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Seqlense EUR-Lex

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs

CELEX
32019Q1206(01)
Document type
PROC_RULES
Sector
Legislation
Date of document
2019-11-26
In force since
2020-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 14 Wahl des Ersten Generalanwalts

1 Die Generalanwälte wählen sogleich nach der teilweisen Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte gemäß Artikel 253 Absatz 2 AEUV aus ihrer Mitte den Ersten Generalanwalt für die Dauer von drei Jahren.

2 Endet die Amtszeit des Ersten Generalanwalts vor ihrem regelmäßigen Ablauf, so wird das Amt für die verbleibende Zeit neu besetzt.

3 Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen sind geheim. Gewählt ist der Generalanwalt, der die Stimmen von mehr als der Hälfte der Generalanwälte des Gerichtshofs erhält. Erreicht keiner der Generalanwälte diese Mehrheit, so finden weitere Wahlgänge statt, bis sie erreicht wird.

4 Der Name des gemäß diesem Artikel gewählten Ersten Generalanwalts wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

Article 159a Offensichtlich unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge und Rechtsbehelfe

Ist ein Antrag oder ein Rechtsbehelf im Sinne dieses Kapitels ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Gerichtshof ihn jederzeit nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.“

Article 2

Die vorliegenden Änderungen der Verfahrensordnung, die in den in Artikel 36 der Verfahrensordnung genannten Sprachen verbindlich sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten am ersten Tag des Monats, der auf den Monat ihrer Veröffentlichung folgt, in Kraft. Die Änderung gemäß Artikel 1 Nummer 2 findet Anwendung ab der nächsten teilweisen Neubesetzung der Stellen der Richter und Generalanwälte gemäß Artikel 253 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Relations

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