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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2019/216 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Januar 2019 über die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates

CELEX
32019R0216
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2019-01-30
In force since
2019-02-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Zollkontingente in der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Union im Anhang des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) werden zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) im Einklang mit der folgenden Methode aufgeteilt: a) Der Nutzungsanteil der Union (in Prozent) an den Einfuhren wird für jedes einzelne Zollkontingent unter Betrachtung eines aktuellen dreijährigen Bezugszeitraums ermittelt; b) der Nutzungsanteil der Union (in Prozent) an den Einfuhren wird auf die vorgesehene Gesamtmenge des Zollkontingents angewendet, um den Anteil der Union am Volumen eines bestimmten Zollkontingents zu ermitteln; c) für einzelne Zollkontingente, für die während des Bezugszeitraums nach Buchstabe a kein Handel verzeichnet werden kann, wird der Anteil der Union stattdessen gemäß dem Verfahren nach Buchstabe b ermittelt, und zwar auf der Grundlage des von der Union genutzten Anteils an den Einfuhren (in Prozent) an einem anderen Zollkontingent mit identischer Warenbezeichnung oder den entsprechenden Zolltarifpositionen außerhalb der Zollkontingente.

2 Der Anteil der Union an den in Absatz 1 genannten Zollkontingenten, der sich aus der Anwendung der in jenem Absatz genannten Methode ergibt, entspricht Folgendem: a) In Bezug auf Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse wie in Teil A des Anhangs aufgeführt; b) in Bezug auf Zollkontingente für Fischereierzeugnisse, Industrieerzeugnisse und bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse wie in den Teilen B und C des Anhangs aufgeführt.

Article 2

Unter gleichzeitiger Sicherstellung der Kohärenz mit der Methode gemäß Artikel 1 Absatz 1 und insbesondere unter Sicherstellung dessen, dass der Marktzugang in die Union in ihrer Zusammensetzung nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs nicht denjenigen überschreitet, der durch den Anteil an den Handelsflüssen innerhalb des Bezugszeitraums widergespiegelt wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, nach Artikel 3 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Teile A und C des Anhangs zu erlassen, um Folgendem Rechnung zu tragen: a) internationalen Übereinkünften, die von der Union nach Artikel XXVIII des GATT 1994 in Bezug auf die in jenen Teilen des Anhangs genannten Zollkontingente geschlossen werden, und b) relevanten Informationen, die ihr entweder im Rahmen der Verhandlungen nach Artikel XXVIII des GATT 1994 oder durch andere Quellen mit Interesse an einem bestimmten Zollkontingent zur Kenntnis gelangen.

Article 3

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. Februar 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Article 4

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um gemäß Teil C des Anhangs dieser Verordnung die Mengen der mit der Verordnung (EG) Nr. 847/2006 eröffneten und verwalteten Zollkontingente anzupassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 5

1 Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt, der durch Artikel 285 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 10a

Für die Zwecke der Aufteilung der Zollkontingente in der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und unter gleichzeitiger Sicherstellung der Kohärenz mit der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/216 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Methode und insbesondere unter Sicherstellung dessen, dass der Marktzugang in die Union in ihrer Zusammensetzung nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs nicht denjenigen überschreitet, der durch den Anteil an den Handelsflüssen innerhalb des Bezugszeitraums widergespiegelt wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, nach Artikel 10b delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I dieser Verordnung zu erlassen, um Folgendem Rechnung zu tragen: a) internationalen Übereinkünften, die von der Union nach Artikel XXVIII des GATT 1994 in Bezug auf die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Zollkontingente geschlossen werden, und b) relevanten Informationen, die ihr entweder im Rahmen der Verhandlungen nach Artikel XXVIII des GATT 1994 oder durch andere Quellen mit Interesse an einem bestimmten Zollkontingent zur Kenntnis gelangen.

Article 10b

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. Februar 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Article 7

1 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2 Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 gelten ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich endet.

3 Andere als die in Absatz 2 genannten Artikel gelten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Relations

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