Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates vom 18. Juni 2019 zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und zur Aufhebung des Beschlusses 96/409/GASP
Text
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Article 1 Gegenstand
In dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Bedingungen und das Verfahren für die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises für nicht vertretene Bürger in Drittländern sowie ein einheitliches Format für diesen Ausweis festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „nicht vertretener Bürger“ jeden Bürger, der die Staatsangehörigkeit eines im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/637 nicht in einem Drittland vertretenen Mitgliedstaates besitzt; 2. „Antragsteller“ eine Person, die einen EU-Rückkehrausweis beantragt; 3. „Empfänger“ eine Person, der ein EU-Rückkehrausweis ausgestellt wird; 4. „Hilfe leistender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, bei dem ein Antrag auf Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises eingeht; 5. „Mitgliedstaat, dessen Staatangehörigkeit der Antragsteller besitzt“ den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller zu besitzen angibt; 6. „Arbeitstage“ alle Tage außer Feiertagen und Wochenenden, die für die Behörde, die tätig werden muss, gelten.
Article 3 Der EU-Rückkehrausweis
1 Der EU-Rückkehrausweis ist ein Reisedokument, das ein Mitgliedstaat einem nicht vertretenen Bürger in einem Drittland auf dessen Antrag für eine einzige Reise in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt oder in dem er seinen Aufenthalt hat, oder — in Ausnahmefällen — für eine einzige Reise in ein anderes Land ausstellt. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, anderen Empfängern gemäß Artikel 7 EU-Rückkehrausweise auszustellen.
2 Die Mitgliedstaaten stellen nach dem in Artikel 4 beschriebenen Verfahren EU-Rückkehrausweise für nicht vertretene Bürger in Drittländern aus, deren Pässe oder Reisedokumente verloren gegangen sind, gestohlen oder vernichtet wurden oder sonst nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beschafft werden können.
Article 4 Verfahren
1 Geht bei einem Mitgliedstaat ein Antrag auf einen EU-Rückkehrausweis ein, so konsultiert dieser so schnell wie möglich, spätestens aber zwei Arbeitstage nach Eingang des Antrags, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/637 zum Zwecke der Überprüfung der Staatsangehörigkeit und der Identität des Antragstellers.
2 Der Hilfe leistende Mitgliedstaat stellt dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, alle relevanten Informationen zur Verfügung, einschließlich a) Name und Vorname(n), Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geschlecht des Antragstellers; b) ein Gesichtsbild des Antragstellers, das von den Behörden des Hilfe leistenden Mitgliedstaats bei der Antragstellung aufgenommen wurde, oder — nur wenn dies nicht möglich ist — ein gescanntes oder digitales Lichtbild des Antragstellers entsprechend den Standards, die in Teil 3 des Dokuments 9303 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über maschinell lesbare Reisedokumente (siebte Auflage, 2015) (im Folgenden „ICAO-Dokument 9303“) festgelegt sind; c) eine Fotokopie oder elektronische Kopie eines verfügbaren Identifizierungsmittels (z. B. eines Personalausweises oder Führerscheins) und, soweit verfügbar, Art und Nummer des ersetzten Dokuments sowie nationale Registrierungs- oder Sozialversicherungsnummer.
3 Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, übermittelt so schnell wie möglich, spätestens jedoch drei Arbeitstage nach Erhalt der in Absatz 2 genannten Informationen, eine Antwort gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/637, in der er bestätigt, ob der Antragsteller einer seiner Staatsangehörigen ist. Kann der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, nicht innerhalb von drei Arbeitstagen antworten, so unterrichtet er den Hilfe leistenden Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist und gibt eine Einschätzung ab, wann mit einer Antwort zu rechnen ist. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat unterrichtet den Antragsteller entsprechend. Sobald die Staatsangehörigkeit des Antragstellers bestätigt ist, stellt der Hilfe leistende Mitgliedstaat dem Antragsteller so schnell wie möglich, spätestens jedoch zwei Arbeitstage nach Erhalt der Bestätigung, den betreffenden EU-Rückkehrausweis aus.
4 Hat der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, Einwände gegen die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises für diesen Antragsteller, so setzt er den Hilfe leistenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis. In diesem Fall wird kein EU-Rückkehrausweis ausgestellt und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, übernimmt die Verantwortung für die Gewährung des konsularischen Schutzes für seinen Bürger entsprechend seinen rechtlichen Verpflichtungen und Gepflogenheiten. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat teilt dies dem Antragsteller in enger Absprache mit dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, mit.
5 In begründeten Fällen dürfen die Mitgliedstaaten die in den Absätzen 1 und 3 festgelegten Fristen überschreiten.
6 In äußersten Notfällen kann der Hilfe leistende Mitgliedstaat einen EU-Rückkehrausweis ohne vorherige Konsultation des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, ausstellen. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat muss zuvor alle verfügbaren Kommunikationsmittel mit dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, ausgeschöpft haben. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat teilt dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, so schnell wie möglich mit, dass und welcher Person ein EU-Rückkehrausweis ausgestellt wurde. Diese Benachrichtigung schließt sämtliche auf dem EU-Rückkehrausweis aufgeführten Daten ein.
7 Die zuständige Behörde des den EU-Rückkehrausweis ausstellenden Mitgliedstaats speichert von allen ausgestellten EU-Rückkehrausweisen eine Fotokopie oder eine elektronische Kopie und übermittelt jeweils eine Fotokopie oder eine elektronische Kopie dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt.
8 Von dem Empfänger eines EU-Rückkehrausweises wird verlangt, den EU-Rückkehrausweis unabhängig davon, ob er abgelaufen ist oder nicht, bei der Ankunft an ihrem Zielort zurückzugeben.
9 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ein einheitliches Antragsformular für einen EU-Rückkehrausweis festgelegt wird, das Angaben zu der Verpflichtung enthält, den EU-Rückkehrausweis bei der Ankunft zurückzugeben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 5 Finanzbestimmungen
1 Der Hilfe leistende Mitgliedstaat erhebt von dem Antragsteller dieselben Gebühren wie von seinen eigenen Staatsangehörigen für die Ausstellung nationaler Notfalldokumente.
2 Der Hilfe leistende Mitgliedstaat kann generell oder in bestimmten von ihm festgelegten Fällen auf die Erhebung von Gebühren verzichten.
3 Ist der Antragsteller nicht in der Lage, jedwede anfallenden Gebühren an den Hilfe leistenden Mitgliedstaat bei der Einreichung seines Antrags zu entrichten, so verpflichtet er sich unter Verwendung des Standardformulars gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/637, dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, diese Gebühren zu zahlen. In diesen Fällen gelten Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2015/637.
Article 6 Gültigkeit
Jeder EU-Rückkehrausweis gilt für den zur Beendigung der Reise, für die er ausgestellt wurde, erforderlichen Zeitraum. Bei der Berechnung dieses Zeitraums sind etwaige notwendige Übernachtungsaufenthalte und für das Erreichen von Anschlussverbindungen notwendige Zeiten zu berücksichtigen. Die Gültigkeitsdauer schließt eine zusätzliche Nachfrist von zwei Tagen ein. Außer unter außergewöhnlichen Umständen darf die Gültigkeitsdauer eines EU-Rückkehrausweises 15 Kalendertage nicht überschreiten.
Article 7 Optionale Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises
1 Falls der Reisepass oder das Reisedokument des Antragstellers verloren gegangen, gestohlen oder vernichtet worden ist oder sonst nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beschafft werden kann, kann ein Mitgliedstaat folgenden Personen EU-Rückkehrausweise ausstellen: a) eigenen Staatsangehörigen; b) nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einschließlich der in Artikel 355 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV genannten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete vertretenen Unionsbürgern; c) Bürgern eines anderen Mitgliedstaats, der in dem Land vertreten ist, in dem sie einen EU-Rückkehrausweis beantragen, sofern entsprechende Vereinbarungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten bestehen; d) unbeschadet der geltenden Voraussetzungen für die Visumbeantragung, nicht die Unionsbürgerschaft besitzenden Familienangehörigen, die in einem Drittland nicht vertretene Unionsbürger oder Unionsbürger gemäß den Buchstaben a, b oder c begleiten, sofern diese Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben; e) sonstigen Personen, denen dieser Mitgliedstaat oder ein anderer Mitgliedstaat nach Völkerrecht oder nach nationalem Recht Schutz gewähren muss und die in einem Mitgliedstaat ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben.
2 Wenn ein Mitgliedstaat einen EU-Rückkehrausweis a) nach Absatz 1 Buchstabe b oder c des vorliegenden Artikels ausstellt, muss der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, gemäß Artikel 4 konsultiert werden; b) nach Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels ausstellt, müssen der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der begleitete Unionsbürger besitzt, und erforderlichenfalls der Mitgliedstaat, in dem das Familienmitglied seinen Aufenthalt hat, gemäß Artikel 4 konsultiert werden. Abweichend von Artikel 4 Absatz 6 wird kein EU-Rückkehrausweis ausgestellt, ohne zuvor den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der begleitete Unionsbürger besitzt, und erforderlichenfalls den Mitgliedstaat, in dem das Familienmitglied seinen Aufenthalt hat, zu konsultieren; c) nach Absatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels ausstellt, muss der Mitgliedstaat, der nach Völkerrecht oder nach nationalem Recht verpflichtet ist, dem Antragsteller Schutz zu gewähren, und der das auf dem EU-Rückkehrausweis angegebene Zielland sein muss, gemäß Artikel 4 konsultiert werden.
Article 8 Einheitliches Format für EU-Rückkehrausweise
1 Die EU-Rückkehrausweise bestehen aus einem einheitlichen EU-Rückkehrausweisformular und einer einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke. Dieses Formular und diese Marke müssen den Spezifikationen entsprechen, die in den Anhängen I und II und den zusätzlichen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 9 festgelegt sind.
2 Auf der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke sind die in Anhang II genannten Eintragungsfelder und der maschinenlesbare Bereich nach Maßgabe des ICAO-Dokuments 9303 auszufüllen.
3 Zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie, insbesondere um die Ausübung des Rechts auf konsularischen Schutz auf der Grundlage eines modernen und sicheren EU-Rückkehrausweisformats zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II sowie der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten Verweise auf die von der ICAO festgelegten Standards zu erlassen, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.
4 In dem in Anhang II Nummer 9 genannten Eintragungsfeld „Anmerkungen“ der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke können die Mitgliedstaaten etwaige erforderliche besondere Angaben für ihr Land hinzufügen. Diese besonderen Angaben dürfen sich nicht mit den Angaben in den in Anhang II genannten Eintragungsfeldern überschneiden.
5 Alle Angaben, einschließlich des Gesichtsbilds, sind auf die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke aufzudrucken. Auf einer bereits bedruckten einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke dürfen keine handschriftlichen Änderungen vorgenommen werden. Ausnahmsweise ist es bei technischen Problemen aufgrund höherer Gewalt zulässig, einheitliche EU-Rückkehrausweismarken handschriftlich auszufüllen und ein Lichtbild auf dem Ausweis anzubringen. In diesen Fällen muss das Lichtbild zusätzlich gegen einen Lichtbildaustausch geschützt sein. Auf einer handschriftlich ausgefüllten einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.
6 Wird auf einer einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke vor deren Anbringen auf dem einheitlichen EU-Rückkehrausweisformular ein Irrtum festgestellt, so wird die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke ungültig gemacht und vernichtet. Wird auf einer einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke nach deren Anbringen auf dem einheitlichen EU-Rückkehrausweisformular ein Irrtum festgestellt, so werden sowohl die Marke als auch das Formular ungültig gemacht und vernichtet, und es wird eine neue einheitliche EU-Rückkehrausweismarke erstellt.
7 Die gedruckte einheitliche EU-Rückkehrausweismarke mit den ausgefüllten Eintragungsfeldern wird gemäß den Angaben in Anhang I auf dem einheitlichen EU-Rückkehrausweisformular angebracht.
8 Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine diebstahlsichere Aufbewahrung der Vordrucke für einheitliche EU-Rückkehrausweisformulare und -marken.
Article 9 Zusätzliche technische Spezifikationen
1 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit zusätzlichen technischen Spezifikationen für EU-Rückkehrausweise, in denen Folgendes festgelegt wird: a) Gestaltung, Format und Farben der einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulare und -marken; b) Anforderungen an das Material und die Drucktechniken für das einheitliche EU-Rückkehrausweisformular; c) Sicherheitsmerkmale und -anforderungen, einschließlich verbesserter Standards zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung; d) sonstige Vorschriften für das Ausfüllen und die Ausstellung des EU-Rückkehrausweises. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
2 Es kann beschlossen werden, dass die zusätzlichen technischen Spezifikationen nach Absatz 1 geheim sind und nicht veröffentlicht werden. In diesem Falle werden sie ausschließlich den von den Mitgliedstaaten für die Herstellung der EU-Rückkehrausweise bestimmten Stellen sowie Personen zugänglich gemacht, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.
Article 10 Herstellung der EU-Rückkehrausweise
1 Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine für die Herstellung der einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulare und -marken zuständige Stelle. Dieselbe Stelle kann von mehreren oder allen Mitgliedstaaten benannt werden.
2 Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Namen der Stelle mit, die seine einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulare und -marken herstellt. Wechselt ein Mitgliedstaat die benannte Stelle, so setzt er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
Article 11 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 1 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 10. Juli 2019 übertragen.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 1 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt sind, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Initiative des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
7 Das Europäische Parlament wird von dem Erlass eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission, von gegen ihn vorgebrachten Einwänden oder von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.
Article 12 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 13 Unterrichtung von Drittländern
1 Innerhalb von 21 Monaten nach Annahme der zusätzlichen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 9 legt der Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 16 Absatz 9 EUV den Vorsitz im Rat innehat, der Kommission und dem EAD Muster des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars und der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes zu ändern, indem ein anderer Mitgliedstaat als der Staat benannt wird, der für die Bereitstellung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Muster zuständig ist, und zwar auf der Grundlage objektiver Kriterien, etwa weil die von mehreren oder allen Mitgliedstaaten für die Herstellung von EU-Rückkehrausweisen benannte Stelle sich in seinem Hoheitsgebiet befindet.
2 Der EAD leitet die Muster des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars und der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke an die Delegationen der Union in Drittländern weiter.
3 Die Delegationen der Union in Drittländern unterrichten die zuständigen Behörden in den jeweiligen Drittländern über die Verwendung des EU-Rückkehrausweises sowie dessen einheitliches Format und Hauptsicherheitsmerkmale und übermitteln ihnen zu diesem Zweck als Bezugsmuster Muster des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars und der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke. Die Unterrichtung eines einzelnen Drittlands wird auf Antrag des betreffenden Drittlands wiederholt. Die Unterrichtung enthält keine Spezifikationen, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 geheim gehalten werden müssen.
4 Bei jeder Änderung des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars oder der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke wird das in den Absätzen 1 bis 3 beschriebene Verfahren wiederholt. Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt 21 Monate nach Annahme des geänderten Formats des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars oder der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke.
5 Befindet sich in einem Drittland keine Unionsdelegation, so entscheiden die vertretenen Mitgliedstaaten über die konsularische Zusammenarbeit vor Ort, welcher Mitgliedstaat die zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands über das Format des einheitlichen EU-Rückkehrausweises sowie über dessen Hauptsicherheitsmerkmale unterrichtet. Der EAD koordiniert zu diesem Zweck mit dem betreffenden Mitgliedstaat die Übermittlung von Mustern des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars und der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke.
Article 14 Günstigere Behandlung
Die Mitgliedstaaten können günstigere Bestimmungen als jene dieser Richtlinie einführen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind.
Article 15 Schutz personenbezogener Daten
1 Die für die Zwecke dieser Richtlinie verarbeiteten personenbezogenen Daten einschließlich des Gesichtsbilds oder Lichtbilds des Antragstellers gemäß Artikel 4 Absatz 2 dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Identität des Antragstellers nach dem in Artikel 4 beschriebenen Verfahren, für das Drucken der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke und zur Erleichterung der Reise dieses Antragstellers verwendet werden. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, sorgen für die angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten.
2 Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 hat jeder Antragsteller, dem ein EU-Rückkehrausweis ausgestellt wird, das Recht, die personenbezogenen Daten auf dem EU-Rückkehrausweis zu überprüfen und diese gegebenenfalls durch die Ausstellung eines neuen Dokuments berichtigen zu lassen.
3 Der EU-Rückkehrausweis enthält keine maschinenlesbaren Informationen, die nicht auch in den in Anhang II unter Nummer 6 beschriebenen Eintragungsfeldern genannt werden.
4 Der Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, speichern die personenbezogenen Daten des Antragstellers nur so lange wie — auch für die Erhebung der in Artikel 5 genannten Gebühren — erforderlich. In keinem Fall dürfen diese personenbezogene Daten von dem Hilfe leistenden Mitgliedstaat länger als 180 Tage bzw. vom Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, länger als zwei Jahre aufbewahrt werden. Nach Ablauf der Speicherfrist werden die personenbezogenen Daten des Antragstellers gelöscht.
5 Abweichend von Absatz 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle zurückgegebenen EU-Rückkehrausweise und alle zugehörigen Kopien so schnell wie möglich und auf sichere Weise vernichtet werden.
Article 16 Überwachung
1 Die Mitgliedstaaten überwachen die Anwendung dieser Richtlinie regelmäßig anhand folgender Indikatoren: a) Zahl der nach Maßgabe von Artikel 3 ausgestellten EU-Rückkehrausweise und Staatsangehörigkeit der Empfänger solcher EU-Rückkehrausweise; b) Zahl der nach Maßgabe von Artikel 7 ausgestellten EU-Rückkehrausweise und Staatsangehörigkeit der Empfänger solcher EU-Rückkehrausweise und c) Zahl der Fälle von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit EU-Rückkehrausweisen.
2 Die Mitgliedstaaten führen die Erstellung und die Erhebung der erforderlichen Daten für die Messung etwaiger Veränderungen bei den in Absatz 1 genannten Indikatoren durch und übermitteln die betreffenden Informationen alljährlich der Kommission.
3 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Einführung zusätzlicher Indikatoren zu den in Absatz 1 genannten Indikatoren erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 17 Evaluierung
1 Frühestens fünf Jahre nach dem Tag der Umsetzung dieser Richtlinie führt die Kommission eine Evaluierung dieser Richtlinie durch und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse. Dieser Bericht enthält eine Evaluierung der Angemessenheit des Sicherheitsniveaus der personenbezogenen Daten, der Auswirkungen auf die Grundrechte und der möglichen Einführung einer einheitlichen Gebühr für EU-Rückkehrausweise.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle erforderlichen Angaben zur Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten Berichts.
Article 18 Aufhebung
1 Der Beschluss 96/409/GASP wird mit Wirkung ab 36 Monate nach Annahme der zusätzlichen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 9 aufgehoben.
2 Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.
3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle gemäß dem Beschluss 96/409/GASP erstellten Rückkehrausweisformulare innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist ungültig gemacht und vernichtet werden.
Article 19 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen innerhalb von 24 Monaten nach Annahme der zusätzlichen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 9 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Maßnahmen ab 36 Monate nach Annahme der zusätzlichen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 9 an. Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 20 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 21 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
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