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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32019R0941
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2019-06-05
In force since
2019-07-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Verordnung sind Bestimmungen festgelegt, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Mitgliedstaaten bei der Vorsorge für Stromversorgungskrisen sowie bei deren Prävention und Bewältigung im Geiste der Solidarität und Transparenz zusammenarbeiten und die Anforderungen eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsbinnenmarktes in vollem Umfang berücksichtigen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet 1. „Stromversorgungssicherheit“ die Fähigkeit eines Stromsystems, die Stromversorgung der Kunden auf einem klar von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten Leistungsniveau sicherzustellen; 2. „Übertragungsnetzbetreiber“ einen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944; 3. „Verteilung“ eine Verteilung im Sinne von Artikel 2 Nummer 28 der Richtlinie (EU) 2019/944; 4. „Grenzüberschreitender Stromfluss“ einen grenzüberschreitenden Stromfluss im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/943; 5. „Zonenübergreifende Kapazität“ die Fähigkeit des Verbundnetzes, einen Energietransfer zwischen den Gebotszonen zu ermöglichen; 6. „Kunde“ einen Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/944; 7. „Verteilernetzbetreiber“ einen Verteilernetzbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2019/944; 8. „Erzeugung“ eine Erzeugung im Sinne von Artikel 2 Nummer 37 der Richtlinie (EU) 2019/944; 9. „Stromversorgungskrise“ eine bestehende oder drohende Situation, die durch eine im Sinne der Vorgaben der Mitgliedstaaten und der Beschreibung in ihren Risikovorsorgeplänen erhebliche Stromknappheit oder durch die Unmöglichkeit, Kunden mit Strom zu versorgen, gekennzeichnet ist; 10. „Zeitgleich auftretende Stromversorgungskrise“ eine Stromversorgungskrise, die mehr als einen Mitgliedstaat zur gleichen Zeit trifft; 11. „Zuständige Behörde“ eine nationale Regierungsbehörde oder eine Regulierungsbehörde, die gemäß Artikel 3 von einem Mitgliedstaat benannt wurde; 12. „Regulierungsbehörden“ Regulierungsbehörden nach Maßgabe von Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944; 13. „Krisenkoordinierungsstelle“ eine Person, eine Gruppe von Personen, ein Team aus den maßgeblichen nationalen Managern von Stromversorgungskrisen oder eine Einrichtung, die bzw. das als Ansprechstelle eingesetzt und damit beauftragt wurde, den Informationsfluss während einer Stromversorgungskrise zu koordinieren; 14. „Nicht marktbasierte Maßnahme“ eine angebots- oder nachfrageseitige Maßnahme, die von Marktregeln oder geschäftlichen Vereinbarungen abweicht und dazu dient, Stromversorgungskrisen einzudämmen; 15. „Erzeuger“ einen Erzeuger im Sinne des Artikel 2 Nummer 38 der Richtlinie (EU) 2019/944; 16. „Region“ eine Gruppe von Mitgliedstaaten, deren Übertragungsnetzbetreiber sich dasselbe regionale Koordinierungszentrum nach Maßgabe von Artikel 36 der Verordnung (EU) 2019/943 teilen; 17. „Untergruppe“ eine Gruppe von Mitgliedstaaten innerhalb einer Region, die über die technischen Möglichkeiten verfügen, sich gemäß Artikel 15 gegenseitig Unterstützung zu leisten; 18. „Frühwarnung“ die Weitergabe konkreter, ernstzunehmender und verlässlicher Hinweise darauf, dass ein Ereignis eintreten könnte, das voraussichtlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Stromversorgung sowie wahrscheinlich zur einer Stromversorgungskrise führt; 19. „Übertragung“ eine Übertragung im Sinne von Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie (EU) 2019/944; 20. „Elektrizitätsunternehmen“ ein Elektrizitätsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 57 der Richtlinie (EU) 2019/944; 21. „Kapazitätsvergabe“ die Zuweisung zonenübergreifender Kapazität; 22. „Energie aus erneuerbaren Quellen“ Energie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie im Sinne von Artikel 2 Nummer 31 der Richtlinie (EU) 2019/944.

Article 3 Zuständige Behörde

1 So bald wie möglich, in jedem Fall jedoch bis zum 5. Januar 2020, bestimmt jeder Mitgliedstaat eine nationale Regierungs- oder Regulierungsbehörde als zuständige Behörde. Die zuständigen Behörden sind dafür verantwortlich, die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen. Bis zur Bestimmung der zuständigen Behörde werden die für die Stromversorgungssicherheit zuständigen nationalen Stellen mit den Aufgaben der zuständigen Behörde gemäß dieser Verordnung betraut.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Koordinierungsgruppe „Strom“ umgehend den Namen und die Kontaktdaten ihrer nach Maßgabe von Absatz 1 bestimmten zuständigen Behörden und etwaige Änderungen ihres Namens oder ihrer Kontaktdaten mit und veröffentlichen diese Angaben.

3 Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde gestatten, anderen Einrichtungen die operativen Aufgaben in Bezug auf die Risikovorsorgeplanung und das Risikomanagement gemäß dieser Verordnung zu übertragen. Die übertragenen Aufgaben werden unter der Aufsicht der zuständigen Behörde wahrgenommen und sind gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b im Risikovorsorgeplan aufzuführen.

Article 4 Bewertung von Risiken im Zusammenhang mit der Stromversorgungssicherheit

Jede zuständige Behörde stellt sicher, dass alle maßgeblichen Risiken im Zusammenhang mit der Stromversorgungssicherheit gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und von Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/943 bewertet werden. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit den Übertragungsnetzbetreibern, den Verteilernetzbetreibern, den Regulierungsbehörden, ENTSO (Strom), den regionalen Koordinierungszentren und bei Bedarf mit anderen maßgeblichen Interessenträgern zusammen.

Article 5 Methode zur Bestimmung von regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen

1 Bis 5. Januar 2020 legt ENTSO (Strom) ACER einen Vorschlag für eine Methode zur Bestimmung der wichtigsten regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen vor.

2 Mit der vorgeschlagenen Methode werden Szenarien für Stromversorgungskrisen in Bezug auf die Angemessenheit des Systems, die Systemsicherheit und die Sicherheit der Brennstoffversorgung auf der Grundlage von zumindest der folgenden Risiken bestimmt: a) Naturkatastrophen, b) unvorhergesehene Gefahren, bei denen das N-1-Kriterium überschritten wird, und außergewöhnliche Ausfallvarianten, c) Folgerisiken wie die Folgen böswilliger Angriffe und von Brennstoffknappheit.

3 Die vorgeschlagene Methode muss zumindest Folgendes umfassen: a) Berücksichtigung aller maßgeblichen nationalen und regionalen Gegebenheiten sowie etwaiger Untergruppen, b) Interaktion und Korrelation von grenzüberschreitenden Risiken, c) Simulationen von Szenarien für zeitgleich auftretende Stromversorgungskrisen, d) Einstufung der Risiken nach Auswirkungen und Eintrittswahrscheinlichkeit, e) Grundsätze für den Umgang mit vertraulichen Informationen auf eine Art und Weise, bei der gleichzeitig für Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit gesorgt wird.

4 Bei der Betrachtung der Risiken einer Gasversorgungsunterbrechung im Rahmen der Risikobestimmung nach Maßgabe von Absatz 2 Buchstabe c nutzt ENTSO (Strom) die von ENTSO (Gas) nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 entwickelten Szenarien für eine Unterbrechung der Erdgasversorgung und einen Ausfall der Erdgasinfrastruktur.

5 Vor der Übermittlung der vorgeschlagenen Methode an ACER konsultiert ENTSO (Strom) mindestens die regionalen Koordinierungszentren, die Unternehmens- und Verbraucherverbände, die Erzeuger oder deren Fachverbände, die Übertragungsnetzbetreiber und die maßgeblichen Verteilernetzbetreiber, die zuständigen Behörden, die Regulierungsbehörden und andere maßgebliche nationale Behörden. ENTSO (Strom) trägt den Ergebnissen der Konsultation angemessen Rechnung und legt die Ergebnisse sowie die vorgeschlagene Methode in einer Sitzung der Koordinierungsgruppe „Strom“ vor.

6 Innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang der vorgeschlagenen Methode genehmigt oder ändert ACER den Vorschlag nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Strom“ in der ausschließlich aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Zusammensetzung. ENTSO (Strom) und ACER veröffentlichen die endgültige Fassung der Methode auf ihren Websites.

7 Die Methode wird von ENTSO (Strom) gemäß den Absätzen 1 bis 6 aktualisiert und verbessert, wenn wesentliche neue Informationen vorliegen. Die Koordinierungsgruppe „Strom“ in der ausschließlich aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Zusammensetzung kann solche Aktualisierungen und Verbesserungen unter Angabe von Gründen empfehlen, und ACER oder die Kommission können sie mit angemessener Begründung anfordern. Innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Anforderung legt ENTSO (Strom) ACER einen Entwurf der vorgeschlagenen Änderungen vor. Innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang dieses Entwurfs genehmigt oder ändert ACER die vorgeschlagenen Änderungen nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Strom“ in der ausschließlich aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Zusammensetzung. ENTSO (Strom) und ACER veröffentlichen die endgültige Fassung der aktualisierten Methode auf ihren Websites.

Article 6 Bestimmung regionaler Szenarien für Stromversorgungskrisen

1 Innerhalb von sechs Monaten nach der Genehmigung der Methode gemäß Artikel 5 Absatz 6 bestimmt ENTSO (Strom) auf der Grundlage dieser Methode und in enger Zusammenarbeit mit der Koordinierungsgruppe „Strom“, den regionalen Koordinierungszentren, den zuständigen Behörden und den Regulierungsbehörden die wichtigsten Szenarien für Stromversorgungskrisen für jede Region. Es kann Aufgaben im Zusammenhang mit der Bestimmung der regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen an die regionalen Koordinierungszentren delegieren.

2 ENTSO (Strom) legt die regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen den maßgeblichen Übertragungsnetzbetreibern, regionalen Koordinierungszentren, zuständigen Behörden und Regulierungsbehörden sowie der Koordinierungsgruppe „Strom“ vor. Die Koordinierungsgruppe „Strom“ kann Änderungen empfehlen.

3 ENTSO (Strom) aktualisiert die regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen alle vier Jahre, soweit die Umstände keine häufigere Aktualisierung nahelegen.

Article 7 Bestimmung von nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen

1 Innerhalb von vier Monaten nach der Bestimmung der regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen gemäß Artikel 6 Absatz 1 bestimmt die zuständige Behörde die wichtigsten nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen.

2 Bei der Bestimmung der nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen konsultiert die zuständige Behörde die Übertragungsnetzbetreiber, die von der zuständigen Behörde als maßgeblich erachteten Verteilernetzbetreiber, die maßgeblichen Erzeuger oder deren Fachverbände und die Regulierungsbehörde, sofern diese nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist.

3 Die nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen, bei deren Bestimmung zumindest die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Risiken berücksichtigt werden, müssen mit den gemäß Artikel 6 Absatz 1 bestimmten regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen im Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten aktualisierten die nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen alle vier Jahre, soweit die Umstände keine häufigere Aktualisierung nahe legen.

4 Innerhalb von vier Monaten nach der Bestimmung der regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen gemäß Artikel 6 Absatz 1 unterrichten die Mitgliedstaaten die Koordinierungsgruppe „Strom“ und die Kommission über ihre Einschätzung der Risiken, die aufgrund der Eigentumsverhältnisse der für die Stromversorgungssicherheit wesentlichen Infrastruktur bestehen, sowie über alle Maßnahmen zur Prävention und Minderung dieser Risiken und geben dabei an, warum sie diese Maßnahmen für notwendig und verhältnismäßig halten.

Article 8 Methode für kurzfristige und saisonale Abschätzungen der Angemessenheit

1 Bis zum 5. Januar 2020 übermittelt ENTSO (Strom) ACER einen Vorschlag für eine Methode zur Abschätzung der saisonalen und kurzfristigen Angemessenheit, d. h. der monatlichen sowie der Week-Ahead- bis mindestens der Day-Ahead-Angemessenheit, und berücksichtigt dabei zumindest a) die Unsicherheit der Annahmen, z. B. die Wahrscheinlichkeit des Ausfalls von Übertragungskapazitäten, die Wahrscheinlichkeit ungeplanter Ausfälle von Kraftwerken, ungünstige Witterungsbedingungen, Nachfrageschwankungen, insbesondere witterungsbedingte Nachfragespitzen, sowie die Variabilität der Erzeugung aus Energie aus erneuerbaren Quellen, b) die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Stromversorgungskrise, c) die Wahrscheinlichkeit des Eintritts zeitgleich auftretender Stromversorgungskrisen.

2 Die Methode nach Absatz 1 muss einem probabilistischen, auf mehreren Szenarien beruhenden Ansatz folgen und den nationalen, regionalen und EU-weiten Kontext einschließlich des Grads der Vernetzung zwischen den Mitgliedstaaten und – so weit möglich – Drittländern in Synchrongebieten der Union berücksichtigen. Die Methode muss den Besonderheiten des Energiesektors eines jeden Mitgliedstaats, einschließlich spezifischer Witterungsbedingungen und äußerer Umstände, Rechnung tragen.

3 Vor der Übermittlung der vorgeschlagenen Methode konsultiert ENTSO (Strom) mindestens die regionalen Koordinierungszentren, die Unternehmens- und Verbraucherverbände, die Erzeuger oder deren Fachverbände, die Übertragungsnetzbetreiber, die maßgeblichen Verteilernetzbetreiber, die zuständigen Behörden, die Regulierungsbehörden und andere maßgebliche nationale Behörden. ENTSO (Strom) trägt den Ergebnissen der Konsultation angemessen Rechnung und legt die Ergebnisse sowie die vorgeschlagene Methode in einer Sitzung der Koordinierungsgruppe „Strom“ vor.

4 Innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang der vorgeschlagenen Methode genehmigt oder ändert ACER die Methode nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Strom“ in der ausschließlich aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Zusammensetzung. ENTSO (Strom) und ACER veröffentlichen die endgültige Fassung der Methode auf ihren Websites.

5 Die Methode wird von ENTSO (Strom) gemäß den Absätzen 1 bis 4 aktualisiert und verbessert, wenn wesentliche neue Informationen vorliegen. Die Koordinierungsgruppe „Strom“ in der ausschließlich aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Zusammensetzung kann solche Aktualisierungen und Verbesserungen mit angemessener Begründung empfehlen und ACER oder die Kommission können sie mit angemessener Begründung anfordern. Innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Anforderung legt ENTSO (Strom) ACER einen Entwurf der vorgeschlagenen Änderungen vor. Innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang dieses Entwurfs genehmigt oder ändert ACER die vorgeschlagenen Änderungen nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Strom“ in der ausschließlich aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Zusammensetzung. ENTSO (Strom) und ACER veröffentlichen die endgültige Fassung der aktualisierten Methode auf ihren Websites.

Article 9 Kurzfristige und saisonale Abschätzungen der Angemessenheit

1 Allen kurzfristigen Abschätzungen der Angemessenheit liegt unabhängig davon, ob sie auf nationaler, regionaler oder unionsweiter Ebene stattfinden, die nach Artikel 8 entwickelte Methode zugrunde.

2 ENTSO (Strom) nimmt gemäß der nach Maßgabe von Artikel 8 entwickelten Methode saisonale Abschätzungen der Angemessenheit vor. Es veröffentlicht die Abschätzungen der Angemessenheit für den Winter bis spätestens 1. Dezember und für den Sommer bis spätestens 1. Juni jeden Jahres. Es kann Aufgaben im Zusammenhang mit den Abschätzungen der Angemessenheit an die regionalen Koordinierungszentren delegieren. Es legt die Abschätzung der Angemessenheit in einer Sitzung der Koordinierungsgruppe „Strom“ vor, die gegebenenfalls zu den Ergebnissen Empfehlungen abgeben kann

3 Die regionalen Koordinierungszentren führen auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 angenommenen Methode die Abschätzungen der Angemessenheit auf Week-Ahead- bis mindestens Day-Ahead-Basis gemäß der Verordnung (EU) 2017/1485 durch.

Article 10 Erstellung der Risikovorsorgepläne

1 Auf der Grundlage der gemäß den Artikeln 6 und 7 bestimmten regionalen und nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen erstellt die zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats einen Risikovorsorgeplan, nachdem sie die von ihr als maßgeblich erachteten Verteilernetzbetreiber, die Übertragungsnetzbetreiber, die maßgeblichen Erzeuger oder deren Fachverbände, die Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen, die maßgeblichen Organisationen, die die Interessen von gewerblichen und nichtgewerblichen Stromkunden vertreten, und die Regulierungsbehörde (soweit diese nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist) konsultiert hat.

2 Der Risikovorsorgeplan muss nationale, regionale und, falls zutreffend, bilaterale Maßnahmen gemäß den Artikeln 11 und 12 umfassen. Gemäß Artikel 16 müssen alle geplanten oder getroffenen Maßnahmen zur Vorsorge für Stromversorgungskrisen sowie für deren Prävention und Eindämmung mit den Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und den Netzbetrieb vollständig im Einklang stehen. Diese Maßnahmen müssen klar definiert, transparent, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein.

3 Der Risikovorsorgeplan wird gemäß den Artikeln 11 und 12 sowie dem Muster im Anhang entwickelt. Bei Bedarf können die Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben in den Risikovorsorgeplan aufnehmen.

4 Im Interesse der Kohärenz der Risikovorsorgepläne übermitteln die zuständigen Behörden vor der Verabschiedung ihrer Risikovorsorgepläne den zuständigen Behörden der maßgeblichem Mitgliedstaaten in der Region und den zuständigen Behörden der direkt verbundenen Mitgliedstaaten, soweit sich diese nicht in derselben Region befinden, sowie der Koordinierungsgruppe „Strom“, die Entwürfe der Pläne zur Konsultation.

5 Innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Entwürfe der Risikovorsorgepläne können die in Absatz 4 angeführten zuständigen Behörden sowie die Koordinierungsgruppe „Strom“ Empfehlungen zu den gemäß Absatz 4 übermittelten Entwürfen abgeben.

6 Innerhalb von neun Monaten nach der Vorlage der Entwürfe ihrer Pläne verabschieden die zuständigen Behörden ihre Risikovorsorgepläne, wobei sie den Ergebnissen der nach Maßgabe von Absatz 4 durchgeführten Konsultation sowie den nach Absatz 5 abgegebenen Empfehlungen Rechnung tragen. Sie übermitteln ihre Risikovorsorgepläne unverzüglich der Kommission.

7 Die zuständigen Behörden und die Kommission veröffentlichen die Risikovorsorgepläne auf ihren Websites, achten dabei jedoch darauf, dass die Vertraulichkeit sensibler Informationen gewahrt bleibt, insbesondere in Bezug auf Maßnahmen zur Prävention und Minderung der Auswirkungen böswilliger Angriffe. Der Schutz der Vertraulichkeit sensibler Daten beruht auf den nach Maßgabe von Artikel 19 festgelegten Grundsätzen.

8 Die zuständigen Behörden verabschieden und veröffentlichen ihre ersten Risikovorsorgepläne bis zum 5. Januar 2022. Sie aktualisieren sie alle vier Jahre, soweit sie aufgrund der Umstände nicht häufiger aktualisiert werden müssen.

Article 11 Inhalt der Risikovorsorgepläne – nationale Maßnahmen

1 Der Risikovorsorgeplan eines jeden Mitgliedstaats muss alle geplanten oder getroffenen nationalen Maßnahmen zur Prävention, Vorbereitung und Eindämmung der gemäß den Artikeln 6 und 7 bestimmten Stromversorgungskrisen sowie zur Vorsorge für solche Krisen enthalten. In dem Risikovorsorgeplan müssen die Mitgliedstaaten mindestens a) eine Zusammenfassung der Szenarien von Stromversorgungskrisen beinhalten, die gemäß den in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Verfahren für die maßgeblichen Mitgliedstaaten und die Region bestimmt wurden, b) die Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörde festlegen und darlegen, welche Aufgaben gegebenenfalls anderen Einrichtungen übertragen wurden, c) die nationalen Maßnahmen zur Prävention und Vorbereitung für die gemäß den Artikeln 6 und 7 bestimmten Risiken beschreiben, d) eine nationale Krisenkoordinierungsstelle benennen und deren Aufgaben festlegen, e) die in Stromversorgungskrisen anzuwendenden Verfahren detailliert festlegen, einschließlich der entsprechenden Pläne für den Informationsfluss, f) aufzeigen, wie marktbasierte – insbesondere nachfrage- und angebotsseitige – Maßnahmen zur Bewältigung von Stromversorgungskrisen beitragen können, g) in Stromversorgungskrisen möglicherweise anzuwendende nicht marktbasierte Maßnahmen aufführen, und dabei die Auslöser, die Bedingungen und die Verfahren für ihre Anwendung angeben und begründen, warum sie den in Artikel 16 festgelegten Anforderungen sowie den regionalen und bilateralen Maßnahmen entsprechen, h) einen Rahmen für den manuellen Lastabwurf vorlegen, in dem aufgezeigt wird, unter welchen Umständen Last abzuwerfen ist, und in dem hinsichtlich der öffentlichen und persönlichen Sicherheit festgelegt wird, welche Kategorien von Stromverbrauchern nach nationalem Recht einen besonderen Schutz vor einer Netztrennung beanspruchen können, wobei die Notwendigkeit dieses Schutzes zu begründen ist und angegeben wird, wie die Übertragungsnetzbetreiber und Verteilernetzbetreiber der betroffenen Mitgliedstaaten den Verbrauch senken sollen, i) die Mechanismen zur Information der Öffentlichkeit über Stromversorgungskrisen beschreiben, j) die zur Umsetzung und Durchsetzung der gemäß Artikel 12 vereinbarten regionalen und, falls zutreffend, bilateralen Maßnahmen erforderlichen nationalen Maßnahmen beschreiben, k) Angaben zu damit zusammenhängenden und notwendigen Plänen für die Entwicklung des künftigen Netzes machen, die dazu beitragen sollen, die Folgen der bestimmten Szenarien für Stromversorgungskrisen zu bewältigen.

2 Die nationalen Maßnahmen müssen den nach Maßgabe von Artikel 12 vereinbarten regionalen und, falls zutreffend, bilateralen Maßnahmen vollständig Rechnung tragen und dürfen weder die Betriebssicherheit des Übertragungsnetzes noch die Stromversorgungssicherheit anderer Mitgliedstaaten gefährden.

Article 12 Inhalt der Risikovorsorgepläne – regionale und bilaterale Maßnahmen

1 Neben den in Artikel 11 genannten nationalen Maßnahmen muss der Risikovorsorgeplan eines jeden Mitgliedstaats regionale und gegebenenfalls bilaterale Maßnahmen umfassen, um sicherzustellen, dass Stromversorgungskrisen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen angemessenen verhindert und bewältigt werden. Regionale Maßnahmen werden in der betreffenden Region zwischen Mitgliedstaaten vereinbart, die über die technischen Möglichkeiten verfügen, sich gemäß Artikel 15 gegenseitig Unterstützung zu leisten. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten auch Untergruppen innerhalb einer Region bilden. Bilaterale Maßnahmen werden zwischen Mitgliedstaaten vereinbart, die direkt verbunden sind, aber nicht derselben Region angehören. Die Mitgliedstaaten sorgen für Kohärenz zwischen den regionalen und bilateralen Maßnahmen. Die regionalen und bilateralen Maßnahmen müssen mindestens Folgendes umfassen: a) die Benennung einer Krisenkoordinierungsstelle, b) Mechanismen für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit, c) abgestimmte Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen einer Stromversorgungskrise einschließlich zeitgleich auftretender Krisen zum Zwecke der Unterstützung gemäß Artikel 15, d) Verfahren für jährliche oder zweijährliche Prüfungen der Krisenvorsorgepläne, e) die Auslösemechanismen für gemäß Artikel 16 Absatz 2 einzusetzende nicht marktbasierte Maßnahmen.

2 Die betreffenden Mitgliedstaaten vereinbaren die in den Risikovorsorgeplan aufzunehmenden regionalen und bilateralen Maßnahmen, nachdem die maßgeblichen regionalen Koordinierungszentren konsultiert wurden. Die Kommission kann bei der Vorbereitung der Vereinbarung über regionale und bilaterale Maßnahmen die Rolle eines Moderators übernehmen. Die Kommission kann ACER und ENTSO (Strom) um technische Hilfe für die Mitgliedstaaten bitten, um einer Vereinbarung den Weg zu ebnen. Spätestens acht Monate vor dem Ende der Frist für die Verabschiedung oder Aktualisierung des Risikovorsorgeplans erstatten die zuständigen Behörden der Koordinierungsgruppe „Strom“ über die getroffenen Vereinbarungen Bericht. Kommt keine Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten zustande, unterrichten die betreffenden zuständigen Behörden die Kommission über die Gründe des Scheiterns. In diesem Fall schlägt die Kommission Maßnahmen einschließlich eines Mechanismus für die Zusammenarbeit zum Abschluss einer Vereinbarung über regionale und bilaterale Maßnahmen vor.

3 Unter Beteiligung der maßgeblichen Interessenträger prüfen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einer jeden Region regelmäßig die Wirksamkeit der in den Risikovorsorgeplänen zur Vermeidung von Stromversorgungskrisen entwickelten Verfahren einschließlich der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mechanismen und führen alle zwei Jahre Simulationen von Stromversorgungskrisen durch, um insbesondere diese Mechanismen zu prüfen.

Article 13 Bewertung der Risikovorsorgepläne durch die Kommission

1 Innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des verabschiedeten Risikovorsorgeplans durch die zuständige Behörde bewertet die Kommission den Plan, wobei sie der Einschätzung der Koordinierungsgruppe „Strom“ angemessen Rechnung trägt.

2 Die Kommission legt nach einer Konsultation der Koordinierungsgruppe „Strom“ eine unverbindliche Stellungnahme mit einer eingehenden Erläuterung der Gründe vor und übermittelt sie der zuständigen Behörde mit der Empfehlung, ihren Risikovorsorgeplan zu überprüfen, sofern dieser a) nicht geeignet ist, die in den Szenarien für Stromversorgungskrisen bestimmten Risiken zu mindern, b) nicht mit den bestimmten Szenarien für Stromversorgungskrisen oder mit dem Risikovorsorgeplan eines anderen Mitgliedstaats vereinbar ist, c) die in Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, d) Maßnahmen vorsieht, mit denen die Stromversorgungssicherheit anderer Mitgliedstaaten voraussichtlich gefährdet wird, e) zu unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen oder Beeinträchtigungen des Binnenmarktes führt oder f) gegen diese Verordnung oder andere Vorschriften des Unionsrechts verstößt.

3 Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 2 genannten Stellungnahme der Kommission setzt sich die betreffende zuständige Behörde mit der Empfehlung der Kommission auseinander und übermittelt der Kommission entweder den geänderten Risikovorsorgeplan oder teilt ihr mit, aus welchen Gründen sie Einwände gegen die Empfehlung erhebt.

4 Erhebt die zuständige Behörde Einwände gegen die Empfehlung der Kommission, kann diese die Empfehlung innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Mitteilung über die Gründe für die Einwände der zuständigen Behörde zurückziehen oder eine Sitzung mit der zuständigen Behörde und, falls sie dies für erforderlich erachtet, mit der Koordinierungsgruppe „Strom“ anberaumen, um die Angelegenheit zu beurteilen. Verlangt die Kommission Änderungen am Risikovorsorgeplan, legt sie ihre Gründe dafür ausführlich dar. Folgt der endgültige Standpunkt der betreffenden zuständigen Behörde der ausführlichen Begründung der Kommission nicht, so teilt die Behörde der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der ausführlichen Begründung der Kommission die Gründe für ihren Standpunkt mit.

Article 14 Frühwarnung und Erklärung einer Stromversorgungskrise

1 Enthält eine saisonale Abschätzung der Angemessenheit oder eine andere qualifizierte Quelle konkrete, ernstzunehmende und verlässliche Hinweise auf eine möglicherweise bevorstehende Stromversorgungskrise in einem Mitgliedstaat, übermittelt die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats der Kommission, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten derselben Region und, soweit sie sich nicht in derselben Region befinden, den zuständigen Behörden der direkt verbundenen Mitgliedstaaten ohne unangemessene Verzögerung eine Frühwarnung. Dabei macht die betreffende zuständige Behörde Angaben zu den Ursachen der möglichen Stromversorgungskrise, zu den zur Verhinderung einer Stromversorgungskrise geplanten oder getroffenen Maßnahmen und zu einer möglicherweise erforderlichen Unterstützung durch andere Mitgliedstaaten. Zudem gibt sie mögliche Auswirkungen der Maßnahmen auf den Elektrizitätsbinnenmarkt an. Die Kommission übermittelt diese Informationen auch der Koordinierungsgruppe „Strom“.

2 Tritt eine Stromversorgungskrise ein, erklärt die zuständige Behörde, nachdem sie den betreffenden Übertragungsnetzbetreiber konsultiert hat, den Eintritt einer Stromversorgungskrise und unterrichtet darüber ohne unangemessene Verzögerung die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in derselben Region und die zuständigen Behörden der direkt verbundenen Mitgliedstaaten, soweit sie sich nicht in derselben Region befinden, sowie die Kommission. Dabei macht sie Angaben zu den Ursachen der Verschlechterung der Stromversorgung, zu den Gründen, aus denen eine Stromversorgungskrise erklärt wurde, und zu den geplanten oder getroffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen und teilt mit, ob die Unterstützung anderer Mitgliedstaaten benötigt wird.

3 Halten die Kommission, die Koordinierungsgruppe „Strom“ oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in derselben Region und die zuständigen Behörden der direkt verbundenen Mitgliedstaaten, soweit sie sich nicht in derselben Region befinden, die nach Maßgabe von Absatz 1 und 2 gemachten Angaben für unzureichend, können sie bei dem betreffenden Mitgliedstaat weitere Informationen anfordern.

4 Übermittelt eine zuständige Behörde eine Frühwarnung oder erklärt sie den Eintritt einer Stromversorgungskrise, so werden die im Risikovorsorgeplan aufgeführten Maßnahmen so weit wie möglich umgesetzt.

Article 15 Zusammenarbeit und Unterstützung

1 Die Mitgliedstaaten müssen bei der Vorsorge für Stromversorgungskrisen und deren Bewältigung im Geiste der Solidarität zusammenarbeiten.

2 Die Mitgliedstaaten bieten, sofern sie dazu technisch in der Lage sind, einander Unterstützung in Form von regionalen oder bilateralen Maßnahmen an, die gemäß diesem Artikel und Artikel 12 vereinbart wurden, bevor diese Unterstützung angeboten wird. Zu diesem Zweck und zur Gewährleistung der öffentlichen und persönlichen Sicherheit vereinbaren die Mitgliedstaaten regionale oder bilaterale Maßnahmen ihrer Wahl, um aufeinander abgestimmte Stromlieferungen zu ermöglichen.

3 Die Mitgliedstaaten vereinbaren die erforderlichen technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen für die Umsetzung der regionalen oder bilateralen Maßnahmen, bevor die Unterstützung angeboten wird. Dazu zählen u. a. die auf regionaler oder bilateraler Ebene zu liefernde Höchststrommenge, der Auslöser für die Unterstützung und für die Aussetzung der Unterstützung, die Modalitäten der Stromlieferungen und die Bestimmungen über eine angemessene Kompensation zwischen den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 4, 5 und 6.

4 Bezüglich der Unterstützung ist im Voraus zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten eine Vereinbarung über eine angemessene Kompensation zu treffen, die mindestens Folgendes abdeckt: a) die Kosten des in das Hoheitsgebiet des um Unterstützung ersuchenden Mitgliedstaats gelieferten Stroms sowie die damit verbundenen Übertragungskosten und b) alle dem Unterstützung leistenden Mitgliedstaat sonst entstandenen vertretbaren Kosten, darunter Kosten im Zusammenhang mit der Erstattung für vorbereitete, jedoch nicht abgerufene Unterstützungsleistungen sowie alle Kosten in Zusammenhang mit Gerichtsverfahren, Schiedsverfahren oder vergleichbaren Verfahren und Schlichtungen.

5 Die angemessene Kompensation nach Absatz 4 umfasst unter anderem alle vertretbaren Kosten, die dem Unterstützung leistenden Mitgliedstaat in Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung über Unterstützungsleistungen durch die Pflicht, Kompensationsleistungen aufgrund der durch das Unionsrecht garantierten Grundrechte und aufgrund bestehender internationaler Verpflichtungen zu leisten, entstehen sowie weitere vertretbare Kosten, die durch Kompensationsleistungen nach Maßgabe nationaler Kompensationsvorschriften entstehen.

6 Der um Unterstützung ersuchende Mitgliedstaat leistet oder veranlasst unverzüglich die Zahlung einer angemessenen Kompensation an den unterstützenden Mitgliedstaat.

7 Die Kommission legt nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Strom“ und von ACER bis zum5. Januar 2020 einen unverbindlichen Leitfaden vor, in dem sie die zentralen Aspekte der angemessenen Kompensation gemäß den Absätzen 3 bis 6 und andere zentrale Aspekte der technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen gemäß Absatz 3 sowie die allgemeinen Grundsätze der gegenseitigen Unterstützung gemäß Absatz 2 aufführt.

8 Haben die Mitgliedstaaten im Falle einer Stromversorgungskrise noch keine regionalen oder bilateralen Maßnahmen und keine technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen im Sinne dieses Artikels vereinbart, vereinbaren sie Ad-hoc-Maßnahmen und -Regelungen für die Anwendung dieses Artikels einschließlich der angemessenen Kompensation gemäß den Absätzen 4, 5 und 6. Ersucht ein Mitgliedstaat um Unterstützung, bevor solche Ad-hoc-Maßnahmen und -Regelungen vereinbart wurden, so verpflichtet er sich vor dem Erhalt der Unterstützung, eine angemessene Kompensation gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 zu zahlen.

9 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Verordnung über die Unterstützung im Einklang mit den Verträgen, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und anderen einschlägigen internationalen Verpflichtungen angewandt werden. Sie ergreifen alle hierzu erforderlichen Maßnahmen.

Article 16 Einhaltung von Marktvorschriften

1 Maßnahmen zur Verhinderung oder Eindämmung von Stromversorgungskrisen müssen mit den Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und den Netzbetrieb im Einklang stehen.

2 Nicht marktbasierte Maßnahmen dürfen in Stromversorgungskrisen nur als letztes Mittel eingesetzt werden, wenn alle marktbasierten Optionen ausgeschöpft sind oder wenn sich eine weitere Verschlechterung der Stromversorgung mit marktbasierten Maßnahmen allein offensichtlich nicht verhindern lässt. Die nicht marktbasierten Maßnahmen dürfen den Wettbewerb und die Funktionsweise des Elektrizitätsbinnenmarktes nicht unangemessen beeinträchtigen. Sie müssen notwendig, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein und dürfen nur vorübergehend ergriffen werden. Die zuständige Behörde setzt die maßgeblichen Interessenträger in ihrem Mitgliedstaat von der Anwendung nicht marktbasierter Maßnahmen in Kenntnis.

3 Transaktionen dürfen nur gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 und den zur Durchführung dieser Bestimmung erlassenen Vorschriften eingeschränkt werden; dies gilt auch für die Einschränkung bereits zugewiesener zonenübergreifender Kapazitäten, die Begrenzung der Bereitstellung zonenübergreifender Kapazität für die Kapazitätszuweisung sowie die Begrenzung der Bereitstellung von Fahrplänen.

Article 17 Nachträgliche Evaluierung

1 So bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach dem Ende der Stromversorgungskrise, legt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Stromversorgungskrise ausgerufen hat, der Koordinierungsgruppe „Strom“ und der Kommission, nach der Konsultation der Regulierungsbehörde, sofern es sich dabei nicht um die zuständige Behörde handelt, einen Bericht über die nachträgliche Evaluierung vor.

2 Der Bericht über die nachträgliche Evaluierung muss zumindest Folgendes enthalten: a) eine Beschreibung des Ereignisses, das die Stromversorgungskrise ausgelöst hat, b) eine Beschreibung der getroffenen Präventions-, Vorsorge- und Eindämmungsmaßnahmen und eine Bewertung der Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit dieser Maßnahmen, c) eine Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen, d) eine Übersicht über die vorbereiteten (und abgerufenen oder nicht abgerufenen) Unterstützungsleistungen, die für benachbarte Mitgliedstaaten und Drittstaaten oder von diesen erbracht wurden, e) soweit es die Datenlage zum Zeitpunkt der Bewertung zulässt, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Stromversorgungskrise sowie die Auswirkungen der Maßnahmen auf den Elektrizitätssektor, insbesondere das Volumen der nicht bedienten Last und die Höhe der manuellen Lasttrennung (einschließlich eines Vergleichs zwischen der Höhe des erzwungenen und der freiwilligen Lasttrennung), f) die Gründe für die Anwendung nicht marktbasierte Maßnahmen, g) etwaige mögliche oder vorgeschlagene Verbesserungen des Risikovorsorgeplans, h) eine Übersicht über mögliche Verbesserungen der Netzentwicklung, falls die Krise vollständig oder teilweise auf eine unzureichende Netzentwicklung zurückzuführen ist.

3 Die Koordinierungsgruppe „Strom“ und die Kommission können bei der zuständigen Behörde weitere Informationen anfordern, wenn sie die in dem Bericht über nachträgliche Evaluierung vorgelegten Informationen für unzureichend halten.

4 Die betreffende zuständige Behörde legt die Ergebnisse der nachträglichen Evaluierung in einer Sitzung der Koordinierungsgruppe „Strom“ dar. Die Ergebnisse müssen in den aktualisierten Risikovorsorgeplan einfließen.

Article 18 Beobachtung

1 Neben anderen Aufgaben gemäß dieser Verordnung erörtert die Koordinierungsgruppe „Strom“ a) die Ergebnisse des von ENTSO (Strom) ausgearbeiteten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom, b) die Kohärenz der von den zuständigen Behörden nach Artikel 10 verabschiedeten Risikovorsorgepläne, c) die Ergebnisse der von ENTSO (Strom) gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 vorgenommenen Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene, d) die Leistung der Mitgliedstaaten im Bereich der Stromversorgungssicherheit, wobei mindestens die bei der Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene berechneten Indikatoren, d. h. die voraussichtlich nicht bedienbare Last und die Unterbrechungserwartung, zu berücksichtigen sind, e) die Ergebnisse der saisonalen Abschätzungen der Angemessenheit nach Artikel 9 Absatz 2, f) die Angaben der Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 4, g) die Ergebnisse der nachträglichen Evaluierung nach Artikel 17 Absatz 4, h) die Methode zur kurzfristigen Abschätzung der Angemessenheit nach Artikel 8, i) die Methode zur Bestimmung von regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen nach Artikel 5.

2 Die Koordinierungsgruppe „Strom“ kann in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Aspekte Empfehlungen an die Mitgliedstaaten und an ENTSO (Strom) abgeben.

3 ACER beobachtet fortlaufend die Maßnahmen zur Sicherheit der Stromversorgung und erstattet der Koordinierungsgruppe „Strom“ regelmäßig Bericht.

4 Die Kommission beurteilt, auf Grundlage der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Verordnung, bis zum 1. September 2025 Möglichkeiten zur Verbesserung der Stromversorgungssicherheit auf Unionsebene und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, worin gegebenenfalls auch Gesetzgebungsvorschläge zur ihrer Änderung enthalten sind.

Article 19 Behandlung vertraulicher Informationen

1 Bei der Anwendung der in dieser Verordnung genannten Verfahren beachten die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden die geltenden Vorschriften einschließlich der nationalen Vorschriften für den Umgang mit vertraulichen Informationen und Verfahren. Werden aufgrund solcher Vorschriften Informationen – etwa im Rahmen eines Risikovorsorgeplans – nicht offengelegt, so kann der Mitgliedstaat oder die Behörde eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorlegen und ist auf Anfrage dazu verpflichtet.

2 Erhalten die Kommission, ACER, die Koordinierungsgruppe „Strom“, ENTSO (Strom), die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden, die Regulierungsbehörden oder andere maßgebliche Organe, Einrichtungen oder Personen nach Maßgabe dieser Verordnung vertrauliche Informationen, so müssen sie für die Vertraulichkeit der sensiblen Informationen sorgen.

Article 20 Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft

Sofern die Mitgliedstaaten und die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft im Bereich der Stromversorgungssicherheit zusammenarbeiten, kann sich diese Zusammenarbeit auf die Definition einer Stromversorgungskrise, die Bestimmung von Szenarien für Stromversorgungskrisen und die Aufstellung von Risikovorsorgeplänen erstrecken und somit dafür sorgen, dass keine Maßnahmen getroffen werden, die die Stromversorgungssicherheit von Mitgliedstaaten, Vertragsparteien der Energiegemeinschaft oder der Union gefährden. Zu diesem Zweck können Vertragsparteien der Energiegemeinschaft auf Einladung der Kommission bei allen Angelegenheiten, die sie betreffen, an den Sitzungen der Koordinierungsgruppe „Strom“ teilnehmen.

Article 21 Freistellungen

Solange Zypern mit keinem anderen Mitgliedstaat direkt verbunden ist, gelten die Artikel 6 und 12 sowie Artikel 15 Absätze 2 bis 9 weder zwischen Zypern und den anderen Mitgliedstaaten noch für ENTSO (Strom) im Hinblick auf Zypern. Zypern und die maßgeblichen anderen Mitgliedstaaten können mit Unterstützung der Kommission Alternativen zu den in den Artikeln 6 und 12 sowie Artikel 15 Absätze 2 bis 9 geregelten Maßnahmen und Verfahren ausarbeiten, sofern dadurch die wirksame Anwendung dieser Verordnung zwischen den anderen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt wird.

Article 22 Übergangsbestimmung bis zur Einrichtung regionaler Koordinierungszentren

Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die regionalen Koordinierungszentren nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2019/943 eingerichtet werden, beziehen sich die Regionen entweder auf einen Mitgliedstaat oder auf eine Gruppe Mitgliedstaaten, die sich in demselben Synchrongebiet befinden.

Article 23 Aufhebung

Die Richtlinie 2005/89/EG wird aufgehoben.

Article 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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