Durchführungsverordnung (EU) 2019/98 der Kommission vom 21. Januar 2019 zur Eröffnung der Ausschreibung für den Ankauf von Magermilchpulver im Rahmen der öffentlichen Intervention im Zeitraum vom 1. März bis 30. September 2019
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Article 1 Eröffnung der Ausschreibung
Für den Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September 2019 wird eine Ausschreibung für den Ankauf von Magermilchpulver zur Intervention unter den Bedingungen von Titel II Kapitel II Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 und der vorliegenden Verordnung eröffnet.
Article 2 Einreichung der Angebote
1 Die Fristen für die Einreichung der Angebote laufen jeweils am dritten Dienstag des Monats um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit) ab. Im August ist der Schlusstermin für die Einreichung der Angebote jedoch der vierte Dienstag des Monats um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr, Brüsseler Zeit.
2 Die Angebote sind bei den von den Mitgliedstaaten zugelassenen Zahlstellen einzureichen.
Article 3 Mitteilung an die Kommission
Die Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 muss spätestens um 16.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am Schlusstermin für die Einreichung der Angebote gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung in Übereinstimmung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 erfolgen.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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