Durchführungsverordnung (EU) 2019/532 der Kommission vom 28. März 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 betreffend die Standardformblätter, einschließlich der Sprachenregelung, für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen
Text
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Article 2e Standardformblätter, einschließlich der Sprachenregelung, für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen
1 In Bezug auf die zu verwendenden Formblätter bezeichnen die Begriffe ‚Element‘ und ‚Feld‘ eine Stelle in einem Formblatt, an der die gemäß der Richtlinie 2011/16/EU auszutauschenden Informationen eingetragen werden können.
2 Bei dem gemäß Artikel 8ab der Richtlinie 2011/16/EU für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen zu verwendenden Standardformblatt ist Anhang XIII der vorliegenden Verordnung zu befolgen.
3 Die in Artikel 20 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2011/16/EU genannten Schlüsselelemente sind die in Artikel 8ab Absatz 14 Buchstaben b, c und e dieser Richtlinie genannten Elemente, und für diese Schlüsselelemente gelten dieselben Sprachregelungen, die in Artikel 2a Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehen sind.“;
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2020.
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