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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2019/444 der Kommission vom 19. März 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Verpflichtungserklärungen von Bürgen und der Einbeziehung von Luftfrachtkosten in den Zollwert im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union

CELEX
32019R0444
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2019-03-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert: 1. in der letzten Zeile der ersten Spalte „Zone Q“ der Tabelle in Anhang 23-01 wird folgender Wortlaut angefügt: „, Vereinigtes Königreich“. 2. Anhang 32-01 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Nach den Worten „dem Königreich Schweden“ werden die Worte „dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“ gestrichen; b) nach den Worten „der Republik Türkei“ werden die Worte „dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“ eingefügt. 3. Anhang 32-02 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Nach den Worten „dem Königreich Schweden“ werden die Worte „dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“ gestrichen; b) nach den Worten „der Republik Türkei“ werden die Worte „dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“ eingefügt. 4. Anhang 32-03 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Nach den Worten „dem Königreich Schweden“ werden die Worte „dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“ gestrichen; b) nach den Worten „der Republik Türkei“ werden die Worte „dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“ eingefügt. 5. Anhang 72-04 Teil II wird wie folgt geändert: a) In Kapitel VI wird in Feld 7 nach dem Wortlaut „Türkei —“ der Wortlaut „Vereinigtes Königreich —“ eingefügt; b) in Kapitel VII wird in Feld 6 nach dem Wortlaut „Türkei —“ der Wortlaut „Vereinigtes Königreich —“ eingefügt.

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Absatz 1, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a gelten ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union nicht mehr für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gelten. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 1 Absatz 5 gelten ab dem Tag, an dem das Vereinigte Königreich dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren beitritt. Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn bis zu dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich finden, ein gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist.

Relations

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