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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2019/829 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen zwecks Ermächtigung der Mitgliedstaaten, befristete Ausnahmen für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben zuzulassen

CELEX
32019R0829
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2019-03-14
In force since
2019-12-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Bedingungen für Ausnahmen von bestimmten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031, gemäß denen die in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung definierten spezifizierten Schädlinge und Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben in die Union eingeführt sowie innerhalb der Union verbracht, gehalten, vermehrt oder verwendet werden dürfen. Diese Verordnung enthält insbesondere Ausnahmen von den folgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031: a) Artikel 5 Absatz 1 über das Verbot der Einschleppung, Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Freisetzung von Unionsquarantäneschädlingen in das bzw. im Gebiet der Union; b) Artikel 30 Absatz 1 über Unionsmaßnahmen zur Bekämpfung von Schädlingen, die nicht als Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt sind, aber die Bedingungen für die Aufnahme in diese Liste erfüllen können; c) Artikel 32 Absatz 2 über das Verbot der Einschleppung von Unionsquarantäneschädlingen in Schutzgebiete des Unionsgebiets bzw. ihrer Verbringung innerhalb dieser Gebiete bzw. ihrer Haltung, Vermehrung oder Freisetzung in diesen Gebieten; d) Artikel 40 Absatz 1 über das Verbot des Einführens von bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus allen oder bestimmten Drittländern oder Drittlandsgebieten in das Gebiet der Union; e) Artikel 41 Absatz 1 über besondere und gleichwertige Anforderungen an das Einführen und die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände aus Drittländern in das Unionsgebiet; f) Artikel 42 Absatz 2 über das Verbot des Einführens von bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko aus Drittländern in das Gebiet der Union; g) Artikel 49 Absatz 1 über befristete Maßnahmen hinsichtlich des Einführens von aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union und ihrer Verbringung innerhalb dieses Gebiets; h) Artikel 53 Absatz 1 über das Verbot des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die aus Drittländern oder dem Unionsgebiet stammen, in Schutzgebiete des Unionsgebiets; i) Artikel 54 Absatz 1 über besondere Anforderungen an das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Schutzgebiete des Unionsgebiets; In dieser Verordnung wird insbesondere Folgendes festgelegt: a) Regeln für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf das Einführen spezifizierter Schädlinge oder von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die Union bzw. ihre Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Verwendung innerhalb der Union oder ihrer Schutzgebiete; b) das Verfahren und die Bedingungen für die Erteilung einer vorübergehenden Genehmigung durch die Mitgliedstaaten für die Ausführung der spezifizierten Tätigkeiten; c) die Bestimmungen für die Überwachung der Einhaltung und die bei Verstößen zu ergreifenden Maßnahmen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „spezifizierte Schädlinge“ i) Unionsquarantäneschädlinge, die in der Liste gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind; ii) Schädlinge, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassene Maßnahmen gelten; iii) Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge, die in der Liste gemäß Artikel 32 Absatz 3 der genannten Verordnung aufgeführt sind. b) „Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände“ Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten und die in die Liste gemäß Artikel 40 Absätze 2 und 3, Artikel 41 Absätze 2 und 3, Artikel 42 Absätze 2 und 3, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 53 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 54 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgenommen wurden; c) „spezifiziertes Material“ jegliche spezifizierten Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die eine Genehmigung im Sinne der vorliegenden Verordnung erfordern; d) „spezifizierte Tätigkeit“ jede von einer Person, einschließlich der zuständigen Behörden, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmer, ausgeführte Tätigkeit im Zusammenhang mit amtlichen Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, mit Versuchen, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben, die das Einführen jeglichen spezifizierten Materials in das Gebiet der Union oder Schutzgebiete derselben bzw. ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets, ihre Haltung, ihre Vermehrung und ihre Verwendung beinhaltet.

Article 3 Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

1 Die Mitgliedstaaten arbeiten auf Verwaltungsebene zusammen im Hinblick auf den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf das Einführen jeglichen spezifizierten Materials in das bzw. seine Verbringung innerhalb des Gebiets der Union oder von Schutzgebieten, sowie seine Haltung, Vermehrung und Verwendung darin.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jedes Jahr vor dem 31. März sämtliche nachstehenden Informationen: a) eine Liste mit Arten und Mengen von spezifiziertem Material, das nach dieser Verordnung genehmigt und im vorangegangenen Kalenderjahr in die Union eingeführt oder innerhalb der Union verbracht wurde; b) einen Bericht über das Auftreten spezifizierter Schädlinge, die nicht gemäß dieser Verordnung genehmigt wurden, sowie über alle anderen Schädlinge, die von der zuständigen Behörde als ein Risiko für die Union betrachtet und bei den spezifizierten Tätigkeiten nachgewiesen wurden; c) bei Verstößen getroffene Maßnahmen; d) die Liste der Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen, die für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.

3 Die Verbringung und das Einführen von spezifiziertem Material in die Union zum Zwecke der spezifizierten, gemäß Artikel 5 genehmigten Tätigkeiten wird in dem in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen computergestützten Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) zusammen mit der jeweiligen Genehmigung erfasst.

Article 4 Antrag

Vor dem Einführen des spezifizierten Materials in die Union und seiner Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Verwendung innerhalb ihres Gebiets gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 — soweit anwendbar —, ist bei den zuständigen Behörden ein Antrag zu stellen. Dessen Inhalt unterliegt den in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Anforderungen.

Article 5 Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung

Die Genehmigung für das Einführen des spezifizierten Materials in die Union und seine Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Verwendung innerhalb ihres Gebiets gemäß Artikel 8 Absatz 1 bzw. Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 wird von den Mitgliedstaaten für einen befristeten Zeitraum nur dann erteilt, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) Es wurde festgestellt, dass der Antrag mit Artikel 4 dieser Verordnung in Einklang steht; b) Art und Ziele der im Antrag vorgeschlagenen spezifizierten Tätigkeiten wurden von der zuständigen Behörde geprüft und es wurde festgestellt, dass sie der Definition des Begriffs „spezifizierte Tätigkeiten“ in Artikel 2 dieser Verordnung entsprechen; c) es wurde bestätigt, dass die spezifizierten Tätigkeiten in im Antrag angegebenen und von der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2016/2031 benannten Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen ausgeführt werden; d) es wurde sichergestellt, dass das spezifizierte Material nach Abschluss der spezifizierten Tätigkeit, die Gegenstand der Genehmigung ist, vernichtet und sicher entfernt oder unter geeigneten Bedingungen zur weiteren Verwendung gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/2031 gelagert worden ist.

Article 6 Ermächtigung im Anschluss an die Genehmigung

1 Nach Erteilung der Genehmigung gemäß Artikel 5 stellt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die genehmigte spezifizierte Tätigkeit ausgeführt wird, eine Ermächtigung aus. Diese Ermächtigung ist dem betreffenden spezifizierten Material jederzeit beigefügt.

2 Handelt es sich um spezifiziertes Material mit Ursprung in der Union, entspricht die Ermächtigung dem in Anhang II Teil A vorgegebenen Format. Zur Verbringung des entsprechenden spezifizierten Materials unter Quarantänebedingungen oder unter Verschluss wird sie vom Ursprungsmitgliedstaat amtlich bestätigt.

3 Handelt es sich um spezifiziertes Material mit Ursprung in Drittländern, entspricht die Ermächtigung dem in Anhang II Teil B vorgegebenen Format. Zum Einführen des entsprechenden spezifizierten Materials unter Quarantänebedingungen oder unter Verschluss wird sie vom Ursprungsdrittland amtlich bestätigt.

4 Handelt es sich um Mehrfacheinfuhren in die Union bzw. Mehrfachverbringungen innerhalb der Union einer bestimmten Art des spezifizierten Materials, darf die zuständige Behörde zum Zeitpunkt der ersten Versendung eine einzige Ermächtigung ausstellen, die für all diese Einfuhren und Verbringungen gilt, sofern die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Einfuhren oder Verbringungen finden mehrmals im Jahr statt; b) das spezifizierte Material weist dieselben Verpackungsbedingungen auf; c) das spezifizierte Material stammt von demselben Anbieter und ist für dieselbe für die genehmigten Tätigkeiten verantwortliche Person bestimmt. Die zuständige Behörde gibt in Feld 10 des in Anhang II Teile A und B vorgegebenen Musters ausdrücklich an, dass die Ermächtigung für Mehrfacheinfuhren in die Union oder Mehrfachverbringungen innerhalb der Union des spezifizierten Materials gilt. Diese Ermächtigung gilt maximal ein Jahr ab dem Datum der Ausstellung.

Article 7 Besondere Bestimmungen für amtliche Tests

Abweichend von den Artikeln 4, 5 und 6 erteilen die Mitgliedstaaten eine Genehmigung für die Durchführung amtlicher Tests, die von den zuständigen Behörden oder von Unternehmern unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörden durchgeführt werden, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) die für die genehmigten Tätigkeiten verantwortliche Person hat die amtlichen Tests vor der Durchführung bei der zuständigen Behörde gemeldet; b) die Meldung beinhaltet Art und Ziele der amtlichen Tests; c) die Meldung enthält eine Bestätigung, dass die amtlichen Tests in Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen gemäß Artikel 5 Buchstabe c durchgeführt werden; d) die amtlichen Tests werden derart durchgeführt, dass es bei der Handhabung und Beförderung des spezifizierten Materials vor, während und nach den amtlichen Tests nicht zu einer Ausbreitung spezifizierter Schädlinge kommt.

Article 8 Allgemeine Bestimmungen für die Konformitätskontrolle

Die zuständige Behörde überwacht die spezifizierten Tätigkeiten, um sicherzustellen, dass alle nachstehenden Anforderungen erfüllt sind: a) Jeglicher Befall des spezifizierten Materials durch spezifizierte Schädlinge, die nicht nach dieser Verordnung genehmigt sind, oder durch andere Schädlinge, die als Risiko für die Union betrachtet und bei den spezifizierten Tätigkeiten nachgewiesen wurden, wird unverzüglich von der für die Tätigkeiten verantwortlichen Person bei der zuständigen Behörde gemeldet. Für den Fall, dass es sich bei dem spezifizierten Material um einen spezifizierten Schädling handelt, betrifft die Überwachung dessen potenziellen Befall durch andere, nicht gemäß dieser Verordnung genehmigte spezifizierte Schädlinge oder durch alle anderen Schädlinge, die von der zuständigen Behörde als Risiko für die Union betrachtet und bei den spezifizierten Tätigkeiten nachgewiesen wurden; b) alle Vorfälle, die zum Entkommen oder zum wahrscheinlichen Entkommen der unter Buchstabe a genannten Schädlinge in die Umwelt führen, werden unverzüglich von der für die Tätigkeiten verantwortlichen Person bei der zuständigen Behörde gemeldet.

Article 9 Bei Verstößen zu treffende Maßnahmen

1 Die zuständige Behörde kann von der für die Tätigkeiten verantwortlichen Person verlangen, dass sie unverzüglich oder innerhalb einer bestimmten Frist Korrekturmaßnahmen ergreift, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten.

2 Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die für die Tätigkeiten verantwortliche Person gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, so ergreift diese Behörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass nicht weiter gegen diese Bestimmungen verstoßen wird. Zu diesen Maßnahmen kann der Widerruf oder die Aussetzung der Genehmigung nach Artikel 5 gehören.

3 Hat die zuständige Behörde Maßnahmen gemäß Absatz 2 — mit Ausnahme des Widerrufs der Genehmigung — ergriffen und dauert der Verstoß gegen diese Verordnung an, so widerruft sie die Genehmigung unverzüglich.

Article 10 Aufhebung der Richtlinie 2008/61/EG und Übergangszeitraum für die nach dieser Richtlinie genehmigten Tätigkeiten

Die Richtlinie 2008/61/EG wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen. Die gemäß Artikel 2 der genannten Richtlinie erteilten Genehmigungen für Tätigkeiten laufen am 31. Dezember 2020 aus.

Article 11 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

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