Delegierte Verordnung (EU) 2019/840 der Kommission vom 12. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 hinsichtlich der Einfuhr von Wein mit Ursprung in Kanada und zur Befreiung von Einzelhändlern von der Führung eines Ein- und Ausgangsregisters
Text
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Article 1
Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 28 Absatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt: „c) Einzelhändler.“ 2. Anhang VII Teil IV Abschnitt B erhält folgende Fassung: „B. Liste der Drittländer gemäß Artikel 26: Australien Kanada Chile Vereinigte Staaten von Amerika“.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Absatz 1 gilt ab dem 3. März 2018.
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