Durchführungsverordnung (EU) 2019/27 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 werden die folgenden Nummern 22a, 22b und 22c eingefügt: „22a ‚ARO.RAMP‘ bezeichnet den Teilabschnitt RAMP von Anhang II der Verordnung über den Flugbetrieb; 22b. ‚automatisch validiert‘ (automatically validated) bedeutet, dass ein ICAO-Vertragsstaat, der in der ICAO-Anlage aufgeführt ist, eine von einem in Anhang 1 des Abkommens von Chicago aufgeführten Vertragsstaat erteilte Flugbesatzungslizenz ohne Formalitäten akzeptiert; 22c. ‚ICAO-Anlage‘ (ICAO attachment) bezeichnet eine zu einer automatisch validierten Flugbesatzungslizenz nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago gehörige Anlage, die unter Position XIII der Flugbesatzungslizenz eingetragen wird.“; 2. Anhang IV wird gemäß dem Anhang I dieser Verordnung geändert; 3. Anhang VI wird gemäß dem Anhang II dieser Verordnung geändert.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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