133 festgesetzte Systemrisikopufferquote anerkennen und diese Quote auf im Inland zugelassene Institute auf die Risikopositionen anwenden, die in dem Mitgliedstaat belegen sind, der diese Quote festsetzt.
2 Erkennt ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 eine Systemrisikopufferquote für im Inland zugelassene Institute an, so zeigt er dies dem ESRB an. Der ESRB hat diese Anzeigen sodann unverzüglich der Kommission, der EBA und dem Mitgliedstaat, der diese Quote festsetzt, zu übermitteln.
3 Bei seiner Entscheidung über die Anerkennung einer Systemrisikopufferquote gemäß Absatz 1 trägt der betreffende Mitgliedstaat den Angaben Rechnung, die der Mitgliedstaat, der diese Quote festsetzt, gemäß Artikel 133 Absätze 9 und 13 vorlegt.
4 Erkennt ein Mitgliedstaat eine Systemrisikopufferquote für im Inland zugelassene Institute an, so kann dieser Systemrisikopuffer zusätzlich zu dem gemäß Artikel 133 angewandten Systemrisikopuffer gelten, sofern die Puffer unterschiedliche Risiken abdecken. Decken die Puffer dasselbe Risiko ab, so wird nur der höhere Puffer angewandt.
5 Der Mitgliedstaat, der eine Systemrisikopufferquote gemäß Artikel 133 der vorliegenden Richtlinie festsetzt, kann den ESRB ersuchen, eine Empfehlung im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 an den oder die Mitgliedstaat(en) zu richten, die die Pufferquote anerkennen können.“
Article 141a Nichterfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung
Die kombinierte Kapitalpufferanforderung gilt für die Zwecke des Artikels 141 bei einem Institut als nicht erfüllt, wenn das Institut nicht über Eigenmittel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpufferanforderung und alle in nachstehenden Artikeln festgelegten Anforderungen zu erfüllen: a) Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie; b) Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie; c) Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie.
Article 141b Ausschüttungsbeschränkungen im Falle der Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote
1 Ein Institut, das die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gemäß Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, nimmt keine Ausschüttung im Zusammenhang mit Kernkapital vor, durch die sein Kernkapital so stark abnehmen würde, dass die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht länger erfüllt wäre.
2 Ein Institut, das die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt, berechnet den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote gemäß Absatz 4 und meldet diesen der zuständigen Behörde. In Fällen, in denen Unterabsatz 1 Anwendung findet, darf das Institut vor Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags in Bezug auf die Verschuldungsquote keine der folgenden Maßnahmen ergreifen: a) eine Ausschüttung im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vornehmen, b) eine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen eingehen oder eine variable Vergütung zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer Zeit eingegangen wurde, in der das Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt hat, oder c) Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente vornehmen.
3 Wenn ein Institut die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt bzw. nicht übertrifft, darf es durch eine der Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c keinen höheren Betrag als den nach Absatz 4 berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote ausschütten.
4 Die Institute berechnen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote durch Multiplikation der gemäß Absatz 5 berechneten Summe mit dem gemäß Absatz 6 festgelegten Faktor. Der ausschüttungsfähige Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote ist um jeden Betrag, der sich durch jegliche in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c genannten Maßnahmen ergibt, zu kürzen.
5 Die zu multiplizierende Summe nach Absatz 4 umfasst a) jegliche Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c dieses Artikels, zuzüglich b) jeglicher Gewinne zum Jahresende, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c dieses Artikels, abzüglich c) der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den Buchstaben a und b genannten Gewinne einbehalten würden.
6 Der in Artikel 4 genannte Faktor wird wie folgt bestimmt: a) Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Artikel 429 Absatz 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des ersten (d. h. des untersten) Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0. b) Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Artikel 429 Absatz 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,2. c) Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Artikel 429 Absatz 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,4. d) Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Artikel 429 Absatz 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des vierten (d. h. des obersten) Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,6. Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote werden wie folgt berechnet: QuartiluntergrenzeAnforderung an den Puffer der Verschuldensquote4Qn1QuartilobergrenzeAnforderung an den Puffer der Verschuldensquote4Qn dabei ist Qndie Ordinalzahl des betreffenden Quartils.“
7 Die Beschränkungen dieses Artikels finden ausschließlich auf Zahlungen Anwendung, die zu einem Absinken des Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung kein Ausfallereignis darstellt oder eine Bedingung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Institut geltenden Insolvenzvorschriften ist.
8 Wenn ein Institut die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne vorzunehmen oder eine der in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen zu ergreifen, zeigt es dies der zuständigen Behörde unter Vorlage der in Artikel 141 Absatz 8 aufgeführten Informationen — mit Ausnahme von dessen Buchstabe a Ziffer iii — sowie unter Angabe des gemäß Artikel 4 des vorliegenden Artikels berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrags in Bezug auf die Verschuldungsquote an.
9 Die Institute treffen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass der Betrag der ausschüttungsfähigen Gewinne und der ausschüttungsfähige Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote genau berechnet werden, und müssen in der Lage sein, die Genauigkeit der Berechnung gegenüber den zuständigen Behörden auf Anfrage nachzuweisen.
10 Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels umfasst eine Ausschüttung im Zusammenhang mit Kernkapital alle in Artikel 141 Absatz 10 aufgeführten Maßnahmen.
Article 141c Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote
Die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gilt für die Zwecke des Artikels 141b dieser Richtlinie bei einem Institut als nicht erfüllt, wenn das Institut nicht über Kernkapital in erforderlicher Höhe verfügt, um gleichzeitig die in Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderung und die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung und in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie festgelegte Anforderung zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, zu erfüllen.“
Article 146 Durchführungsrechtsakte
Im Einklang mit dem in Artikel 147 Absatz 2 genannten Prüfverfahren wird eine Änderung des nach Artikel 12 und Titel IV erforderlichen Anfangskapitals zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und geldpolitischer Entwicklungen als Durchführungsrechtsakt erlassen.“
Article 159a Übergangsbestimmungen für die Zulassung von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften
Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, die am 27. Juni 2019 schon bestehen, beantragen die Zulassung nach Artikel 21a bis zum 28. Juni 2021. Hat eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft bis zum 28. Juni 2021 die Zulassung nicht beantragt, so werden geeignete Maßnahmen nach Artikel 21a Absatz 6 ergriffen. Während der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Übergangszeit müssen die zuständigen Behörden mit allen notwendigen, durch diese Richtlinie übertragenen Aufsichtsbefugnissen im Hinblick auf Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die der Zulassung nach Artikel 21a zum Zwecke der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen, ausgestattet sein.“
Article 2 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 28. Dezember 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 29. Dezember 2020 an. Die Bestimmungen, die erforderlich sind, um den in Artikel 1 Nummer 21 und Artikel 1 Nummer 29 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Richtlinie dargelegten Änderungen in Bezug auf Artikel 84 und Artikel 98 Absätze 5 und 5a der Richtlinie 2013/36/EU nachzukommen, gelten jedoch ab dem 28. Juni 2021, und die Bestimmungen, die erforderlich sind, um den in Artikel 1 Nummern 52 und 53 der vorliegenden Richtlinie dargelegten Änderungen in Bezug auf die Artikel 141b und 141c sowie Artikel 142 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU nachzukommen, gelten ab dem 1. Januar 2022. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 4 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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