Verordnung (EU) 2019/517 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Durchführung und Funktionsweise der Domäne oberster Stufe .eu, zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1 Gegenstand und Ziele
1 Diese Verordnung dient der Durchführung der länderspezifischen Domäne oberster Stufe (ccTLD) .eu und ihrer verfügbaren Varianten in anderen Schriften, um den digitalen Binnenmarkt zu fördern, eine Identität der Union im Internet aufzubauen und zu länderübergreifenden Aktivitäten im Internet anzuregen. Außerdem werden in dieser Verordnung die Bedingungen für ihre Durchführung, einschließlich der Benennung und der Merkmale des Registers, festgelegt. Darüber hinaus werden in dieser Verordnung der Rechtsrahmen und der allgemeine Regelungsrahmen für die Funktionsweise des benannten Registers festgelegt.
2 Diese Verordnung lässt die in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für deren nationale ccTLDs unberührt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Register“ (engl. Registry) die Einrichtung, die mit der Organisation und Verwaltung der Domäne oberster Stufe (TLD — Top-Level Domain) .eu, einschließlich der Pflege der entsprechenden Datenbanken und der damit verbundenen öffentlichen Abfragedienste, der Registrierung von Domänennamen, des Betriebs des Domänennamenregisters, des Betriebs der TLD-Namenserver des Registers und der Verteilung der TLD-Zonendateien über Namenserver, betraut ist; 2. „Registrierstelle“ (engl. Registrar) eine natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines Vertrags mit dem Register die Registrierung von Domänennamen für Registranten vornimmt; 3. „Protokolle für internationale Domänennamen“ Normen und Protokolle, die die Verwendung anderer Schriftzeichen als der des American Standard Code for Information Interchange (ASCII) in Domänennamen unterstützen; 4. „WHOIS-Datenbank“ die Sammlung von Daten mit Informationen über die technischen und administrativen Aspekte der Registrierungen in der TLD .eu; 5. „Grundsätze und Verfahren für die Funktionsweise der TLD .eu“ detaillierte Regeln für die Funktionsweise und die Verwaltung der TLD .eu; 6. „Registrierung“ die Reihe von Handlungen und Verfahrensschritten, von der Einleitung bis zum Abschluss, die von den Registrierstellen und dem Register auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person durchgeführt werden, um die Registrierung eines Domänennamens für eine bestimmte Dauer vorzunehmen.
Article 3 Registrierungsvoraussetzungen
Die Registrierung eines oder mehrerer Domänennamen in der TLD .eu kann beantragt werden von a) einem Unionsbürger, unabhängig vom Wohnsitz, b) einer natürlichen Person, die kein Unionsbürger ist, aber ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, c) einem in der Union niedergelassenen Unternehmen und d) einer in der Union niedergelassenen Organisation unbeschadet der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften.
Article 4 Registrierung und Widerruf von Domänennamen
1 Ein Domänenname wird dem Antragsberechtigten zugewiesen, dessen Antrag zuerst bei dem Register in technisch korrekter Form gemäß den Verfahren für Registrierungsanträge nach Artikel 11 Buchstabe b eingegangen ist.
2 Ein registrierter Domänenname steht für weitere Registrierungen so lange nicht mehr zur Verfügung, bis die Registrierung ausläuft und nicht verlängert wird oder bis der Domänenname widerrufen worden ist.
3 Das Register darf Domänennamen aus den folgenden Gründen ohne Einleitung alternativer Streitbeilegungs- oder Gerichtsverfahren von sich aus widerrufen: a) Es bestehen fällige, unbezahlte Schulden, die dem Register zustehen. b) Der Domänennameninhaber erfüllt die Registrierungsvoraussetzungen nach Artikel 3 nicht. c) Der Domänennameninhaber hat gegen die nach Artikel 11 Buchstaben b und c festgelegten Anforderungen für Registrierungsanträge verstoßen.
4 Ein Domänenname kann auch, nach den in Artikel 11 niedergelegten Grundsätzen und Verfahren für die Funktionsweise der TLD .eu, nach einem angemessenen alternativen Streitbeilegungs- oder Gerichtsverfahren widerrufen und erforderlichenfalls später auf einen anderen Antragsteller übertragen werden, wenn der Name mit einem anderen Namen, an dem Rechte nach Unions- oder nationalem Recht bestehen, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt und wenn er a) von einem Domäneninhaber registriert worden ist, der selbst keine Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domänennamen hat, oder b) in böswilliger Absicht registriert worden ist oder benutzt wird.
5 Hat ein Gericht eines Mitgliedstaats festgestellt, dass ein Domänenname nach Unionsrecht oder nach mit diesem im Einklang stehendem nationalem Recht verleumderisch oder rassistisch ist oder gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit verstößt, so sperrt das Register diesen Domänennamen nach Mitteilung der gerichtlichen Entscheidung und widerruft ihn nach Mitteilung der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Das Register sperrt Domänennamen, gegen die eine solche gerichtliche Anordnung vorliegt, für jede künftige Registrierung, solange die betreffende Anordnung gilt.
6 Unter der TLD .eu registrierte Domänennamen können nur Antragstellern übertragen werden, die zur Beantragung von TLD .eu Namen berechtigt sind.
Article 5 Sprachen, anwendbares Recht und gerichtliche Zuständigkeit
1 Die Registrierung von Domänennamen erfolgt in allen Schriftzeichen der Amtssprachen der Organe der Union, gemäß den vorliegenden internationalen Normen und nach Maßgabe der einschlägigen Protokolle für internationale Domänennamen.
2 Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Rechte und Pflichten, die sich aus internationalen Übereinkünften ergeben und von den Mitgliedstaaten oder der Union anerkannt werden, darf in Verträgen zwischen dem Register und Registrierstellen sowie in Verträgen zwischen Registrierstellen und Registranten als anwendbares Recht kein anderes Recht als das Recht eines Mitgliedstaats und als zuständige Streitbeilegungsstelle kein Gericht, Schiedsgericht oder sonstige Stelle außerhalb der Union bestimmt werden.
Article 6 Reservierung von Domänennamen
1 Das Register kann eine Reihe von Domänennamen reservieren oder registrieren, die für seine Betriebsfunktionen nach Maßgabe des in Artikel 8 Absatz 4 genannten Vertrags als notwendig betrachtet werden.
2 Die Kommission kann das Register anweisen, Domänennamen für die Nutzung durch die Organe und Stellen der Union direkt in der TLD .eu zu reservieren oder zu registrieren.
3 Die Mitgliedstaaten können der Kommission unbeschadet der bereits reservierten oder registrierten Domänennamen eine Liste von Domänennamen übermitteln, die a) nach Maßgabe ihres nationalen Rechts nicht registriert werden dürfen oder b) nur auf der zweiten Stufe von den Mitgliedstaaten registriert oder reserviert werden dürfen. Bei solchen Domänennamen muss es sich um allgemein anerkannte geografische oder geopolitische Begriffe handeln, die die politische oder territoriale Organisation des Mitgliedstaats betreffen.
4 Die Kommission nimmt die von den Mitgliedstaaten übermittelten Listen im Wege von Durchführungsrechtsakten an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 7 Registrierstellen
1 Das Register akkreditiert Registrierstellen nach angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien Zulassungsverfahren, die vorab von der Kommission genehmigt werden müssen. Das Register sorgt dafür, dass die Zulassungsverfahren leicht öffentlich zugänglich sind.
2 Das Register stellt unter vergleichbaren Umständen gleichwertige Anforderungen an die zugelassenen .eu-Registrierstellen, die gleichwertige Dienste erbringen. Das Register stellt ihnen Dienste und Informationen unter denselben Bedingungen und mit derselben Qualität wie bei seinen eigenen gleichwertigen Diensten zur Verfügung.
Article 8 Benennung des Registers
1 Die Kommission erlässt gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Registrierungsvoraussetzungen und Auswahlkriterien sowie des Verfahrens für die Benennung des Registers.
2 Die Kommission legt die in den Vertrag zwischen der Kommission und dem Register aufzunehmenden Grundsätze im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
3 Nach Abschluss des in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahrens benennt die Kommission eine Einrichtung als Register.
4 Die Kommission schließt mit dem benannten Register einen Vertrag. In dem Vertrag werden die Regeln, Strategien und Verfahren für die Erbringung von Dienstleistungen durch das Register sowie die Bedingungen festgelegt, unter denen die Kommission die Organisation und Verwaltung der TLD .eu durch das Register beaufsichtigt. Der Vertrag ist befristet und einmal verlängerbar, ohne dass es eines neuen Auswahlverfahrens bedarf. Der Vertrag umfasst die Pflichten des Registers und enthält die nach Artikel 10 und 11 festgelegten Grundsätze und Verfahren für die Funktionsweise der TLD .eu.
5 Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann die Kommission aus Gründen äußerster Dringlichkeit nach dem in Artikel 17 Absatz 3 genannten Verfahren das Register im Wege sofort geltender Durchführungsrechtsakte benennen.
Article 9 Merkmale des Registers
1 Das Register ist eine gemeinnützige Organisation. Es hat seinen satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung und den Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Gebiet der Union.
2 Das Register darf Gebühren erheben. Diese Gebühren müssen in direktem Bezug zu den angefallenen Kosten stehen.
Article 10 Pflichten des Registers
Das Register a) wirbt in der Union und Drittländern für die TLD .eu; b) befolgt die Regeln, Strategien und Verfahren, die in dieser Verordnung festgelegt sind, und den in Artikel 8 Absatz 4 genannten Vertrag und insbesondere das Datenschutzrecht der Union; c) organisiert und verwaltet die TLD .eu im Interesse des Gemeinwohls und stellt im Zusammenhang mit der Verwaltung der TLD .eu in jeder Hinsicht sicher, dass hohe Qualität, Transparenz, Sicherheit, Stabilität, Vorhersehbarkeit, Zuverlässigkeit, barrierefreie Zugänglichkeit, Effizienz, das Diskriminierungsverbot, faire Wettbewerbsbedingungen und der Verbraucherschutz gewahrt werden; d) schließt nach vorheriger Zustimmung der Kommission einen geeigneten Vertrag über die Delegierung des TLD-Codes .eu; e) führt die Registrierung von Domänennamen in der TLD .eu auf Antrag der in Artikel 3 genannten Berechtigten durch; f) bietet Registrierstellen und Registranten unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren und unter Wahrung angemessener Verfahrensgarantien für die Betroffenen die Möglichkeit, alle vertraglichen Streitigkeiten mit dem Register im Rahmen einer alternativen Streitbeilegung beizulegen; g) gewährleistet die Verfügbarkeit und Integrität der Datenbanken der Domänennamen; h) schließt auf eigene Kosten und mit Zustimmung der Kommission mit einem in der Union niedergelassenen angesehenen Treuhänder oder anderem Hinterleger (escrow agent) einen Vertrag über die Datenhinterlegung, in dem die Kommission als Begünstigte des Hinterlegungsvertrags eingesetzt wird, und übergibt dem betreffenden Treuhänder oder Hinterleger (escrow agent) täglich eine aktuelle elektronische Kopie des Inhalts der Datenbank der TLD .eu; i) setzt die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Listen um; j) fördert die Verwirklichung der Ziele der Union auf dem Gebiet der Internet-Governance, unter anderem durch Mitwirkung in internationalen Gremien; k) veröffentlicht die auf der Grundlage von Artikel 11 festgelegten Grundsätze und Verfahren für die Funktionsweise der TLD .eu in allen Amtssprachen der Organe der Union; l) lässt auf eigene Kosten von einer unabhängigen Stelle mindestens alle zwei Jahre eine Prüfung durchführen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu bestätigen, und übermittelt der Kommission das Ergebnis dieser Prüfung; m) beteiligt sich auf Verlangen der Kommission an der Arbeit der .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe und arbeitet mit der Kommission zusammen, um die Funktionsweise und Verwaltung der TLD .eu zu verbessern.
Article 11 Grundsätze und Verfahren für die Funktionsweise der TLD .eu
Der zwischen der Kommission und dem benannten Register gemäß Artikel 8 Absatz 4 geschlossene Vertrag enthält die Grundsätze und Verfahren für die Funktionsweise der TLD .eu gemäß dieser Verordnung, einschließlich a) einer Regelung für die alternative Streitbeilegung; b) Anforderungen an und Verfahren für Registrierungsanträge sowie einer Regelung für die Überprüfung der Registrierungskriterien, einer Regelung für die Überprüfung der Daten der Registranten und einer Regelung für die spekulative Registrierung von Domänennamen; c) einer Regelung für die missbräuchliche Registrierung von Domänennamen und einer Regelung für die rasche Erkennung von nach Artikel 4 in böswilliger Absicht registrierten oder benutzten Domänennamen; d) einer Regelung für den Widerruf von Domänennamen; e) Vorgaben für die Behandlung von Rechten des geistigen Eigentums; f) Vorkehrungen, damit die zuständigen Behörden nach Maßgabe des Unionsrechts oder des damit vereinbarten nationalen Rechts vorbehaltlich angemessener gegenseitiger Kontrollen zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten auf die Daten des Registers zugreifen können; g) detaillierter Verfahren zur Änderung des Vertrags.
Article 12 WHOIS-Datenbank
1 Mit gebührender Sorgfalt richtet das Register eine WHOIS-Datenbank ein und verwaltet diese, um für die Sicherheit, Stabilität und Resilienz der TLD .eu zu sorgen, indem sie korrekte und aktuelle Registrierungsinformationen über die Domänennamen der TLD .eu bereitstellt.
2 Die WHOIS-Datenbank enthält relevante Informationen über die Ansprechpartner, die die Domänennamen in der TLD .eu verwalten, und über die Inhaber der Domänennamen. Die Informationen in der WHOIS-Datenbank dürfen im Verhältnis zum Zweck der Datenbank nicht übermäßig umfangreich sein. Das Register beachtet die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Article 13 Beaufsichtigung
1 Die Kommission überwacht und beaufsichtigt die Organisation und Verwaltung der TLD .eu durch das Register.
2 Die Kommission prüft die Solidität des Finanzmanagements, die Einhaltung der Verordnung und die Einhaltung der in Artikel 11 genannten Grundsätze und Verfahren für die Funktionsweise der TLD .eu durch das Register. Die Kommission kann zu diesem Zweck Informationen beim Register anfordern.
3 Die Kommission kann dem Register im Rahmen ihrer Beaufsichtigungstätigkeit spezielle Anweisungen zur Berichtigung oder Verbesserung der Organisation und Verwaltung der TLD .eu geben.
4 Zu den Ergebnissen der in diesem Artikel vorgesehenen Beaufsichtigung sowie zu Möglichkeiten der Verbesserung der Organisation und Verwaltung der TLD .eu durch das Register kann die Kommission bei Bedarf die .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe und sonstige einschlägige Interessenträger konsultieren und sich von Sachverständigen beraten lassen.
Article 14 .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe
1 Die Kommission setzt eine .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe ein. Die .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe hat folgende Aufgaben: a) Beratung der Kommission bei der Durchführung dieser Verordnung; b) Abgabe von Stellungnahmen an die Kommission zu strategischen Fragen der Organisation und Verwaltung der TLD .eu, auch zu Fragen im Zusammenhang mit der Cybersicherheit und dem Datenschutz; c) Beratung der Kommission in Fragen der Überwachung und Beaufsichtigung des Registers, insbesondere im Zusammenhang mit der Prüfung gemäß Artikel 10 Buchstabe l; d) Beratung der Kommission zu bewährten Verfahren für Strategien und Maßnahmen gegen die missbräuchliche Registrierung von Domänennamen, insbesondere gegen Registrierungen, bei denen keine Rechte oder berechtigte Interessen bestehen, und gegen Registrierungen, die in böswilliger Absicht verwendet werden.
2 Die Kommission trägt bei der Durchführung dieser Verordnung den Ratschlägen der .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe Rechnung.
3 Die .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe setzt sich aus Vertretern von in der Union niedergelassenen Interessenträgern zusammen. Diese Vertreter stammen aus der Privatwirtschaft, von technischen Organisationen, der Zivilgesellschaft und dem Hochschulbereich sowie den Behörden der Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen. Die Vertreter, die weder aus den Behörden der Mitgliedstaaten noch aus internationalen Organisationen stammen, werden von der Kommission auf der Grundlage eines offenen, diskriminierungsfreien und transparenten Verfahrens ernannt, wobei dem Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter umfassend Rechnung getragen wird.
4 Unbeschadet des Absatzes 3 kann der .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe ein Vertreter von außerhalb der Union niedergelassenen Interessengruppen angehören.
5 Den Vorsitz der .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe führt ein Vertreter der Kommission oder eine von der Kommission ernannte Person. Die Kommission leistet Sekretariatsdienste für die .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe.
Article 15 Rechtsvorbehalt
Die Union behält alle Rechte an der TLD .eu, insbesondere die Rechte des geistigen Eigentums und die sonstigen Rechte an den Registrierungsdatenbanken, die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind, und das Recht, ein anderes Register zu benennen.
Article 16 Bewertung und Überprüfung
1 Bis zum 13. Oktober 2027 und danach alle drei Jahre bewertet die Kommission die Durchführung, Wirksamkeit und Funktionsweise der TLD .eu, insbesondere auf der Grundlage der von dem Register gemäß Artikel 10 Buchstabe l bereitgestellten Informationen.
2 Bis zum 30. Juni 2020 bewertet die Kommission unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Praxis, ob und wie das Register mit dem EUIPO und anderen Agenturen der EU zur Bekämpfung spekulativer und missbräuchlicher Registrierungen zusammenarbeiten soll und ob und wie einfache Verwaltungsverfahren, insbesondere für KMU, bereitzustellen sind. Die Kommission kann in diesem Zusammenhang bei Bedarf weitere Maßnahmen vorschlagen.
3 Bis zum 13. Oktober 2024 bewertet die Kommission, ob die in Artikel 9 festgelegten Voraussetzungen ausgeweitet werden können, und sie kann gegebenenfalls einen entsprechenden Legislativvorschlag vorlegen.
4 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse der in Absatz 1 und 2 genannten Bewertung vor.
Article 17 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem Kommunikationsausschuss, der durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Article 18 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 1 wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 18. April 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen gemäß den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 19 Übergangsbestimmungen
1 Domänennameninhaber, deren Domänennamen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 registriert wurden, behalten die Rechte, die aufgrund ihrer bestehenden registrierten Domänennamen entstanden sind.
2 Bis zum 12. Oktober 2021 trifft die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um gemäß dieser Verordnung eine Einrichtung als Register zu benennen und einen Vertrag mit ihm zu schließen. Der Vertrag muss ab dem 13. Oktober 2022 wirksam sein.
3 Der zwischen der Kommission und dem Register gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 geschlossene Vertrag bleibt bis zum 12. Oktober 2022 wirksam.
Article 20 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 733/2002
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erhält folgende Fassung: „b) trägt über eine zugelassene Registrierstelle für die TLD .eu Domänennamen in der TLD .eu ein, und zwar auf Antrag i) eines Unionsbürgers, unabhängig vom Wohnsitz, ii) einer natürlichen Person, die kein Unionsbürger ist, aber ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, iii) eines in der Union niedergelassenen Unternehmens oder iv) einer in der Union niedergelassenen Organisation unbeschadet der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften.“
Article 21 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 und die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 werden mit Wirkung vom 13. Oktober 2022 aufgehoben.
Article 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 13. Oktober 2022. Artikel 20 gilt jedoch ab dem 19. Oktober 2019.
Relations
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