Durchführungsverordnung (EU) 2019/917 der Kommission vom 4. Juni 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen, Maßnahmen und sonstiger Anforderungen für das System zur Vernetzung der Insolvenzregister gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1
Die technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen' die einheitliche Bedingungen für die Implementierung des Systems zur Vernetzung der Insolvenzregister gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2015/848 gewährleisten, sind im Anhang festgelegt. Die Insolvenzregister werden bis zum 30. Juni 2021 nach Maßgabe dieser technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen vernetzt.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
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