Durchführungsverordnung (EU) 2019/386 der Kommission vom 11. März 2019 zur Festlegung von Vorschriften für die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union in Bezug auf die im Rahmen dieser Zollkontingente erteilten Einfuhrlizenzen und Einfuhrrechte
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Article 1 Aufteilung von Zollkontingenten
1 Die in der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Union im Anhang des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 aufgeführten Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse werden wie folgt zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich aufgeteilt: a) Die aufgeteilten Mengen der nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung verwalteten Zollkontingente sind in Anhang I aufgeführt; b) die aufgeteilten Mengen der nach dem Windhundverfahren verwalteten Zollkontingente sind in Anhang II aufgeführt.
2 Die Kontingentsmengen, die in den Verordnungen zur Eröffnung der in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zollkontingente genannt werden, werden durch die in der dritten Spalte dieser Anhänge aufgeführten Mengen ersetzt.
3 Abweichend von Absatz 1 wird für den Fall, dass der Kontingentszeitraum für ein Zollkontingent vor dem Tag des Geltungsbeginns des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 beginnt und nach diesem Tag endet, die Aufteilung des betreffenden Zollkontingents vorgenommen, indem der Prozentsatz der EU-27 auf die nach der letzten Zuteilung verfügbaren Mengen dieses Zollkontingents angewendet wird. Unter Berücksichtigung der Mengen, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich für jedes solches Zollkontingent im selben Kontingentszeitraum vor dem Tag des Geltungsbeginns des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 zugeteilt wurden, dürfen die aufgeteilten Kontingentsmengen die in der dritten Spalte des Anhangs I der vorliegenden Verordnung genannten Mengen für jedes nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung verwaltete Zollkontingent nicht überschreiten. Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Tag des Geltungsbeginns des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 veröffentlicht die Kommission mittels geeigneter Veröffentlichung im Internet die für jedes Zollkontingent gemäß Unterabsatz 1 am Tag des Geltungsbeginns des Artikels 1 Absatz 2 der genannten Verordnung verfügbaren Mengen.
Article 2 Einfuhrlizenzen und Einfuhrrechte, die vor dem Geltungsbeginn des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 erteilt wurden
1 Rechte und Pflichten, die aus den Einfuhrlizenzen und Einfuhrrechten erwachsen, die von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs im Rahmen der in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung genannten Zollkontingente erteilt wurden, erlöschen in der Union mit dem Geltungsbeginn des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216.
2 Rechte und Pflichten, die aus den Einfuhrlizenzen und Einfuhrrechten erwachsen, die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten als des Vereinigten Königreichs im Rahmen der in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung genannten Zollkontingente erteilt wurden, bleiben in der Union gültig. Wurden jedoch solche Lizenzen vor dem Geltungsbeginn des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 an im Vereinigten Königreich ansässige Wirtschaftsbeteiligte übertragen, so erlöschen die aus diesen Lizenzen erwachsenden Rechte und Pflichten in der Union mit dem Geltungsbeginn des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216.
Article 3 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1085/2010 der Kommission
Dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1085/2010 der Kommission wird folgende Zeile angefügt: Laufende Nr.KN-Codes/ErzeugnisUrsprungZollsatzJahreszollkontingent (in Tonnen Nettogewicht)„09.0135 11081400 Maniokstärke alle Drittländerum 100 EUR/t verringerter Meistbegünstigungszollsatz (MBZ)500“
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab demselben Tag wie Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216.
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