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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen

CELEX
32019R0807
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2019-03-13
In force since
2019-06-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Kriterien für die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem ILUC-Risiko, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und für die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem ILUC-Risiko.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Ölpflanzen“ Nahrungs- und Futtermittelpflanzen wie Raps, Ölpalmen, Sojabohnen und Sonnenblumen, die keine stärkehaltigen Pflanzen und Zuckerpflanzen sind und die gemeinhin als Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet werden; 2. „nicht genutzte Flächen“ Flächen, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Jahren vor dem Beginn des Anbaus des Rohstoffs zur Produktion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen weder für den Anbau von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen oder anderer Energiepflanzen noch für die Erzeugung bedeutender Futtermengen für Weidetiere genutzt wurden; 3. „aufgegebene Flächen“ nicht genutzte Flächen, die in der Vergangenheit für den Anbau von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen genutzt wurden, auf denen jedoch der Anbau von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen aufgrund biophysikalischer oder sozioökonomischer Zwänge eingestellt wurde; 4. „stark degradierte Flächen“ Flächen im Sinne von Anhang V Teil C Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001; 5. „dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahme“ jede Verbesserung der landwirtschaftlichen Verfahren, die auf nachhaltige Weise zu einer Steigerung der Erträge von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen auf Flächen führt, die bereits für den Anbau von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen genutzt werden, sowie alle Maßnahmen, die den Anbau von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen auf nicht genutzten Flächen, einschließlich aufgegebener Flächen, für die Produktion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen ermöglichen; 6. „zusätzlicher Rohstoff“ die Menge an Nahrungs- und Futtermittelpflanzen, die gemessen an einem dynamischen Ertrags-Ausgangswert auf einer klar abgegrenzten Fläche zusätzlich produziert wurde und die direktes Ergebnis der Anwendung einer dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahme ist; 7. „dynamischer Ertragsausgangswert“ den durchschnittlichen Ertrag der abgegrenzten Fläche, auf der eine Zusätzlichkeitsmaßnahme getroffen wurde, der über den Dreijahreszeitraum, der dem Jahr, in dem diese Maßnahme getroffen wurde, unmittelbar vorausgeht, berechnet wird, wobei zum Ausschluss von Ertragsschwankungen der für die betreffende Kulturpflanze beobachtete mittlere Ertragszuwachs im vorausgehenden Jahrzehnt und die Ertragskurven über die Lebensdauer bei Dauerkulturen berücksichtigt werden; 8. „Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand“ Feuchtgebiete, einschließlich Torfmoorflächen, und kontinuierlich bewaldete Gebiete im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001; 9. „Kleinerzeuger“ Landwirte, die in einem Betrieb mit einer landwirtschaftlichen Fläche von weniger als 2 Hektar, für den sie Eigentums-, Pacht- oder gleichwertige Rechte besitzen, die ihnen die Kontrolle über das Land verleihen, einer unabhängigen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen und die nicht von einem Unternehmen beschäftigt werden, ausgenommen eine Genossenschaft, der sie mit anderen Kleinerzeugern angehören, sofern diese Genossenschaft nicht von einem Dritten kontrolliert wird; 10. „Dauerkulturen“ nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern.

Article 3 Kriterien für die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist

Zur Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, kommen folgende kumulative Kriterien zur Anwendung: a) die durchschnittliche jährliche Ausdehnung des weltweiten Produktionsgebiets des Rohstoffs beträgt seit 2008 mehr als 1 % und erstreckt sich auf mehr als 100000 Hektar; b) die Ausdehnung auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand hat an dieser Ausdehnung einen Anteil von mehr als 10 %, was mit folgender Formel berechnet wird: xhcsxf2,6xpPF Hierbei gilt: xhcsAnteil der Ausdehnung auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand;xfAnteil der Ausdehnung auf Flächen nach Artikel 29 Absatz 4 Buchstaben b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001;xpAnteil der Ausdehnung auf Flächen nach Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/2001 einschließlich Torfmoorflächen;PFProduktivitätsfaktor. Der PF beträgt 1,7 bei Mais, 2,5 bei Palmöl, 3,2 bei Zuckerrüben, 2,2 bei Zuckerrohr und 1 bei allen anderen Kulturen. Die Anwendung der in den Buchstaben a und b genannten Kriterien stützt sich auf die Informationen im Anhang in der gemäß Artikel 7 geänderten Fassung.

Article 4 Allgemeine Kriterien für die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen

1 Für die Zertifizierung als Biokraftstoff, flüssiger Biobrennstoff und Biomasse-Brennstoff mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen müssen alle nachstehenden Kriterien erfüllt sein: a) die Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe erfüllen die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen nach Artikel 29der Richtlinie (EU) 2018/2001; b) die Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe wurden aus zusätzlichen Rohstoffen hergestellt, die durch dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahmen gemäß den spezifischen Kriterien des Artikels 5 gewonnen wurden; c) die betreffenden Wirtschaftsakteure sammeln die Nachweise, die zur Ermittlung der zusätzlichen Rohstoffe erforderlich sind, ordnungsgemäß und dokumentieren sorgfältig den angegebenen Sachverhalt, wonach es sich um die Produktion zusätzlicher Rohstoffe handelt.

2 Die Nachweise gemäß Absatz 1 Buchstabe c enthalten mindestens Informationen über die zur Produktion des zusätzlichen Rohstoffs getroffenen, dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahmen, die Angabe der abgrenzten Flächen, auf denen diese Maßnahmen angewandt wurden, sowie die Angabe des durchschnittlichen jährlichen Ertrags der Flächen, auf denen diese Maßnahmen angewandt wurden, für den Dreijahreszeitraum, der dem Jahr, in dem die dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahme angewandt wurde, unmittelbar vorausgeht.

Article 5 Dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahmen

1 Die Zertifizierung als Biokraftstoff, flüssiger Biobrennstoff und Biomasse-Brennstoff mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen kann nur erfolgen, wenn a) die dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahmen, die für die Produktion zusätzlicher Rohstoffe ergriffen wurden, mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen: i) sie werden ausschließlich deswegen finanziell attraktiv, weil die aus dem zusätzlichen Rohstoff gewonnenen Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe auf die Ziele für erneuerbare Energien gemäß der Richtlinie 2009/28/EG oder der Richtlinie (EU) 2018/2001 angerechnet werden können, bzw. es bestehen ausschließlich deswegen keine Hindernisse für ihre Umsetzung; ii) sie ermöglichen den Anbau von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen auf aufgegebenen Flächen oder stark degradierten Flächen; iii) sie werden von Kleinerzeugern angewandt; b) die dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahmen werden nicht mehr als zehn Jahre vor der Zertifizierung der Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffen als Kraftstoffe mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen getroffen.

Article 6 Audit- und Überprüfungsanforderungen für die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen

1 Für die Zwecke der Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen gehen die Wirtschaftsteilnehmer wie folgt vor: a) sie legen zuverlässige Informationen zur Untermauerung ihrer Angaben vor, nach denen alle Anforderungen der Artikel 4 und 5 erfüllt sind; b) sie sorgen für ein angemessenes unabhängiges Audit der eingereichten Informationen und für ein angemessenes Maß an Transparenz, das der Notwendigkeit der öffentlichen Kontrolle des Prüfungsansatzes Rechnung trägt; und c) sie erbringen den Nachweis, dass Audits durchgeführt werden.

2 Das Audit erstreckt sich auf die Frage, ob die von den Wirtschaftsteilnehmern vorgelegten Informationen genau, verlässlich und betrugssicher sind.

3 Um nachzuweisen, dass eine Lieferung als Biokraftstoff, flüssiger Biobrennstoff oder Biomasse-Brennstoff mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen eingestuft werden kann, müssen die Wirtschaftsakteure das Massenbilanzsystem nach Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anwenden. Die Einhaltung der nach Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in den Artikeln 4 bis 6 festgelegten Kriterien kann im Rahmen freiwilliger Regelungen nachgewiesen werden.

Article 7 Überwachung und Überprüfung

Die Kommission überprüft bis zum 30. Juni 2021 alle relevanten Aspekte des Berichts über die Ausdehnung der Rohstoffproduktion, insbesondere die Angaben zur Ausdehnung der Rohstoffproduktion, sowie den Nachweis der Faktoren, die die Kleinerzeugerregelung gemäß Artikel 5 Absatz 1 rechtfertigen, und ändert gegebenenfalls diese Verordnung. Der überarbeitete Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt und bildet die Grundlage für die Anwendung der in Artikel 3 festgelegten Kriterien. Die Kommission überprüft anschließend die im Bericht aufgeführten Daten unter Berücksichtigung der veränderten Umstände und der neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse.

Article 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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