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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2019/841 der Kommission vom 14. März 2019 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

CELEX
32019R0841
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2019-03-14
In force since
2019-06-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Nummer 21 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung: „ii) sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder von dessen Angehörigen bestimmt sind und weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Sendung aus geschäftlichen Gründen erfolgt, und“ b) Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung: „ii) sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder von dessen Angehörigen oder als Geschenk bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr oder Ausfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt;“ 2. (betrifft nicht die deutsche Fassung) 3. (betrifft nicht die deutsche Fassung) 4. (betrifft nicht die deutsche Fassung) 5. (betrifft nicht die deutsche Fassung) 6. (betrifft nicht die deutsche Fassung) 7. (betrifft nicht die deutsche Fassung) 8. (betrifft nicht die deutsche Fassung) 9. Anhang 22-01 Abschnitt XI wird wie folgt geändert: a) in Kapitel 51 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 51 11 erhält der dritte Absatz folgende Fassung: „Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“ b) in Kapitel 51 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 51 12 erhält der dritte Absatz folgende Fassung: „Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“ c) in Kapitel 51 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 51 13 erhält der dritte Absatz folgende Fassung: „Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“ d) in Kapitel 52 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 52 08 erhält der dritte Absatz folgende Fassung: „Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“ e) in Kapitel 52 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 52 09 erhält der dritte Absatz folgende Fassung: „Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“ f) in Kapitel 52 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 52 10 erhält der dritte Absatz folgende Fassung: „Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“ g) in Kapitel 52 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 52 11 erhält der dritte Absatz folgende Fassung: „Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“ h) in Kapitel 52 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 52 12 erhält der dritte Absatz folgende Fassung: „Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“ i) in Kapitel 53 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 53 09 erhält der dritte Absatz folgende Fassung: „Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“ j) in Kapitel 53 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 53 10 erhält der dritte Absatz folgende Fassung: „Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“ k) in Kapitel 53 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 ex 5311 (a) erhält der dritte Absatz folgende Fassung: „Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“ l) in Kapitel 54 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 54 07 erhält der dritte Absatz folgende Fassung: „Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“ m) in Kapitel 54 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 54 08 erhält der dritte Absatz folgende Fassung: „Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“ n) in Kapitel 55 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 55 12 erhält der dritte Absatz folgende Fassung: „Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“ o) in Kapitel 55 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 55 13 erhält der dritte Absatz folgende Fassung: „Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“ p) in Kapitel 55 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 55 14 erhält der dritte Absatz folgende Fassung: „Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“ q) in Kapitel 55 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 55 15 erhält der dritte Absatz folgende Fassung: „Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“ r) in Kapitel 55 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 55 16 erhält der dritte Absatz folgende Fassung: „Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“ s) in Kapitel 59 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 59 03 erhält der dritte Absatz folgende Fassung: „Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“ t) in Kapitel 59 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 59 05 erhält der dritte Absatz folgende Fassung: „Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“ u) in Kapitel 59 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 59 07 erhält der dritte Absatz folgende Fassung: „Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen“ 10. (betrifft nicht die deutsche Fassung) 11. (betrifft nicht die deutsche Fassung)

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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