Verordnung (EU) 2019/220 der Kommission vom 6. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Text
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Article 5b Spezifischer Inhalt von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Nashörner und lebende Elefanten
Gemäß Artikel 4 oder Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ausgestellte Genehmigungen oder Bescheinigungen für die Einfuhr oder Wiederausfuhr lebender Nashörner oder lebender Elefanten aus den in Anhang B der Verordnung genannten Populationen enthalten eine Bestimmung, der zufolge das Horn oder das Elfenbein von diesen Tieren oder von ihren Nachkommen in der Union nicht in den kommerziellen Handel gelangen oder in kommerziellen Aktivitäten verwendet werden darf. Darüber hinaus darf auf lebende Nashörner oder lebende Elefanten aus diesen Populationen außerhalb ihres historischen Verbreitungsgebiets keine Trophäenjagd veranstaltet werden.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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