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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2019/694 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Finanzierungsform, die nicht mit den Kosten der einschlägigen Vorhaben in Zusammenhang steht

CELEX
32019R0694
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2019-02-15
In force since
2019-05-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 In dieser Verordnung werden genaue Modalitäten für Finanzierungsbedingungen festgelegt, die für die Erstattung von Ausgaben durch die Verwaltungsbehörde an Begünstigte im Rahmen der Finanzierung gemäß Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gelten, die nicht mit den Kosten der einschlägigen Vorhaben in Zusammenhang steht, sowie für die Anwendung dieser Finanzierungsbedingungen.

2 Für eine nicht mit Kosten in Zusammenhang stehende Finanzierung kommen die im Anhang aufgeführten Ausgabenbereiche Energieeffizienzmaßnahmen und Energie aus erneuerbaren Quellen infrage.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Finanzierungsbedingungen“ die Bedingungen, die für die Erstattung von Ausgaben im Rahmen einer nicht mit Kosten in Zusammenhang stehenden Finanzierung erfüllt sein müssen, die einige intermediäre und endgültige Finanzierungsbedingungen umfassen, die zur Erreichung eines im Voraus festgelegten Ziels beitragen sollen; 2. „Vorhaben, dessen Kosten auf der Grundlage von Finanzierungsbedingungen erstattet werden können“ ein einzelnes Vorhaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, das alle Aufgaben umfasst, die zur Erfüllung der intermediären und der endgültigen Finanzierungsbedingungen durchgeführt werden.

Article 3 Modalitäten für die Finanzierungsbedingungen und ihre Anwendung

1 Die endgültigen Finanzierungsbedingungen werden gemäß dem Anhang festgelegt.

2 Die Modalitäten für die Anwendung der Finanzierungsbedingungen im Hinblick auf die Methode zur Festlegung des entsprechenden vorab festgelegten erstattungsfähigen Ausgabenbetrags und die Übermittlung von Informationen an die Kommission hinsichtlich des Vorhabens, für das eine Erstattung gemäß den Finanzierungsbedingungen erfolgen soll, werden gemäß dem Anhang festgelegt.

Article 4 Elemente von Zahlungsanträgen

1 Die gemäß Artikel 131 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Zahlungsanträge aufzunehmenden, auf der jeweils geltenden Grundlage berechneten Kosten entsprechen dem vorab festgelegten Betrag für jede erfüllte Finanzierungsbedingung. Dieser Betrag wird zusammen mit der Angabe des betreffenden Vorhabens gemäß dem Muster für Zahlungsanträge aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1011/2014 der Kommission in die Zahlungsanträge aufgenommen.

2 Die förderfähigen Gesamtausgaben eines Vorhabens, dessen Kosten auf der Grundlage von Finanzierungsbedingungen erstattet werden können, übersteigen nicht den vorab festgelegten Betrag der Ausgaben gemäß der endgültigen Finanzierungsbedingung, der gemäß der im Anhang festgelegten Methode berechnet wird.

Article 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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