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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2019/410 der Kommission vom 29. November 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Einzelheiten und die Struktur der Angaben, die der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates von den zuständigen Behörden im Bereich Zahlungsdienste zu übermitteln sind (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32019R0410
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2018-11-29
In force since
2019-04-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Einzelheiten und Format der nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu übermittelnden Angaben

1 Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 übermitteln die zuständigen Behörden der EBA Angaben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9.

2 Für Zahlungsinstitute und ihre Zweigniederlassungen, die Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat erbringen, übermitteln die zuständigen Behörden die in Tabelle 1 des Anhangs genannten Einzelheiten in dem in dieser Tabelle vorgegebenen Format.

3 Für natürliche oder juristische Personen, denen eine Ausnahme nach Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/2366 gewährt wird, übermitteln die zuständigen Behörden die in Tabelle 2 des Anhangs genannten Einzelheiten in dem in dieser Tabelle vorgegebenen Format.

4 Für Kontoinformationsdienstleister und ihre Zweigniederlassungen, die Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat erbringen, übermitteln die zuständigen Behörden die in Tabelle 3 des Anhangs genannten Einzelheiten in dem in dieser Tabelle vorgegebenen Format.

5 Für E-Geld-Institute und ihre Zweigniederlassungen, die Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat erbringen, übermitteln die zuständigen Behörden die in Tabelle 4 des Anhangs genannten Einzelheiten in dem in dieser Tabelle vorgegebenen Format.

6 Für juristische Personen, denen eine Ausnahme nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt wird, übermitteln die zuständigen Behörden die in Tabelle 5 des Anhangs genannten Einzelheiten in dem in dieser Tabelle vorgegebenen Format.

7 Für Agenten von Zahlungsinstituten, Kontoinformationsdienstleistern und E-Geld-Instituten, die Zahlungsdienste in einem Mitgliedstaat erbringen, die Agenten natürlicher oder juristischer Personen, denen eine Ausnahme nach Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/2366 gewährt wird, und Agenten juristischer Personen, denen eine Ausnahme nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gewährt wird, übermitteln die zuständigen Behörden die in Tabelle 6 des Anhangs genannten Einzelheiten in dem in dieser Tabelle vorgegebenen Format.

8 Für die in Artikel 2 Absatz 5 Nummern 4 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Institute, die nach nationalem Recht zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind, übermitteln die zuständigen Behörden die in Tabelle 7 des Anhangs genannten Einzelheiten in dem in dieser Tabelle vorgegebenen Format.

9 Für Dienstleister, die Dienste nach Artikel 3 Buchstabe k Ziffern i und ii sowie Buchstabe l Ziffern i und ii der Richtlinie (EU) 2015/2366 erbringen, übermitteln die zuständigen Behörden die in Tabelle 8 des Anhangs genannten Einzelheiten in dem in dieser Tabelle vorgegebenen Format.

Article 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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