Verordnung (EU) 2019/343 der Kommission vom 28. Februar 2019 mit Ausnahmen von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel zwecks Verwendung bestimmter allgemeiner Bezeichnungen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten allgemeinen Bezeichnungen sind von der Anwendung des Artikels 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen ausgenommen.
Article 2
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die in Teil A des Anhangs der Richtlinie 2001/111/EG des Rates festgelegten Definitionen für Zuckerarten für die menschliche Ernährung.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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