Durchführungsverordnung (EU) 2019/936 der Kommission vom 6. Juni 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 808/2014, (EU) Nr. 809/2014 und (EU) Nr. 908/2014 in Bezug auf Finanzinstrumente, die im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums geschaffen wurden
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Teil 1 Nummer 10 Buchstabe c Unterabsatz 2 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 erhält folgende Fassung: „Wenn eine Maßnahme oder eine Art von Vorhaben mit einem spezifischen ELER-Beteiligungssatz zu den Finanzinstrumenten gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beiträgt, sind die Beteiligungssätze für Finanzinstrumente und andere Vorhaben sowie ein vorläufiger ELER-Betrag, der der geplanten Beteiligung am Finanzinstrument entspricht, in der Tabelle separat anzugeben.“
Article 2
„(6 Bei den Finanzinstrumenten gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gelten die Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels weder für den Beitrag zu dem Finanzinstrument noch für die an den Endbegünstigten gezahlte Unterstützung. Die Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission gelten hingegen.
„(5 Bei den Finanzinstrumenten gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gelten die Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels weder für den Beitrag zu dem Finanzinstrument noch für die an den Endbegünstigten gezahlte Unterstützung. Die Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 gelten hingegen.“
Article 3
Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 erhält folgende Fassung: „In Bezug auf die gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingerichteten Finanzinstrumente werden die Ausgaben für die Bezugszeiträume gemäß Unterabsatz 1 gemeldet, sobald die Bedingungen für jeden weiteren Antrag auf Zwischenzahlung gemäß Artikel 41 Absatz 1 der genannten Verordnung erfüllt sind.“
Article 4
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions