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Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32019R0515
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2019-03-19
In force since
2020-04-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 Ziel dieser Verordnung ist es, das Funktionieren des Binnenmarktes dadurch zu stärken, dass die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung verbessert wird und ungerechtfertigte Handelshemmnisse abgebaut werden.

2 Diese Verordnung legt unter Berücksichtigung von Artikel 36 AEUV und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Regeln und Verfahren für die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung in Einzelfällen auf unter Artikel 34 AEUV fallende Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, durch die Mitgliedstaaten fest.

3 Außerdem werden mit dieser Verordnung die Einführung und der Betrieb von Produktinfostellen in den Mitgliedstaaten sowie die Zusammenarbeit und der Datenaustausch im Zusammenhang mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung vorgesehen.

Article 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Waren aller Art einschließlich landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV sowie für Verwaltungsentscheidungen, die von einer zuständigen Behörde eines Bestimmungsmitgliedstaates im Zusammenhang mit solchen Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, getroffen wurden oder zu treffen sind, sofern die Verwaltungsentscheidung die folgenden Kriterien erfüllt: a) Grundlage für die Verwaltungsentscheidung ist eine nationale technische Vorschrift, die im Bestimmungsmitgliedstaat anwendbar ist; und b) direkte oder indirekte Folge der Verwaltungsentscheidung ist eine Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs im Bestimmungsmitgliedstaat. „Verwaltungsentscheidungen“ umfassen sämtliche administrativen Schritte, die auf einer nationalen technischen Vorschrift beruhen und dieselbe oder im Wesentlichen dieselbe rechtliche Wirkung haben wie die in Buchstabe b genannte Entscheidung.

2 Für die Zwecke dieser Verordnung ist unter einer „nationalen technischen Vorschrift“ jede Regelung in einem Gesetz, einer Verordnung oder einer sonstigen Verwaltungsbestimmung eines Mitgliedstaats zu verstehen, auf die Folgendes zutrifft: a) sie deckt Waren oder Aspekte von Waren ab, die keiner Harmonisierung auf Unionsebene unterliegen; b) sie verbietet entweder die Bereitstellung von Waren oder von Waren einer bestimmten Art auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats oder ihre Erfüllung wird tatsächlich oder rechtlich verbindlich vorgeschrieben, wenn Waren oder Waren einer bestimmten Art auf diesem Markt bereitgestellt werden; und c) auf sie trifft mindestens eines der folgenden Kriterien zu: i) Es werden darin die Merkmale festgelegt, die die Waren bzw. Waren einer bestimmten Art aufweisen müssen, etwa Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Anforderungen an diese Waren in Bezug auf Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Konformitätsbewertungsverfahren; ii) für Waren oder Waren einer bestimmten Art werden zum Zwecke des Verbraucher- oder Umweltschutzes andere Anforderungen festgelegt, die sich auf den Lebenszyklus der Waren nach ihrer Bereitstellung auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats auswirken — etwa Bedingungen für Nutzung, Recycling, Wiederverwendung oder Entsorgung —, sofern solche Bedingungen einen erheblichen Einfluss entweder auf die Zusammensetzung oder die Art dieser Waren oder Waren einer bestimmten Art oder auf ihre Bereitstellung auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats ausüben können.

3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i dieses Artikels erfasst auch Herstellungsmethoden und -verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV und für die Erzeugnisse, die zur menschlichen oder tierischen Ernährung bestimmt sind, sowie Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen.

4 Ein Vorabgenehmigungsverfahren stellt als solches keine nationale technische Vorschrift im Sinne dieser Verordnung dar, eine auf der Grundlage einer nationalen technischen Vorschrift getroffene Entscheidung zur Verweigerung der Vorabgenehmigung gilt jedoch als eine Verwaltungsentscheidung, die unter diese Verordnung fällt, wenn diese Entscheidung die übrigen Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt.

5 Diese Verordnung gilt nicht für a) gerichtliche Entscheidungen der nationalen Gerichtsbarkeit und b) gerichtliche Entscheidungen von Strafverfolgungsbehörden im Rahmen von Untersuchungen oder Verfolgungen von Straftaten im Zusammenhang mit der Verwendung von Terminologie, Symbolen oder sonstigen inhaltlichen Bezügen auf verfassungsfeindliche oder kriminelle Organisationen oder rassistische, diskriminierende oder fremdenfeindliche Straftaten.

6 Die Artikel 5 und 6 berühren nicht die Anwendung der folgenden Bestimmungen: a) Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b bis f und Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/95/EG; b) Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; c) Artikel 90 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013; und d) Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625.

7 Diese Verordnung berührt nicht die Verpflichtung, nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 die Kommission und die Mitgliedstaaten von Entwürfen nationaler technischer Vorschriften in Kenntnis zu setzen, bevor diese Vorschriften erlassen werden.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1. „in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht“ die Tatsache, dass Waren oder Waren dieser Art, die im betreffenden Mitgliedstaat geltenden einschlägigen Vorschriften erfüllen oder keiner derartigen im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften unterliegen und im betreffenden Mitgliedstaat für den Endnutzer bereitgestellt werden; 2. „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe der Waren zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt innerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; 3. „Beschränkung des Marktzugangs“ das Vorschreiben von Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit die betroffenen Waren auf dem Markt des Bestimmungsmitgliedstaats bereitgestellt werden oder weiterhin verfügbar bleiben dürfen, und die in jedem Fall die Veränderung einer oder mehrerer Eigenschaften der Waren gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i oder die Durchführung zusätzlicher Prüfungen erforderlich machen; 4. „Verweigerung des Marktzugangs“ eine der folgenden Handlungen: a) das Verbot, die Waren auf dem Markt des Bestimmungsmitgliedstaats bereitzustellen oder verfügbar zu halten; oder b) die Forderung nach Rücknahme oder Rückruf dieser Waren aus diesem Markt; 5. „Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass in der Lieferkette befindliche Waren auf dem Markt bereitgestellt werden; 6. „Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe von Waren abzielt, die bereits dem Endnutzer bereitgestellt wurden; 7. „Vorabgenehmigungsverfahren“ ein Verwaltungsverfahren nach dem Recht eines Mitgliedstaats, bei dem die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage des Antrags eines Wirtschaftsakteurs ihre förmliche Zustimmung zur Bereitstellung von Waren auf dem Markt des Mitgliedstaats geben muss; 8. „Hersteller“ a) jede natürliche oder juristische Person, die Waren herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt oder die Waren erzeugt, die nicht Ergebnis eines Fertigungsprozesses sind, einschließlich landwirtschaftlicher Erzeugnisse, und die diese unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet, b) jede natürliche oder juristische Person, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebrachte Waren so verändert, dass die Einhaltung der in diesem Mitgliedstaat geltenden einschlägigen Vorschriften beeinträchtigt sein könnte, oder c) jede natürliche oder juristische Person, die als Hersteller von Waren auftritt, indem sie auf den Waren oder in den diesen Waren beigefügten Unterlagen ihren Namen, ihr Markenzeichen oder ein sonstiges Erkennungszeichen anbringt; 9. „Bevollmächtigter“ jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Union, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, Waren in seinem Namen auf dem fraglichen Markt bereitzustellen; 10. „Einführer“ jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Union, die die betreffenden Waren aus einem Drittland erstmals auf dem Unionsmarkt bereitstellt; 11. „Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers, die die betreffenden Waren auf dem Markt eines Mitgliedstaats bereitstellt; 12. „Wirtschaftsakteur“ im Zusammenhang mit den Waren den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Einführer oder den Händler; 13. „Endnutzer“ jede natürliche oder juristische Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Union, der die betreffenden Waren entweder zum Verbrauch ohne gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Zweck oder zur gewerblichen Endverwendung im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt wurden oder werden; 14. „berechtigte Gründe des Allgemeininteresses“ jeden der in Artikel 36 AEUV aufgeführten Gründe oder sonstige zwingende Gründe des Allgemeininteresses; 15. „Konformitätsbewertungsstelle“ eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Article 4 Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung

1 Der Hersteller von Waren oder von Waren einer bestimmten Art, die auf dem Markt des Bestimmungsmitgliedstaats bereitgestellt werden oder bereitgestellt werden sollen, kann gegenüber den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats durch Abgabe einer freiwilligen Erklärung zum rechtmäßigen Inverkehrbringen von Waren für die Zwecke der gegenseitigen Anerkennung (im Folgenden „Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung“) darlegen, dass die Waren oder Waren dieser Art in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden. Der Hersteller kann seinen Bevollmächtigten mit der Abgabe der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung in seinem Namen beauftragen. Die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung ist gemäß den Teilen I und II des Anhangs aufgebaut und enthält sämtliche darin aufgeführten Angaben. Der Hersteller oder sein entsprechend Bevollmächtigter können in der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung lediglich die in Teil I des Anhangs angeführten Angaben machen. In solchen Fällen müssen die in Teil II des Anhangs angeführten Angaben vom Einführer oder Händler eingesetzt werden. Alternativ dazu können beide Teile der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung vom Einführer oder vom Händler abgegeben werden, sofern der Unterzeichnende die in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a genannten Nachweise vorlegen kann. Die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung ist in einer der Amtssprachen der Union zu erstellen. Falls diese Sprache nicht die vom Bestimmungsmitgliedstaat vorgeschriebene ist, hat der Wirtschaftsakteur die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung in eine Sprache zu übersetzen, die der Bestimmungsmitgliedstaat vorschreibt.

2 Wirtschaftsakteure, die die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung oder einen ihrer Teile unterzeichnen, sind verantwortlich für den Inhalt und die Richtigkeit der Angaben, die von ihnen in der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung gemacht werden; dies schließt auch die Angaben ein, die übersetzt werden. Für die Zwecke dieses Absatzes haften die Wirtschaftsakteure nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften.

3 Die Wirtschaftsakteure stellen sicher, dass die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung stets auf dem neuesten Stand gehalten wird, sodass alle Änderungen ihrer Angaben in der Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung berücksichtigt werden.

4 Die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung kann den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats für die Zwecke der Bewertung nach Artikel 5 zur Verfügung gestellt werden. Sie kann entsprechend den Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaats entweder in Papierform oder elektronisch übermittelt oder online zugänglich gemacht werden.

5 Wenn die Wirtschaftsakteure die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung online zugänglich machen, gelten folgende Bedingungen: a) Die Typ- oder Serienbezeichnung der Waren, für die die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung gilt, ist leicht erkennbar; und b) die angewandten technischen Mittel gewährleisten ein einfaches Navigieren und werden überwacht, um sicherzustellen, dass die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung verfügbar und zugänglich ist.

6 Ist für die Waren, für die die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung zur Verfügung gestellt wird, nach einem Rechtsakt der Union auch eine EU-Konformitätserklärung erforderlich, so kann die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung der EU-Konformitätserklärung beigefügt werden.

Article 5 Bewertung von Waren

1 Hat eine zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Absicht, eine Bewertung von unter diese Verordnung fallenden Waren durchzuführen, um festzustellen, ob die Waren oder Waren dieser Art in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und, falls dies der Fall ist, ob die berechtigten Allgemeininteressen, die von der geltenden nationalen technischen Vorschrift des Bestimmungsmitgliedstaats erfasst werden, unter Berücksichtigung der Merkmale der fraglichen Waren angemessen geschützt sind, so nimmt sie unverzüglich Kontakt mit dem betreffenden Wirtschaftsakteur auf.

2 Im Rahmen der Kontaktaufnahme mit dem betreffenden Wirtschaftsakteur teilt die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats diesem mit, dass eine Bewertung vorgenommen wird; dabei teilt sie mit, welche Waren der Bewertung unterzogen werden und gibt an, welche geltenden nationalen technischen Vorschriften Anwendung finden oder welches Vorabgenehmigungsverfahren zur Anwendung gelangt. Zudem unterrichtet die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats den Wirtschaftsakteur über die Möglichkeit, gemäß Artikel 4 eine Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung für die Zwecke dieser Bewertung zur Verfügung zu stellen.

3 Der Wirtschaftsakteur darf während der Durchführung der Bewertung nach Absatz 1 dieses Artikels durch die zuständige Behörde die Waren im Bestimmungsmitgliedstaat auf dem Markt bereitstellen, und er kann dies fortsetzen, es sei denn, der betreffende Wirtschaftsakteur erhält eine Verwaltungsentscheidung zur Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs für diese Waren. Dieser Absatz gilt nicht, wenn die Bewertung im Rahmen eines Vorabgenehmigungsverfahrens erfolgt, oder wenn die zuständige Behörde die Bereitstellung von Waren, die dieser Bewertung unterliegen, auf dem Markt gemäß Artikel 6 vorübergehend ausgesetzt hat.

4 Wird einer zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Artikel 4 eine Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung zur Verfügung gestellt, so gilt für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 dieses Artikels Folgendes: a) Die Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung sowie die zwecks Überprüfung der in der Erklärung enthaltenen Angaben erforderlichen Nachweise, die auf Anforderung seitens der zuständigen Behörde vorgelegt wurden, werden von der zuständigen Behörde als ausreichender Nachweis dafür akzeptiert, dass die Waren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind; und b) die zuständige Behörde darf von keinem Wirtschaftsakteur weitere Angaben oder Unterlagen zum Nachweis dafür anfordern, dass die Waren in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind.

5 Wird eine Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung einer zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats nicht gemäß Artikel 4 zur Verfügung gestellt, so kann die zuständige Behörde für die Bewertung nach Absatz 1 dieses Artikels von den betreffenden Wirtschaftsakteuren Unterlagen und Angaben, die für die Bewertung erforderlich sind, anfordern, die Folgendes betreffen: a) die Merkmale der fraglichen Waren oder Art von Waren; und b) das rechtmäßige Inverkehrbringen in einem anderen Mitgliedstaat.

6 Dem betreffenden Wirtschaftsakteur wird eine Frist von mindestens 15 Arbeitstagen nach Aufforderung durch die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats eingeräumt, um die in Absatz 4 Buchstabe a oder in Absatz 5 genannten Unterlagen und Angaben zur Verfügung zu stellen oder etwaige Argumente oder Bemerkungen, die er möglicherweise vorbringen möchte, zu übermitteln.

7 Für die Zwecke der Bewertung gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3 Kontakt mit den zuständigen Behörden oder den Produktinfostellen des Mitgliedstaats aufnehmen, in dem ein Wirtschaftsakteur seine Waren nach eigenen Angaben rechtmäßig in Verkehr gebracht hat, wenn die zuständige Behörde die von dem Wirtschaftsakteur bereitgestellten Angaben überprüfen muss.

8 Bei der Durchführung der Bewertung nach Absatz 1 berücksichtigen die zuständigen Behörden der Bestimmungsmitgliedstaaten den Inhalt von Prüfberichten oder Bescheinigungen, die von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt und von einem beliebigen Wirtschaftsakteur im Rahmen der Bewertung zur Verfügung gestellt wurden, gebührend. Die zuständigen Behörden der Bestimmungsmitgliedstaaten dürfen Prüfberichte oder Bescheinigungen, die von einer für eine entsprechende Konformitätsbewertungstätigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt wurden, nicht aus Gründen, die sich auf die Befugnisse dieser Konformitätsbewertungsstelle beziehen, zurückweisen.

9 Wenn die zuständige Behörde eines Bestimmungsmitgliedstaats nach Abschluss der Bewertung gemäß Absatz 1 dieses Artikels eine Verwaltungsentscheidung über die Waren trifft, die sie bewertet hat, unterrichtet sie unverzüglich den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Wirtschaftsteilnehmer von ihrer Verwaltungsentscheidung. Die zuständige Behörde unterrichtet spätestens 20 Arbeitstage nach der Entscheidung auch die Kommission sowie die anderen Mitgliedstaaten von ihrer Verwaltungsentscheidung. Hierzu verwendet sie das in Artikel 11 genannte System.

10 In der Verwaltungsentscheidung nach Absatz 9 sind die Gründe für die Entscheidung ausreichend detailliert und fundiert darzustellen, um eine Bewertung ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und den Anforderungen dieser Verordnung zu erleichtern.

11 Insbesondere ist in der Verwaltungsentscheidung gemäß Absatz 9 Folgendes anzugeben: a) die nationale technische Vorschrift, auf der die Verwaltungsentscheidung beruht, b) der berechtigte Grund des Allgemeininteresses, mit dem die Anwendung der nationalen technischen Vorschrift, auf der die Verwaltungsentscheidung beruht, begründet wird, c) die durch die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats berücksichtigten technischen oder wissenschaftlichen Nachweise, einschließlich gegebenenfalls etwaiger relevanter Änderungen des Stands der Technik, die seit dem Inkrafttreten der nationalen technischen Vorschrift eingetreten sind, d) eine Zusammenfassung der für die Bewertung gemäß Absatz 1 relevanten Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs, falls solche vorgebracht wurden, e) die Nachweise, die belegen, dass die Verwaltungsentscheidung geeignet ist, das mit der Verwaltungsentscheidung verfolgte Ziel zu verwirklichen, ohne über das zur Zielerreichung erforderliche Maß hinauszugehen.

12 In der Verwaltungsentscheidung nach Absatz 9 dieses Artikels sind die nach dem nationalen Recht des Bestimmungsmitgliedstaats verfügbaren Rechtsbehelfe und die dafür geltenden Fristen aufzuführen. Sie hat auch auf die Möglichkeit für Wirtschaftsakteure hinzuweisen, SOLVIT und das Verfahren nach Artikel 8 zu nutzen.

13 Die Verwaltungsentscheidung nach Absatz 9 wird erst wirksam, wenn sie dem betreffenden Wirtschaftsakteur gemäß dem genannten Absatz mitgeteilt wurde.

Article 6 Vorübergehende Aussetzung des Marktzugangs

1 Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf, wenn sie eine Bewertung von Waren nach Artikel 5 durchführt, die Bereitstellung der betreffenden Waren auf dem Markt des Mitgliedstaats nur dann vorübergehend aussetzen, wenn: a) die Waren unter normalen oder nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Gebrauchsumständen ein erhebliches Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen oder die Umwelt — einschließlich solcher Risiken, deren Folgen nicht unmittelbar eintreten — darstellen, das ein rasches Einschreiten der zuständigen Behörde notwendig macht; oder b) die Bereitstellung der Waren oder von Waren dieser Art auf dem Markt im betreffenden Mitgliedstaat aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit oder der öffentlichen Sicherheit generell verboten ist.

2 Im Fall einer vorübergehenden Aussetzung des Marktzugangs nach Absatz 1 dieses Artikels unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur, die Kommission sowie die anderen Mitgliedstaaten. Die Mitteilung an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten erfolgt mittels des in Artikel 11 genannten Systems. In den Fällen, die von Absatz 1 Buchstabe a erfasst werden, enthält diese Mitteilung die ausführliche technische oder wissenschaftliche Begründung, warum der Fall in den Anwendungsbereich des genannten Buchstaben fällt.

Article 7 Meldung über RAPEX oder RASFF

Stellt die Verwaltungsentscheidung nach Artikel 5 oder die vorübergehende Aussetzung des Marktzugangs nach Artikel 6 auch eine Maßnahme dar, die über das System zum raschen Informationsaustausch (RAPEX — Rapid Information Exchange System) gemäß der Richtlinie 2001/95/EG oder über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF — Rapid Alert System for Food and Feed) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu melden ist, so ist nach dieser Verordnung eine separate Mitteilung an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten nicht notwendig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) In der RAPEX- oder RASFF-Meldung wird darauf hingewiesen, dass die Meldung der Maßnahme auch als Meldung gemäß dieser Verordnung gilt; und b) die für die Verwaltungsentscheidung nach Artikel 5 oder die vorübergehende Aussetzung nach Artikel 6 erforderlichen Nachweise liegen der RAPEX- oder RASFF-Meldung bei.

Article 8 Problemlösungsverfahren

1 Wenn ein von einer Verwaltungsentscheidung betroffener Wirtschaftsakteur diese SOLVIT vorgelegt hat und die Heimatstelle oder die federführende Stelle während des SOLVIT-Verfahrens die Kommission ersucht, sie durch eine Stellungnahme bei der Lösung des Falles zu unterstützen, stellen die Heimatstelle und die federführende Stelle der Kommission alle Unterlagen, die für die betreffende Verwaltungsentscheidung relevant sind, zur Verfügung.

2 Nach Eingang des Ersuchens nach Absatz 1 bewertet die Kommission, ob die Verwaltungsentscheidung mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und mit den Anforderungen dieser Verordnung vereinbar ist.

3 Bei der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bewertung prüft die Kommission die gemäß Artikel 5 Absatz 9 mitgeteilte Verwaltungsentscheidung sowie die im Rahmen des SOLVIT-Verfahrens bereitgestellten Unterlagen und Angaben. Werden für die Zwecke der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bewertung zusätzliche Angaben oder Unterlagen benötigt, so ersucht die Kommission unverzüglich die zuständige SOLVIT-Stelle, mit dem betreffenden Wirtschaftsakteur oder den zuständigen Behörden, die die Verwaltungsentscheidung getroffen haben, Kontakt aufzunehmen, um diese zusätzlichen Angaben oder Unterlagen zu erlangen.

4 Innerhalb von 45 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags nach Absatz 1 schließt die Kommission ihre Bewertung ab und legt eine Stellungnahme vor. In der Stellungnahme der Kommission wird gegebenenfalls auf sämtliche bedenklichen Punkte hingewiesen, auf die in dem SOLVIT-Verfahren eingegangen werden sollte, oder es werden gegebenenfalls Empfehlungen abgegeben, um die Lösung des Falls zu unterstützen. Die Frist von 45 Arbeitstagen beinhaltet nicht den Zeitraum, der für die Erlangung der zusätzlichen Angaben und Unterlagen nach Absatz 3 durch die Kommission erforderlich ist.

5 Wurde die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass der Fall während der Bewertung nach Absatz 2 gelöst wurde, so muss sie keine Stellungnahme abgeben.

6 Die Stellungnahme der Kommission wird über die zuständige SOLVIT-Stelle dem betreffenden Wirtschaftsakteur und den betreffenden zuständigen Behörden übermittelt. Diese Stellungnahme wird von der Kommission allen Mitgliedstaaten mittels des in Artikel 11 genannten Systems bekannt gegeben. Die Stellungnahme wird im Rahmen des SOLVIT-Verfahrens nach Absatz 1 dieses Artikels berücksichtigt.

Article 9 Aufgaben der Produktinfostellen

1 Die Mitgliedstaaten benennen und unterhalten in ihrem Hoheitsgebiet Produktinfostellen und stellen sicher, dass diese über ausreichende Befugnisse und geeignete Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben angemessen ausführen zu können. Sie stellen sicher, dass die Produktinfostellen ihre Dienstleistungen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1724 erbringen.

2 Die Produktinfostellen stellen folgende Informationen online bereit: a) Informationen über den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und die Anwendung dieser Verordnung im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats einschließlich der Angaben über die Verfahren nach Artikel 5; b) die Kontaktinformationen der zuständigen Behörden in diesem Mitgliedstaat zwecks direkter Kontaktaufnahme einschließlich der Angabe der Behörden, die die Anwendung der im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats geltenden nationalen technischen Vorschriften überwachen; c) im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats verfügbare Rechtsbehelfe und Verfahren bei Streitigkeiten zwischen der zuständigen Behörde und einem Wirtschaftsakteur einschließlich des Verfahrens nach Artikel 8.

3 Wenn dies zur Vervollständigung der nach Absatz 2 online bereitgestellten Informationen erforderlich ist, liefern die Produktinfostellen auf Ersuchen eines Wirtschaftsakteurs oder einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats sachdienliche Informationen, etwa elektronische Kopien der in dem Hoheitsgebiet, in dem die Produktinfostelle ihren Sitz hat, für bestimmte Waren oder von Waren einer bestimmte Art geltenden nationalen technischen Vorschriften und nationalen Verwaltungsverfahren oder einen Online-Zugang zu diesen Vorschriften und Verfahren sowie Angaben dazu, ob für die Waren oder Waren dieser Art nach nationalem Recht eine Vorabgenehmigung notwendig ist.

4 Die Produktinfostellen beantworten alle Ersuchen nach Absatz 3 binnen 15 Arbeitstagen ab deren Eingang.

5 Für die Bereitstellung von Informationen nach Absatz 3 dürfen die Produktinfostellen keine Gebühren erheben.

Article 10 Verwaltungszusammenarbeit

1 Die Kommission sorgt durch folgende Maßnahmen für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Produktinfostellen der verschiedenen Mitgliedstaaten: a) Sie erleichtert und koordiniert den Austausch und die Erhebung von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung. b) Sie unterstützt die Produktinfostellen im laufenden Betrieb und verbessert deren länderübergreifende Zusammenarbeit. c) Sie erleichtert und koordiniert den Austausch von Beamten zwischen den Mitgliedstaaten sowie die Durchführung gemeinsamer Aus- und Weiterbildungs- und Sensibilisierungsprogramme für Behörden und Unternehmen.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden und Produktinfostellen sich an den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten beteiligen.

3 Auf Anfrage einer zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats nach Artikel 5 Absatz 7 stellen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Wirtschaftsakteur seine Waren nach eigenen Angaben rechtmäßig in Verkehr gebracht hat, der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats innerhalb von 15 Arbeitstagen sämtliche Informationen zu den Waren zur Verfügung, die für die Überprüfung der von dem Wirtschaftsakteur im Rahmen der Bewertung nach Artikel 5 bereitgestellten Daten und Unterlagen sachdienlich sind. Die Produktinfostellen können verwendet werden, um Kontakte zwischen den betreffenden zuständigen Behörden im Einklang mit der Frist für die Bereitstellung der geforderten Angaben nach Artikel 9 Absatz 4 zu erleichtern.

Article 11 Informations- und Kommunikationssystem

1 Für die Zwecke der Artikel 5, 6 und 10 dieser Verordnung ist das Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu verwenden, es sei denn, Artikel 7 der vorliegenden Verordnung kann angewandt werden.

2 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten und Funktionen des Systems nach Absatz 1 dieses Artikels für die Zwecke dieser Verordnung festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 12 Finanzierung der Tätigkeiten zur Unterstützung dieser Verordnung

1 Die Union kann zur Unterstützung dieser Verordnung folgende Tätigkeiten finanzieren: a) Sensibilisierungskampagnen; b) Aus- und Weiterbildung; c) Austausch von Beamten und Austausch bewährter Verfahren; d) Zusammenarbeit zwischen den Produktinfostellen und zuständigen Behörden sowie die technische und logistische Unterstützung für diese Zusammenarbeit; e) Erhebung von Daten zum Funktionieren des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und zu seinen Auswirkungen auf den Binnenmarkt für Waren.

2 Die finanzielle Unterstützung der Union für die Tätigkeiten zur Unterstützung dieser Verordnung erfolgt nach der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates entweder direkt oder im Wege der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung aufgeführten Einrichtungen.

3 Die Haushaltsbehörde setzt die Mittel, die für die in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten bereitgestellt werden, jährlich innerhalb der Grenzen des geltenden Finanzrahmens fest.

Article 13 Schutz der finanziellen Interessen der Union

1 Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

2 Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel gemäß dieser Verordnung erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

3 Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Finanzierungsvertrag im Rahmen dieser Verordnung ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

4 Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Umsetzung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Article 14 Bewertung

1 Die Kommission führt bis zum 20. April 2025 und anschließend alle vier Jahre eine Bewertung dieser Verordnung mit Blick auf die damit verfolgten Ziele durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht darüber vor.

2 Für den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zweck zieht die Kommission die im System nach Artikel 11 vorhanden Angaben sowie die nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e im Rahmen der Tätigkeiten erhobenen Daten heran. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auch um die Vorlage einschlägiger Informationen zur Bewertung des freien Verkehrs von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind oder zur Bewertung der Wirksamkeit dieser Verordnung sowie um die Vorlage einer Bewertung des Funktionierens der Produktinfostellen ersuchen.

Article 15 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 16 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 wird mit Wirkung vom 19. April 2020 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Article 17 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 19. April 2020.

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