Delegierte Verordnung (EU) 2019/320 der Kommission vom 12. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie genannten grundlegenden Anforderungen zur Gewährleistung der Anruferstandortbestimmung bei Notrufen über Mobilgeräte
Text
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Article 1
1 Die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2014/53/EU festgelegten grundlegenden Anforderungen gelten für Handmobiltelefone mit Funktionen, die in Bezug auf die Fähigkeit zur Datenverarbeitung und -speicherung denen eines Computers ähneln.
2 Die Einhaltung von Absatz 1 wird mithilfe technischer Lösungen für den Empfang und die Verarbeitung von WLAN-Daten sowie von Daten aus globalen Satellitennavigationssystemen, die zumindest mit dem in der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 genannten Galileo-System kompatibel und interoperabel sind, und für die Bereitstellung dieser Daten für die Übermittlung bei Notrufen gewährleistet.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 17. März 2022.
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