Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikationen, das Register der geschützten Bezeichnungen, die Löschung des Schutzes und die Verwendung von Zeichen sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf ein geeignetes Kontrollsystem
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Article 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und traditionelle Begriffe im Weinsektor, die Folgendes betreffen: a) Schutzanträge; b) das Einspruchsverfahren; c) Änderungen von Produktspezifikationen und Änderungen traditioneller Begriffe; d) das Register; e) die Löschung des Schutzes; f) die Verwendung von Unionszeichen; g) die Kontrollen; h) Kommunikation.
Article 2 Schutzanträge von Mitgliedstaaten
Bei der Einreichung eines Schutzantrags bei der Kommission gemäß Artikel 96 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geben die Mitgliedstaaten die elektronische Fundstelle der Produktspezifikation gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 an und nehmen die Erklärung gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 mit auf.
Article 3 Schutzanträge von Drittländern
Schutzanträge, die sich auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland beziehen, werden von einem Einzelerzeuger im Sinne von Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 oder von einer Gruppe von Erzeugern mit einem berechtigten Interesse entweder direkt bei der Kommission oder über die Behörden des betreffenden Drittlands eingereicht und müssen zusätzlich die Anforderungen von Artikel 94 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllen.
Article 4 Gemeinsame Anträge
1 Ein gemeinsamer Antrag gemäß Artikel 95 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird von einem der betreffenden Mitgliedstaaten oder von einem Antragsteller im Sinne von Artikel 3 in einem der betreffenden Drittländer entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands bei der Kommission eingereicht. Die Anforderungen gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß den Artikeln 2 und 3 der vorliegenden Verordnung müssen in allen betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern erfüllt sein.
2 Jegliche diesbezügliche Mitteilung oder Entscheidung der Kommission wird an den Mitgliedstaat, das Drittland oder einen in einem Drittland niedergelassenen Antragsteller im Sinne von Artikel 3 gerichtet, der bzw. das bei der Kommission einen gemeinsamen Antrag gemäß Absatz 1 einreicht.
Article 5 Einziges Dokument
1 Das Einzige Dokument gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss die folgenden Hauptelemente der Produktspezifikation enthalten: a) den als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu schützenden Namen; b) den Mitgliedstaat oder das Drittland, zu dem das abgegrenzte Gebiet gehört; c) die Art der geografischen Angabe; d) eine Beschreibung des Weines oder der Weine; e) die Kategorien von Weinbauerzeugnissen; f) den Höchstertrag je Hektar; g) eine Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen der Wein oder die Weine gewonnen wird bzw. werden; h) eine kurze Beschreibung des abgegrenzten geografischen Gebiets; i) eine Beschreibung des Zusammenhangs gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; j) gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung; k) gegebenenfalls die besonderen Vorschriften für die Aufmachung und Etikettierung sowie alle sonstigen einschlägigen wesentlichen Anforderungen.
2 Die Beschreibung des Zusammenhangs gemäß Absatz 1 Buchstabe i muss Folgendes enthalten: a) im Falle einer Ursprungsbezeichnung eine Beschreibung des kausalen Zusammenhangs zwischen der Qualität und den Eigenschaften des Erzeugnisses und den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse, denen diese überwiegend oder ausschließlich zu verdanken sind, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses oder des Herstellungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen; b) im Falle einer geografischen Angabe eine Beschreibung des kausalen Zusammenhangs zwischen dem geografischen Ursprung und der bestimmten Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften, die sich aus dem geografischen Ursprung des Erzeugnisses ergeben, zusammen mit einer Erklärung, aus der hervorgeht, auf welchen dieser Faktoren — bestimmte Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaften, die sich aus dem geografischen Ursprung des Erzeugnisses ergeben — der kausale Zusammenhang beruht. Die Beschreibung kann auch die Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses oder des Herstellungsverfahrens betreffen, die diesen Zusammenhang begründen. Betrifft ein Antrag verschiedene Kategorien von Weinbauerzeugnissen, so sind die Angaben zum Nachweis des Zusammenhangs für jedes der betreffenden Weinbauerzeugnisse zu machen.
3 Das Einzige Dokument wird nach dem Muster erstellt, das über die Informationssysteme gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a zur Verfügung gestellt wird. Drittländer verwenden das Muster für Einzige Dokumente gemäß Anhang I.
Article 6 Geografisches Gebiet
Das geografische Gebiet wird soweit möglich unter Bezugnahme auf physische oder Verwaltungsgrenzen so präzise abgegrenzt, dass keine Unklarheiten entstehen können.
Article 7 Prüfverfahren
1 Entspricht ein zulässiger Antrag nicht den Bedingungen gemäß Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, so teilt die Kommission den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland niedergelassenen Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mit und setzt eine Frist für die Zurückziehung oder Änderung des Antrags bzw. für die Übermittlung von Bemerkungen fest. Werden im Anschluss an diese Mitteilung wesentliche Änderungen an der Spezifikation vorgenommen, so werden, bevor der Kommission die neue Fassung des Einzigen Dokuments übermittelt wird, diese Änderungen angemessen veröffentlicht, damit jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch einlegen kann. Die elektronische Fundstelle der Produktspezifikation wird aktualisiert und führt zur konsolidierten Fassung der vorgeschlagenen Produktspezifikation.
2 Werden die Hindernisse für die Schutzerteilung nicht vor Ablauf der gesetzten Frist von den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland niedergelassenen Antragsteller beseitigt, so lehnt die Kommission den Antrag gemäß Artikel 97 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ab.
3 Jegliche Entscheidung, den betreffenden Antrag abzulehnen, wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Unterlagen und Angaben getroffen. Die Kommission teilt den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland niedergelassenen Antragsteller die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags mit.
Article 8 Verfahrensvorschriften für Einsprüche
1 Eine begründete Einspruchserklärung gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 muss Folgendes enthalten: a) die Fundstelle der Veröffentlichung des Namens, auf den sich der Einspruch bezieht, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L; b) Name und Kontaktangaben der Behörde oder der Person, die den Einspruch eingelegt hat; c) eine Beschreibung des berechtigten Interesses der natürlichen oder juristischen Person, die den Einspruch eingelegt hat, ausgenommen nationale Behörden, die im Rahmen der nationalen Rechtsordnung über Rechtspersönlichkeit verfügen; d) die Gründe für den Einspruch gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33; e) Einzelheiten zum Sachverhalt, Nachweise und Bemerkungen zur Unterstützung des Einspruchs. Dem Einspruch können gegebenenfalls Belege beigefügt werden. Gründet sich der Einspruch auf das Ansehen und den Bekanntheitsgrad einer bestehenden älteren Marke, so ist dem Einspruch Folgendes beizufügen: a) Nachweis der Hinterlegung oder Eintragung der älteren Marke oder Nachweis ihrer Verwendung und b) Nachweise für das Ansehen und den Bekanntheitsgrad. Die Informationen und Nachweise, die für die Verwendung einer älteren Marke vorzulegen sind, müssen Einzelheiten zu Ort, Dauer, Ausmaß und der Art der Verwendung sowie zum Ansehen und zum Bekanntheitsgrad der älteren Marke umfassen. Eine begründete Einspruchserklärung wird nach dem Muster in Anhang II erstellt.
2 Der Zeitraum von drei Monaten gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 beginnt an dem Tag, an dem die betroffenen Parteien auf elektronischem Wege aufgefordert werden, Konsultationen aufzunehmen.
3 Die Ergebnisse der Konsultationen gemäß Artikel 12 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 werden der Kommission innerhalb eines Monats nach Ende der Konsultationen nach dem Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung mitgeteilt.
Article 9 Anträge auf Unionsänderungen
1 Ein Antrag auf eine Unionsänderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den Artikeln 15 und 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 muss Folgendes enthalten: a) Angabe des geschützten Namens, auf den sich die Änderung bezieht; b) den Namen des Antragstellers und eine Beschreibung des berechtigten Interesses des Antragstellers; c) die Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht; d) eine ausführliche Beschreibung jeder der vorgeschlagenen Änderungen mit jeweiliger Begründung; e) das konsolidierte und ordnungsgemäß ausgefüllte Einzige Dokument in der geänderten Fassung; f) die elektronische Fundstelle der konsolidierten und ordnungsgemäß ausgefüllten Produktspezifikation in der geänderten Fassung.
2 Ein Antrag auf eine Unionsänderung wird nach dem Muster erstellt, das über die Informationssysteme gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a zur Verfügung gestellt wird. Drittländer verwenden das Muster gemäß Anhang IV. Das geänderte Einzige Dokument wird gemäß Artikel 5 erstellt. Die elektronische Fundstelle der Produktspezifikation führt zur konsolidierten Fassung der vorgeschlagenen Produktspezifikation. Der Antrag eines Drittlands kann anstelle der elektronischen Fundstelle der Produktspezifikation ein Exemplar der konsolidierten Fassung der Produktspezifikation enthalten.
3 Die gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu veröffentlichenden Informationen umfassen den ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels.
Article 10 Mitteilung einer Standardänderung
1 Die Mitteilung von Standardänderungen der Produktspezifikation gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 muss Folgendes enthalten: a) Angabe des geschützten Namens, auf den sich die Standardänderung bezieht; b) eine Beschreibung der genehmigten Änderungen mit Begründung; c) den Beschluss über die Genehmigung der Standardänderung gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33; d) gegebenenfalls das konsolidierte Einzige Dokument in der geänderten Fassung; e) die elektronische Fundstelle der konsolidierten Produktspezifikation in der geänderten Fassung.
2 Die Mitteilung eines Mitgliedstaats muss eine Erklärung enthalten, wonach die genehmigte Änderung nach Auffassung des Mitgliedstaats den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 entspricht.
3 Im Falle von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern enthält die Mitteilung der Behörden des Drittlands oder eines Antragstellers im Sinne von Artikel 3 mit einem berechtigten Interesse den Nachweis, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist. Sie kann anstelle der Fundstelle der Produktspezifikation die konsolidierte veröffentlichte Produktspezifikation enthalten.
4 Für die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird das Muster verwendet, das über die Informationssysteme gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a zur Verfügung gestellt wird.
5 Für Mitteilungen gemäß Absatz 3 wird das Muster in Anhang V verwendet.
Article 11 Mitteilung einer vorübergehenden Änderung
1 Die Mitteilung einer vorübergehenden Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 muss Folgendes enthalten: a) Angabe des geschützten Namens, auf den sich die Änderung bezieht; b) eine Beschreibung der genehmigten vorübergehenden Änderung sowie die Gründe für die vorübergehende Änderung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33; c) die elektronische Fundstelle des nationalen Beschlusses zur Genehmigung der vorübergehenden Änderung.
2 Die Mitteilung eines Mitgliedstaats muss eine Erklärung enthalten, wonach die genehmigte Änderung nach Auffassung des Mitgliedstaats den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 entspricht.
3 Im Falle von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern muss die Mitteilung der Behörden des Drittlands oder eines Antragstellers im Sinne von Artikel 3 mit einem berechtigten Interesse den Nachweis enthalten, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist. Sie kann anstelle der Fundstelle der Produktspezifikation die konsolidierte veröffentlichte Produktspezifikation enthalten.
4 Für die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird das Muster verwendet, das über die Informationssysteme gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a zur Verfügung gestellt wird.
5 Für Mitteilungen gemäß Absatz 3 wird das Muster in Anhang VI verwendet.
Article 12 Register
1 Mit Inkrafttreten eines Beschlusses zur Schutzerteilung für den Namen einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe trägt die Kommission folgende Angaben in das gemäß Artikel 104 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erstellte elektronische Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben ein: a) den als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu schützenden Namen; b) das Aktenzeichen; c) Angabe, ob der Name als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe geschützt ist; d) den Namen des Ursprungslands/der Ursprungsländer; e) das Datum der Eintragung; f) die elektronische Fundstelle des Rechtsinstruments zum Schutz des Namens; g) die elektronische Fundstelle des Einzigen Dokuments; h) wenn das geografische Gebiet im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten liegt, die elektronische Fundstelle der Produktspezifikation.
2 Genehmigt die Kommission eine Änderung der Produktspezifikation, mit der die Angaben im Register geändert werden, oder wird ihr eine genehmigte derartige Änderung der Produktspezifikation mitgeteilt, so erfasst sie die neuen Daten mit Wirkung vom Inkrafttreten des Beschlusses über die Genehmigung der Änderung.
3 Sobald eine Löschung wirksam wird, streicht die Kommission den Namen aus dem Register und führt Aufzeichnungen über die Löschung.
4 Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung in der elektronischen Datenbank mit der Bezeichnung „E-Bacchus“ gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 vorhandenen Daten werden in das elektronische Register gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eingegeben.
5 Das Register ist der Öffentlichkeit zugänglich.
Article 13 Löschungsanträge
1 Ein Antrag auf Löschung des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe gemäß Artikel 106 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss Folgendes enthalten: a) Angabe des geschützten Namens, auf den sich der Antrag bezieht; b) Name und Kontaktangaben der Behörde oder der natürlichen oder juristischen Person, die die Löschung des Schutzes beantragt; c) eine Beschreibung des berechtigten Interesses der natürlichen oder juristischen Person, die die Löschung des Schutzes beantragt, ausgenommen nationale Behörden, die im Rahmen der nationalen Rechtsordnung über Rechtspersönlichkeit verfügen; d) Angabe der Gründe für die Löschung; e) Einzelheiten zum Sachverhalt, Nachweise und Bemerkungen zur Unterstützung des Löschungsantrags. Dem Antrag können gegebenenfalls Belege beigefügt werden. Der Löschungsantrag wird nach dem Muster in Anhang VII erstellt.
Article 14 Das Unionszeichen
Das Unionszeichen zur Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird gemäß den Vorschriften in Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 wiedergegeben.
Article 15 Für die Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation zuständige Behörden
1 Bei der Durchführung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Kontrollen beachten die verantwortlichen zuständigen Behörden und Kontrollstellen die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.
2 Für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben, die sich auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland beziehen, wird die jährliche Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation auf der Stufe der Erzeugung und während oder nach der Aufmachung des Weins vorgenommen durch a) eine oder mehrere vom Drittland benannte Behörden oder b) eine oder mehrere Zertifizierungsstellen.
3 Die Kontrollstellen gemäß Artikel 90 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die Zertifizierungsstelle(n) gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels müssen die Internationale Norm ISO/IEC 17065:2012 erfüllen und im Einklang mit dieser Norm akkreditiert werden. Abweichend von Absatz 1 ist Zypern für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung von der Verpflichtung zur Erfüllung der Internationalen Norm ISO/IEC 17065:2012 und zur Akkreditierung im Einklang mit dieser Norm befreit.
4 Wenn die Behörde gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die Behörde(n) gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen, müssen sie angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.
5 Jeder Marktteilnehmer, der sich an der Gesamtheit oder einem Teil der Herstellung oder gegebenenfalls Verpackung eines Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe beteiligen möchte, unterrichtet die zuständige Behörde gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 entsprechend.
6 Die Mitgliedstaaten sind ermächtigt, zur Deckung der Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des Kontrollsystems von den Marktteilnehmern, die Kontrollen unterzogen werden, eine Gebühr zu erheben.
Article 16 Von den Mitgliedstaaten durchzuführende Maßnahmen zur Verhinderung der widerrechtlichen Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben
Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen durch, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben für in ihrem Hoheitsgebiet hergestellte oder vermarktete Erzeugnisse zu verhindern oder zu unterbinden. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um gegen Verstöße vorzugehen, einschließlich Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die dafür zuständig sind, dass diese Maßnahmen im Einklang mit von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren getroffen werden. Die benannten Behörden müssen angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.
Article 17 Mitteilungen zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben zur zuständigen Behörde gemäß Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, einschließlich der Behörden gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls der Kontrollstellen gemäß Artikel 90 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Die Kommission veröffentlicht die Namen und Anschriften der zuständigen Behörde(n) oder Kontrollstellen.
Article 18 Mitteilungen zwischen Drittländern und der Kommission
Im Falle von Weinen aus einem Drittland, denen eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zuerkannt wurde, übermittelt das betreffende Drittland der Kommission auf Anfrage Folgendes: a) Angaben zu den benannten Behörden oder Zertifizierungsstellen, die die jährliche Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während der Erzeugung und während oder nach der Aufmachung des Weins vornehmen; b) Angaben darüber, welche Aspekte von den Kontrollen abgedeckt sind; c) den Nachweis, dass der betreffende Wein die Bedingungen der jeweiligen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe erfüllt.
Article 19 Jährliche Kontrolle
1 Die von der zuständigen Behörde oder den Kontrollstellen gemäß Artikel 90 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durchgeführte jährliche Kontrolle umfasst Folgendes: a) eine organoleptische und analytische Prüfung bei Erzeugnissen mit Ursprungsbezeichnung; b) entweder nur eine analytische oder eine organoleptische und analytische Prüfung bei Erzeugnissen mit geografischer Angabe; c) eine Kontrolle der Einhaltung der übrigen Bedingungen der Produktspezifikation. Die jährliche Kontrolle wird in dem Mitgliedstaat, in dem die Herstellung gemäß der Produktspezifikation stattfindet, nach einer oder mehreren der folgenden Methoden vorgenommen: a) Zufallskontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse; b) Stichproben; c) systematische Kontrollen. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Durchführung von Zufallskontrollen gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a, so bestimmt er die Mindestanzahl von Marktteilnehmern, die diesen Kontrollen zu unterziehen sind. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Durchführung von Stichproben gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b, so stellt er durch die Anzahl, Art und Häufigkeit der Kontrollen sicher, dass die Stichprobe für das gesamte abgegrenzte geografische Gebiet repräsentativ ist und dem Volumen der vermarkteten oder zur Vermarktung vorrätig gehaltenen Weinbauerzeugnisse entspricht.
2 Die Prüfungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b werden an anonymen Stichproben vorgenommen und weisen nach, dass das geprüfte Erzeugnis die Eigenschaften und Beschaffenheit aufweist, die in der Produktspezifikation für die betreffende Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe beschrieben sind. Die Prüfung erfolgt auf einer beliebigen Stufe des Herstellungsprozesses und gegebenenfalls auf der Stufe der Verpackung. Jede gezogene Stichprobe muss für die jeweiligen Weine im Besitz des Marktteilnehmers repräsentativ sein.
3 Zur Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c überprüft die Kontrollbehörde a) vor Ort die Einrichtungen der Marktteilnehmer, um festzustellen, ob diese tatsächlich fähig sind, die Bedingungen der Produktspezifikation einzuhalten; b) die Erzeugnisse auf jeder Stufe des Herstellungsprozesses, gegebenenfalls auch auf der Stufe der Verpackung, anhand eines Kontrollplans, der im Voraus von der Kontrollbehörde ausgearbeitet wird, den Marktteilnehmern bekannt ist und sich auf jede Stufe der Herstellung des Erzeugnisses bezieht.
4 Die jährliche Kontrolle gewährleistet, dass ein Erzeugnis die geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nur führen darf, wenn a) die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b sowie Absatz 2 beweisen, dass das betreffende Erzeugnis den Bedingungen der Produktspezifikation entspricht und alle maßgeblichen Eigenschaften der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe aufweist; b) die Kontrollen gemäß Absatz 3 bestätigen, dass die übrigen Bedingungen der Produktspezifikation erfüllt sind.
5 Im Falle einer grenzübergreifenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe kann die Kontrolle von einer Kontrollbehörde eines der betroffenen Mitgliedstaaten vorgenommen werden.
6 Ein Erzeugnis, das die Bedingungen der Absätze 1 bis 5 nicht erfüllt, darf vermarktet werden, wenn die übrigen Rechtsvorschriften eingehalten werden, aber nur ohne die jeweilige Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe.
7 Abweichend von Absatz 1 kann die jährliche Kontrolle auf der Stufe der Verpackung des Erzeugnisses im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem die Herstellung stattgefunden hat, durchgeführt werden; in diesem Fall findet Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission Anwendung. Die zuständigen Behörden oder die Kontrollstellen verschiedener Mitgliedstaaten, die für die Durchführung von Kontrollen bei einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe verantwortlich sind, arbeiten insbesondere zusammen, um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen sind, in dem die Herstellung des Weines mit dem als geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe eingetragenen Namen erfolgt, in Bezug auf die Verpackungsanforderungen die Kontrollverpflichtungen der betreffenden Produktspezifikation einhalten.
8 Die Absätze 1 bis 5 gelten für Weine, denen ein übergangsweiser nationaler Schutz gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 gewährt wird.
Article 20 Analytische und organoleptische Prüfung
Die analytische und organoleptische Prüfung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b umfasst a) eine physikalische und chemische Analyse des betreffenden Weins, bei der folgende charakteristische Eigenschaften gemessen werden: i) Gesamtalkoholgehalt und vorhandener Alkoholgehalt, ii) Gesamtzuckergehalt, ausgedrückt als Fructose und Glucose (einschließlich Saccharose bei Perlwein und Schaumwein), iii) Gesamtsäuregehalt, iv) Gehalt an flüchtiger Säure, v) Gesamtschwefeldioxidgehalt; b) eine weitere Analyse des betreffenden Weins, bei der folgende charakteristische Eigenschaften gemessen werden: i) Kohlendioxidgehalt (Perlwein und Schaumwein, Überdruck in Bar bei 20 °C), ii) jegliche andere charakteristische Eigenschaft, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats oder in den Produktspezifikationen der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben vorgesehen ist; c) eine organoleptische Prüfung betreffend Aussehen, Geruch und Geschmack.
Article 21 Schutzantrag
1 Der Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs wird der Kommission von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländer oder von den in Drittländern niedergelassenen repräsentativen Berufsorganisationen gemäß Artikel 30 Absatz 3 übermittelt.
2 Wird ein Antrag von einer in einem Drittland niedergelassenen repräsentativen Berufsorganisation eingereicht, so übermittelt der Antragsteller der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 3 Angaben über die repräsentative Berufsorganisation und ihre Mitglieder. Die Kommission macht diese Angaben öffentlich zugänglich.
Article 22 Einreichung eines Einspruchs
1 Innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 im Amtsblatt der Europäischen Union kann ein Mitgliedstaat oder Drittland oder eine juristische oder natürliche Person mit einem berechtigten Interesse bei der Kommission einen Einspruch gegen den Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs einreichen.
2 Ein Einspruch wird der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 3 übermittelt.
Article 23 Unterlagen zur Unterstützung eines Einspruchs
1 Ein hinreichend begründeter Einspruch muss Einzelheiten zum Sachverhalt, Nachweise und Bemerkungen zur Unterstützung des Einspruchs enthalten, und die einschlägigen Belege müssen beiliegen.
2 Gründet sich der Einspruch auf das Ansehen und den Bekanntheitsgrad einer bestehenden älteren Marke, so ist dem Einspruch Folgendes beizufügen: a) Nachweis der Hinterlegung oder Eintragung der älteren Marke oder Nachweis ihrer Verwendung und b) Nachweis für das Ansehen und den Bekanntheitsgrad. Die Informationen und Nachweise, die für die Verwendung einer älteren Marke vorzulegen sind, müssen Einzelheiten zu Ort, Dauer, Ausmaß und der Art der Verwendung sowie zum Ansehen und zum Bekanntheitsgrad der älteren Marke umfassen.
3 Wurden die Einzelheiten zu den geltend gemachten älteren Rechten, den Gründen und zum Sachverhalt, die Nachweise oder Bemerkungen bzw. die Belege gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht zum Zeitpunkt der Einreichung des Einspruchs vorgelegt oder fehlen Einzelheiten oder Unterlagen, so teilt die Kommission dies der Behörde oder Person, die Einspruch eingelegt hat, mit und fordert sie auf, die festgestellten Mängel innerhalb von zwei Monaten zu beheben. Werden die Mängel vor Ablauf der Frist nicht behoben, so lehnt die Kommission den Einspruch als unzulässig ab. Der Beschluss über die Ablehnung des Einspruchs wird der Behörde oder Person, die Einspruch eingelegt hat, sowie den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. der im betreffenden Drittland niedergelassenen repräsentativen Berufsorganisation mitgeteilt.
Article 24 Übermittlung von Bemerkungen durch die Parteien
1 Teilt die Kommission dem Antragsteller, der einen Schutzantrag eingereicht hat, einen nicht gemäß Artikel 23 Absatz 3 abgelehnten Einspruch mit, so bringt der Antragsteller innerhalb von zwei Monaten nach dieser Mitteilung Bemerkungen vor.
2 Wenn die Kommission im Laufe der Prüfung eines Einspruchs dazu auffordert, äußern sich die Parteien gegebenenfalls innerhalb von zwei Monaten nach dieser Aufforderung zu den von den anderen Parteien eingegangenen Mitteilungen.
Article 25 Eintragung
1 Mit Inkrafttreten eines Beschlusses über die Schutzerteilung für einen traditionellen Begriff trägt die Kommission folgende Angaben in das elektronische Register der geschützten traditionellen Begriffe ein: a) den als traditionellen Begriff zu schützenden Namen; b) die Art des traditionellen Begriffs gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; c) die Sprache gemäß Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33; d) die Kategorie(n) des unter den Schutz fallenden Weinbauerzeugnisses; e) einen Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem der traditionelle Begriff definiert und geregelt wurde, oder — bei Fehlen solcher nationalen Rechtsvorschriften in diesen Drittländern — die für die Weinerzeuger in diesen Drittländern geltenden Vorschriften einschließlich derjenigen von repräsentativen Berufsorganisationen; f) eine Zusammenfassung der Begriffsbestimmung oder der Verwendungsbedingungen; g) den Namen des Ursprungslands/der Ursprungsländer; h) das Datum der Aufnahme in das Register.
2 Das elektronische Register der geschützten traditionellen Begriffe wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Article 26 Durchsetzung des Schutzes
Für die Anwendung von Artikel 113 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 treffen die zuständigen nationalen Behörden im Falle der widerrechtlichen Verwendung geschützter traditioneller Begriffe von sich aus oder auf Antrag einer Partei alle erforderlichen Maßnahmen, um die Vermarktung einschließlich der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse zu unterbinden.
Article 27 Änderungsantrag
1 Die Artikel 21 bis 24 gelten entsprechend für einen Antrag auf Änderung eines geschützten traditionellen Begriffs.
2 Genehmigt die Kommission eine Änderung eines traditionellen Begriffs, so erfasst sie die neuen Spezifikationen mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens des Durchführungsrechtsakts, mit dem die Änderung genehmigt wird.
Article 28 Löschungsantrag
1 Ein Antrag auf Löschung des Schutzes eines traditionellen Begriffs muss Folgendes enthalten: a) Angabe des traditionellen Begriffs, auf den sich der Antrag bezieht; b) Name und Kontaktangaben der natürlichen oder juristischen Person, die die Löschung beantragt; c) eine Beschreibung des berechtigten Interesses der natürlichen oder juristischen Person, die den Löschungsantrag eingereicht hat; d) die Gründe für die Löschung gemäß Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33; e) Einzelheiten zum Sachverhalt, Nachweise und Bemerkungen zur Unterstützung des Löschungsantrags. Dem Antrag können gegebenenfalls Belege beigefügt werden.
2 Wurden gleichzeitig mit dem Löschungsantrag keine Einzelheiten zu den Gründen und zum Sachverhalt, Nachweise und Bemerkungen sowie Belege gemäß Absatz 1 vorgelegt, so teilt die Kommission dies dem Verfasser des Löschungsantrags mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb von zwei Monaten zu beheben. Werden die Mängel vor Ablauf der Frist nicht beseitigt, so betrachtet die Kommission den Löschungsantrag als unzulässig und lehnt ihn ab. Der Beschluss, den Antrag als unzulässig zu betrachten, wird dem Verfasser des Löschungsantrags mitgeteilt.
Article 29 Prüfung eines Löschungsantrags
1 Hat die Kommission den Löschungsantrag nicht gemäß Artikel 28 Absatz 2 als unzulässig betrachtet, so teilt sie den Löschungsantrag den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller mit und fordert sie bzw. ihn auf, innerhalb von zwei Monaten ab dieser Aufforderung Bemerkungen vorzubringen. Während dieses Zweimonatszeitraums eingegangene Bemerkungen werden dem Verfasser des Antrags mitgeteilt. Im Laufe der Prüfung eines Löschungsantrags fordert die Kommission die Parteien auf, sich gegebenenfalls innerhalb von zwei Monaten nach dieser Aufforderung zu den von den anderen Parteien eingegangenen Mitteilungen zu äußern.
2 Äußern sich die Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. der im betreffenden Drittland ansässige Antragsteller oder der Verfasser des Löschungsantrags nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, so entscheidet die Kommission über den Antrag.
3 Der Beschluss, den Schutz des betreffenden traditionellen Begriffs zu löschen, wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Nachweise getroffen. Sie prüft, ob die Gründe gemäß Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 erfüllt sind. Der Beschluss, den Schutz des betreffenden traditionellen Begriffs zu löschen, wird dem Verfasser des Löschungsantrags und den betreffenden Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands mitgeteilt.
4 Werden für einen traditionellen Begriff mehrere Löschungsanträge eingereicht und lässt eine erste Prüfung eines oder mehrerer dieser Anträge darauf schließen, dass der Schutz eines traditionellen Begriffs nicht mehr aufrechterhalten werden kann, so kann die Kommission die anderen Löschungsverfahren aussetzen. Die Kommission unterrichtet die Parteien, die die anderen Löschungsanträge eingereicht haben, über jeglichen sie betreffenden Beschluss, der im Laufe des Verfahrens gefasst wurde. Wird ein Beschluss über die Löschung eines traditionellen Begriffs angenommen, so gelten die ausgesetzten Löschungsverfahren als abgeschlossen, und die Verfasser der betreffenden Löschungsanträge werden davon in Kenntnis gesetzt.
5 Sobald ein Beschluss über die Löschung eines traditionellen Begriffs wirksam wird, streicht die Kommission den Namen aus dem Register und führt Aufzeichnungen über die Löschung.
Article 30 Mitteilungen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, Drittländern und sonstigen Marktteilnehmern
1 Die für die Durchführung von Kapitel II erforderlichen Informationen und Unterlagen werden der Kommission wie folgt übermittelt: a) von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die von der Kommission gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 bereitgestellten Informationssysteme; b) von den zuständigen Behörden und repräsentativen Berufsorganisationen von Drittländern sowie von natürlichen oder juristischen Personen, die im Rahmen dieser Verordnung ein berechtigtes Interesse haben, per E-Mail anhand der Formulare gemäß den Anhängen I bis VII.
2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission die begründeten Einspruchserklärungen, die Mitteilungen über das Ergebnis der Konsultationen, die zur Erzielung einer Einigung im Rahmen eines Einspruchsverfahrens durchgeführt wurden, sowie die Löschungsanträge gemäß Artikel 11, 12 bzw. 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 per E-Mail anhand der Formulare gemäß Anhang II, III bzw. VII der vorliegenden Verordnung.
3 Die für die Durchführung von Kapitel III erforderlichen Informationen und Unterlagen werden der Kommission per E-Mail anhand der Formulare gemäß den Anhängen VIII bis XI übermittelt.
4 Die Informationen werden den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von der Kommission über die von der Kommission gemäß Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellten Informationssysteme mitgeteilt und zur Verfügung gestellt. Informationen im Zusammenhang mit den Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe b sowie den Absätzen 2 und 3 werden den Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden und repräsentativen Berufsorganisationen von Drittländern sowie natürlichen oder juristischen Personen, die im Rahmen dieser Verordnung ein berechtigtes Interesse haben, von der Kommission per E-Mail mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden und repräsentativen Berufsorganisationen von Drittländern sowie natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen dieser Verordnung ein berechtigtes Interesse haben, können die Kommission über die beiden in Anhang XII angegebenen E-Mail-Adressen kontaktieren, um Informationen über die Modalitäten des Zugangs zu den Informationssystemen, die Kommunikationsformen sowie über die Art und Weise zu erhalten, wie die für die Anwendung der Kapitel II und III erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen sind.
Article 31 Einreichung und Eingang von Mitteilungen
1 Die Mitteilungen und Einreichungen gemäß Artikel 30 gelten als an dem Tag erfolgt, an dem sie bei der Kommission eingehen.
2 Die Kommission bestätigt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Informationssysteme gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a den Eingang aller Mitteilungen und Unterlagen, die über diese Informationssysteme übermittelt wurden. Die Kommission versieht jeden neuen Schutzantrag, Antrag auf Unionsänderungen, jede Mitteilung über Anträge auf Standardänderungen und jede Mitteilung über Anträge auf vorübergehende Änderungen mit einem Aktenzeichen. Die Eingangsbestätigung enthält mindestens die folgenden Angaben: a) das Aktenzeichen; b) den betreffenden Namen; c) das Eingangsdatum. Informationen und Bemerkungen zu solchen Mitteilungen und Einreichungen werden von der Kommission über die Informationssysteme gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a mitgeteilt und zur Verfügung gestellt.
3 Der Eingang von per E-Mail erfolgten Mitteilungen und Einreichungen von Unterlagen wird von der Kommission per E-Mail bestätigt. Sie versieht jeden neuen Schutzantrag, Antrag auf eine Unionsänderung, Mitteilungen über Anträge auf Standardänderungen und Mitteilungen über Anträge auf vorübergehende Änderungen mit einem Aktenzeichen. Die Eingangsbestätigung enthält mindestens die folgenden Angaben: a) das Aktenzeichen; b) den betreffenden Namen; c) das Eingangsdatum. Informationen und Bemerkungen zu solchen Mitteilungen und Einreichungen werden von der Kommission per E-Mail mitgeteilt und zur Verfügung gestellt.
4 Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und die Artikel 1 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 gelten entsprechend für die Mitteilung und Bereitstellung von Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels.
Article 32 Zu veröffentlichende Informationen
Die Informationen, die von der Kommission gemäß Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 und der vorliegenden Verordnung zu veröffentlichen sind, werden über die von der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung bereitgestellten Informationssysteme veröffentlicht.
Article 33 Veröffentlichung der Beschlüsse
Beschlüsse über die Erteilung oder Ablehnung des Schutzes und Beschlüsse über die Genehmigung oder die Ablehnung von Unionsänderungen gemäß Kapitel II sowie Beschlüsse über die Ablehnung von als unzulässig betrachteten Einsprüchen gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht. Beschlüsse über die Erteilung oder Ablehnung des Schutzes sowie Beschlüsse über die Genehmigung oder die Ablehnung von Änderungen gemäß Kapitel III werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht.
Article 34 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
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