Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/1813 der Kommission vom 29. Oktober 2019 zur Änderung der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen, hinsichtlich der Farbe des Etiketts für zertifizierte Kategorien von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten und des Inhalts des Versorgerdokuments
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 5 Vom Versorger bereitgestelltes Dokument für CAC-Material
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass CAC-Material mit einem vom Versorger bereitgestellten Dokument (das „Versorgerdokument“) in Verkehr gebracht wird, das den Absätzen 2, 3 und 4 entspricht. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Versorgerdokument nicht dem Begleitdokument gemäß Artikel 3 ähnelt, damit jegliche Verwechslung zwischen diesen beiden Dokumenten ausgeschlossen ist.
2 Das Versorgerdokument muss die folgenden Mindestangaben enthalten: a) den Hinweis ‚EU-Rechtsvorschriften und -Normen‘; b) den Namen des Mitgliedstaats, in dem das Dokument bereitgestellt wurde, oder den entsprechenden Code; c) die zuständige amtliche Stelle oder den entsprechenden Code; d) den Namen des Versorgers oder seine Registernummer/seinen von der zuständigen amtlichen Stelle ausgestellten Code; e) die laufende Nummer, Wochennummer oder Chargennummer; f) den botanischen Namen; g) die Angabe ‚CAC-Material‘; h) die Bezeichnung der Sorte und gegebenenfalls des Klons. Bei Unterlagen, die keiner Sorte angehören, den Namen der betreffenden Art oder der interspezifischen Hybride. Bei veredelten Obstpflanzen sind diese Angaben für die Unterlage und das Edelreis zu machen. Bei Sorten, für die die Entscheidung über einen Antrag auf amtliche Registrierung oder auf Erteilung eines Sortenschutzrechts noch aussteht, sind folgende Angaben zu machen: ‚vorgeschlagene Bezeichnung‘ und ‚Entscheidung über Antrag noch ausstehend‘; i) das Datum der Ausstellung des Dokuments.
3 Wird das Versorgerdokument am CAC-Material angebracht, muss es die Farbe gelb tragen.
4 Das Versorgerdokument muss deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar in einer Amtssprache der Union gedruckt sein.“
Article 2 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. März 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. April 2020 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 3 Übergangsmaßnahmen
1 Die Mitgliedstaaten dürfen bis zum 30. Juni 2021 gestatten, dass CAC-Material (CAC — Conformitas Agraria Communitatis), an dem andersfarbige Etiketten als gelbe angebracht sind, in ihrem eigenen Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht wird, sofern diese farbigen Etiketten bis zum 1. April 2020 bereits in Gebrauch waren.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen, die als CAC-Material einzustufen sind, bei ihrem Inverkehrbringen mit einem Verweis auf den vorliegenden Artikel im Versorgerdokument gekennzeichnet werden, sofern dieses als Etikett dient.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 5 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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