Durchführungsverordnung (EU) 2019/439 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 im Hinblick auf Referenzportfolios, Meldebögen und in der Union anzuwendende Erläuterungen zu den Meldungen für die Berichterstattung nach Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
„(2 Die Institute legen ihrer zuständigen Behörde die in Artikel 2 genannten Informationen jedes Jahr bis zum 11. April vor. Die Institute übermitteln der für sie zuständigen Behörde die in Artikel 3 genannten Informationen zu den in Anhang V festgelegten Einreichungsterminen.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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