Durchführungsverordnung (EU) 2019/935 der Kommission vom 16. April 2019 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Analysemethoden zur Feststellung der physikalischen, chemischen und organoleptischen Merkmale von Weinbauerzeugnissen und der Mitteilung von Beschlüssen der Mitgliedstaaten zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts
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Article 1 Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung werden Durchführungsvorschriften für Titel II Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Analysemethoden zur Feststellung der physikalischen, chemischen und organoleptischen Merkmale von Weinbauerzeugnissen sowie hinsichtlich der Mitteilung der Beschlüsse der Mitgliedstaaten zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts festgelegt.
Article 2 Anwendbare Analysemethoden der Union
Die Analysemethoden gemäß Artikel 75 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Feststellung, ob die in den Unionsvorschriften festgelegten Grenzwerte für die Verwendung von Allylisothiocyanat für die Erzeugung bestimmter Weinbauerzeugnisse eingehalten wurden, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Article 3 Mitteilung von Beschlüssen der Mitgliedstaaten zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts
1 Mitgliedstaaten, die eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts (in % vol) gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigen, teilen dies der Kommission innerhalb eines Monats nach Genehmigungserteilung für die Abweichung mit. In der Mitteilung geben die Mitgliedstaaten die Gebiete und die Sorten an, für die der Beschluss gilt, und übermitteln Daten und Nachweise, die belegen, dass in den betreffenden Gebieten außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse geherrscht haben.
2 Die Mitteilung erfolgt gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission .
3 Anschließend teilt die Kommission dies den anderen Mitgliedstaaten mit.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 7. Dezember 2019.
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