Durchführungsverordnung (EU) 2019/653 der Kommission vom 24. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 847/2006 bezüglich der Zollkontingente der Union für bestimmte zubereitete oder haltbar gemachte Fische
Text
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Article 1
„2 Für Unionseinfuhren von zubereitetem oder haltbar gemachtem Fisch aus Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis unicolor, andere als ganz oder in Stücken, des KN-Codes 16042050 wird ein jährliches Zollkontingent von 754 Tonnen eröffnet, für das Zollfreiheit gilt.“
Article 2
1 Abweichend von Artikel 1 wird für den Fall, dass der Kontingentszeitraum für ein Zollkontingent vor dem Datum des Geltungsbeginns des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 beginnt und nach diesem Datum endet, die Aufteilung des betreffenden Zollkontingents vorgenommen, indem der Prozentsatz der EU-27 auf die nach der letzten Zuteilung verfügbaren Mengen dieses Zollkontingents angewendet wird.
2 Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Tag des Geltungsbeginns des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 veröffentlicht die Kommission mittels geeigneter Veröffentlichung im Internet die an diesem Datum verfügbaren Mengen.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab demselben Datum wie Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216.
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