Delegierte Verordnung (EU) 2019/979 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für wesentliche Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die Veröffentlichung und Klassifizierung von Prospekten, die Werbung für Wertpapiere, Nachträge zum Prospekt und das Notifizierungsportal und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Mindestinhalt der wesentlichen Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts
1 Die wesentlichen Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts setzen sich aus den in den Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission angeführten Finanzinformationen zusammen.
2 Sind Informationen, die in den einschlägigen Tabellen in den Anhängen I bis VI genannt werden, nicht in den Abschlüssen des Emittenten enthalten, so legt der Emittent stattdessen einen entsprechenden Posten aus seinen Abschlüssen offen.
3 Der Emittent kann zusätzliche Posten oder alternative Leistungsmessgrößen in die Zusammenfassung des Prospekts aufnehmen, wenn es sich dabei um wesentliche Finanzinformationen über den Emittenten oder über die zum Handel an einem geregelten Markt angebotenen oder zugelassenen Wertpapiere handelt. Für die Zwecke des ersten Satzes sind alternative Leistungsmessgrößen finanzielle Messgrößen für die historische und künftige Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die nicht den im geltenden Rechnungslegungsrahmen definierten finanziellen Messgrößen entsprechen.
4 Emittenten, die keiner der in den Artikeln 2 bis 8 genannten Arten von Emittenten angehören, legen die in den Tabellen genannten wesentlichen Finanzinformationen vor, die ihrer Ansicht nach am ehesten der Art der ausgegebenen Wertpapiere entsprechen.
5 Die wesentlichen Finanzinformationen sind für die Anzahl der Jahre vorzulegen, die nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 für die Art der Emission und die Art der ausgegebenen Wertpapiere erforderlich sind.
Article 2 Wesentliche Finanzinformationen für Nichtfinanzunternehmen, die Dividendenwerte emittieren
Handelt es sich beim Emittenten um ein Nichtfinanzunternehmen, das Dividendenwerte emittiert, so enthält die Zusammenfassung des Prospekts die in den Tabellen in Anhang I genannten wesentlichen Finanzinformationen.
Article 3 Wesentliche Finanzinformationen für Nichtfinanzunternehmen, die Nichtdividendenwerte emittieren
Handelt es sich beim Emittenten um ein Nichtfinanzunternehmen, das Nichtdividendenwerte emittiert, so enthält die Zusammenfassung des Prospekts die in den Tabellen in Anhang II genannten wesentlichen Finanzinformationen.
Article 4 Wesentliche Finanzinformationen für Kreditinstitute
Handelt es sich beim Emittenten um ein Kreditinstitut, so enthält die Zusammenfassung des Prospekts die in den Tabellen in Anhang III genannten wesentlichen Finanzinformationen.
Article 5 Wesentliche Finanzinformationen für Versicherungsgesellschaften
Handelt es sich beim Emittenten um eine Versicherungsgesellschaft, so enthält die Zusammenfassung des Prospekts die in den Tabellen in Anhang IV genannten wesentlichen Finanzinformationen.
Article 6 Wesentliche Finanzinformationen für Zweckgesellschaften, die forderungsbesicherte Wertpapiere emittieren
Handelt es sich beim Emittenten um eine Zweckgesellschaft, die forderungsbesicherte Wertpapiere emittiert, so enthält die Zusammenfassung des Prospekts die in den Tabellen in Anhang V genannten wesentlichen Finanzinformationen.
Article 7 Wesentliche Finanzinformationen für geschlossene Fonds
Handelt es sich beim Emittenten um einen geschlossenen Fonds, so enthält die Zusammenfassung des Prospekts die in den Tabellen in Anhang VI genannten wesentlichen Finanzinformationen.
Article 8 Wesentliche Finanzinformationen für Garantiegeber
Wird eine Garantie für die Wertpapiere gestellt, so sind die wesentlichen Finanzinformationen über den Garantiegeber unter Verwendung der Tabellen in den Anhängen I bis VI so darzustellen, als wäre der Garantiegeber der Emittent der gleichen Art von Wertpapieren, die Gegenstand der Garantie sind. Wird die Garantie für forderungsbesicherte Wertpapiere gestellt, so sind die wesentlichen Finanzinformationen über den Garantiegeber so darzustellen, als wäre der Garantiegeber der Emittent der zugrunde liegenden Wertpapiere.
Article 9 Aufmachung der wesentlichen Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts
1 Die wesentlichen Finanzinformationen sind in Tabellenform gemäß den Tabellen in den Anhängen I bis VI darzustellen.
2 Historische Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die nicht dem Abschluss entnommen wurden, sind als solche zu kennzeichnen.
3 Betreffen in die Zusammenfassung des Prospekts aufzunehmende Pro-forma-Informationen die in der entsprechenden Tabelle der Anhänge I bis VI genannten wesentlichen Finanzinformationen, so sind diese Pro-forma-Informationen entweder in zusätzlichen Spalten in den Tabellen in den Anhängen I bis VI oder in einer gesonderten Tabelle darzustellen. Soweit dies zum Verständnis erforderlich ist, ist den Pro-forma-Informationen eine kurze Erläuterung der in den zusätzlichen Spalten oder der gesonderten Tabellen angegebenen Zahlen beizufügen. Werden im Falle einer bedeutenden Bruttoveränderung nur qualitative Informationen in den Prospekt aufgenommen, wird eine entsprechende Erklärung in die Zusammenfassung dieses Prospekts aufgenommen.
4 Hat der Emittent eine komplexe finanztechnische Vorgeschichte im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980, so sind die wesentlichen Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts im Einklang mit dem Prospekt und unter Verwendung der einschlägigen Tabellen in den Anhängen I bis VI darzustellen.
Article 10 Veröffentlichung des Prospekts
1 Enthält ein Prospekt — unabhängig davon, ob er aus einem einzigen Dokument oder aus mehreren Einzeldokumenten besteht — Hyperlinks zu Websites, so wird in den Prospekt eine Erklärung darüber aufgenommen, dass die Informationen auf den Websites nicht Teil des Prospekts sind und nicht von der zuständigen Behörde geprüft oder gebilligt wurden. Diese Anforderung gilt nicht für Hyperlinks zu Informationen, die mittels Verweis aufgenommen wurden.
2 Wird ein Prospekt gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht, so werden auf den für die Veröffentlichung des Prospekts genutzten Websites Maßnahmen ergriffen, die verhindern, dass Personen mit Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern als denjenigen, in denen die Wertpapiere öffentlich angeboten werden, angesprochen werden.
Article 11 Daten für die Klassifizierung von Prospekten
Bei der Übermittlung einer elektronischen Kopie eines gebilligten Prospekts, einschließlich etwaiger Prospektnachträge sowie gegebenenfalls der endgültigen Bedingungen, an die ESMA übermittelt die zuständige Behörde der ESMA ebenfalls die für die Klassifizierung der Prospekte relevanten begleitenden Daten im Einklang mit den Tabellen in Anhang VII.
Article 12 Praktische Modalitäten zur Gewährleistung der Maschinenlesbarkeit der Daten
Die zuständige Behörde übermittelt die in Artikel 11 genannten begleitenden Daten in einem einheitlichen XML-Format im Einklang mit der Aufmachung und den Standards in den Tabellen in Anhang VII.
Article 13 Kennzeichnung des Prospekts
Unterliegt der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person der Pflicht zur Erstellung eines Prospekts, ist der Prospekt in einer Werbung eindeutig zu kennzeichnen, und zwar durch: a) die eindeutige Angabe der Website, auf der der Prospekt veröffentlicht wurde oder veröffentlicht werden wird, wenn die Werbung in schriftlicher Form und auf andere Weise als auf elektronischem Wege verbreitet wird; b) einen Hyperlink zum Prospekt und zu den relevanten endgültigen Bedingungen eines Basisprospekts, wenn die Werbung in schriftlicher Form auf elektronischem Wege verbreitet wird oder — wenn der Prospekt noch nicht veröffentlicht wurde — durch Aufnahme eines Hyperlinks zur Website, auf der der Prospekt veröffentlicht wird; c) die Aufnahme genauer Informationen über den Ort, an dem der Prospekt erhältlich ist, sowie genauer Informationen über das Angebot von Wertpapieren oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, auf das bzw. die er sich bezieht, wenn die Werbung in einer Form oder auf einem Wege verbreitet wird, die nicht in den Anwendungsbereich der Buchstaben a oder b fallen.
Article 14 Inhalt
1 Werbung, die an potenzielle Kleinanleger verbreitet wird, umfasst folgende Elemente: a) das Wort „Werbung“ auf deutlich sichtbare Weise. Wird Werbung in mündlicher Form verbreitet, ist der Zweck der Botschaft zu Beginn der Mitteilung eindeutig anzugeben; b) wenn die Werbung einen Verweis auf einen von einer zuständigen Behörde gebilligten Prospekt enthält, eine Erklärung, dass die Billigung des Prospekts nicht als Befürwortung der angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere zu verstehen ist; c) wenn die Werbung einen Verweis auf einen von einer zuständigen Behörde gebilligten Prospekt enthält, eine Empfehlung, dass potenzielle Anleger den Prospekt lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um die potenziellen Risiken und Chancen der Entscheidung, in die Wertpapiere zu investieren, vollends zu verstehen; d) den Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates , wenn: i) sich die Werbung auf andere komplexe Wertpapiere als die in Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a Ziffern i, ii und vi der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Finanzinstrumenten bezieht, und ii) der Warnhinweis in der Zusammenfassung des Prospekts enthalten ist oder in diese aufgenommen wird.
2 Werbung in schriftlicher Form, die an potenzielle Kleinanleger verbreitet wird, muss sich in ihrer Aufmachung und Länge hinreichend vom Prospekt unterscheiden, sodass keine Verwechslung mit dem Prospekt möglich ist.
Article 15 Verbreitung der Werbung
1 Werbung, die an potenzielle Anleger verbreitet wird, ist entsprechend zu ändern, wenn a) in der Folge gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/1129 ein Nachtrag zum Prospekt veröffentlicht wird; b) der im Nachtrag zum Prospekt genannte wichtige neue Umstand bzw. die darin genannte wesentliche Unrichtigkeit oder wesentliche Ungenauigkeit dazu führt, dass die zuvor verbreitete Werbung wesentliche ungenaue oder irreführende Informationen enthält. Unterabsatz 1 ist nicht anwendbar nach der endgültigen Schließung des öffentlichen Angebots oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Handel an einem geregelten Markt beginnt — je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
2 Gemäß Absatz 1 geänderte Werbung ist potenziellen Anlegern nach Veröffentlichung des Nachtrags zum Prospekt unverzüglich zur Verfügung zu stellen, und muss Folgendes enthalten: a) einen eindeutigen Verweis auf die ungenaue oder irreführende Fassung der Werbung; b) eine Erklärung, dass die Werbung geändert wurde, da sie wesentliche ungenaue oder irreführende Informationen enthielt; c) eine klare Beschreibung der Unterschiede zwischen den beiden Fassungen der Werbung.
3 Mit Ausnahme von mündlich verbreiteter Werbung wird gemäß Absatz 1 geänderte Werbung mindestens auf denselben Wegen verbreitet wie die vorherige Werbung.
Article 16 Informationen über Angebote von Wertpapieren
1 In mündlicher oder schriftlicher Form zu Werbe- oder anderen Zwecken offengelegte Informationen über ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt dürfen a) den Informationen im Prospekt nicht widersprechen; b) nicht auf Informationen verweisen, die im Widerspruch zu den im Prospekt enthaltenen Informationen stehen; c) die im Prospekt enthaltenen Informationen nicht in wesentlich unausgewogener Weise darstellen, etwa durch stärkere Hervorhebung positiver Aspekte gegenüber negativen Aspekten dieser Informationen oder durch Auslassung oder selektive Darstellung bestimmter Informationen; d) keine alternativen Leistungsmessgrößen enthalten, es sei denn, diese sind im Prospekt enthalten.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen die Informationen im Prospekt entweder die in einem bereits veröffentlichten Prospekt enthaltenen Informationen oder, falls der Prospekt später veröffentlicht wird, die in den Prospekt aufzunehmenden Informationen.
3 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe d umfassen alternative Leistungsmessgrößen finanzielle Messgrößen für die historische und künftige Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die nicht den im geltenden Rechnungslegungsrahmen definierten finanziellen Messgrößen entsprechen.
Article 17 Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
1 Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem eine Werbung verbreitet wird, der Ansicht, dass der Inhalt dieser Werbung nicht mit den im Prospekt enthaltenen Angaben übereinstimmt, kann sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats um Amtshilfe ersuchen. Auf Verlangen teilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Werbung verbreitet wird, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Folgendes mit: a) die Gründe für die Annahme, dass der Inhalt der Werbung nicht mit den Informationen im Prospekt übereinstimmt; b) die entsprechende Werbung und erforderlichenfalls eine Übersetzung der Werbung in die Sprache des Prospekts oder in eine in der internationalen Finanzwelt gebräuchliche Sprache.
2 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Werbung verbreitet wird, so bald wie möglich die Ergebnisse ihrer Beurteilung der Frage mit, ob die Werbung mit den Informationen im Prospekt übereinstimmt.
Article 18 Veröffentlichung eines Nachtrags zum Prospekt
1 Ein Nachtrag zum Prospekt wird in folgenden Fällen veröffentlicht: a) bei Veröffentlichung neuer geprüfter Jahresabschlüsse durch: i) einen Emittenten, wenn der Prospekt sich auf Dividendenwerte bezieht; ii) einen Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder anderer übertragbarer, aktienähnlicher Wertpapiere im Falle der in Artikel 19 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 3 oder Artikel 20 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannten Wertpapiere oder iii) einen Emittenten der Aktien, die den in den Artikeln 6 und 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannten Zertifikaten zugrunde liegen; b) bei Veröffentlichung einer Gewinnprognose oder -schätzung durch den Emittenten nach der Billigung des Prospekts, wenn nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 die Aufnahme einer Gewinnprognose oder -schätzung in den Prospekt erforderlich ist; c) bei der Aufnahme einer Änderung oder einer Rücknahme einer Gewinnprognose oder -schätzung in den Prospekt; d) bei Veränderungen der Kontrollverhältnisse bei: i) einem Emittenten, wenn der Prospekt sich auf Dividendenwerte bezieht; ii) einem Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder anderer übertragbarer, aktienähnlicher Wertpapiere, wenn sich der Prospekt auf in Artikel 19 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 3 oder Artikel 20 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannte Wertpapiere bezieht; oder iii) einem Emittenten der Aktien, die den in den Artikeln 6 und 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannten Zertifikaten zugrunde liegen; e) bei einem neuen öffentlichen Übernahmeangebot von Dritten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder bei Vorliegen des Ergebnisses eines öffentlichen Übernahmeangebots bezüglich: i) des Eigenkapitals des Emittenten, wenn der Prospekt sich auf Dividendenwerte bezieht; ii) des Eigenkapitals des Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder anderer übertragbarer, aktienähnlicher Wertpapiere, wenn sich der Prospekt auf in Artikel 19 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 3 oder Artikel 20 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannte Wertpapiere bezieht; oder iii) des Eigenkapitals des Emittenten der Zertifikaten zugrunde liegenden Aktien, wenn der Prospekt im Einklang mit den Artikeln 6 und 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 erstellt wird; f) bei Eintreten des Falls, dass das Geschäftskapital laut der in einen Prospekt aufgenommenen Erklärung zum Geschäftskapital im Hinblick auf die aktuellen Verpflichtungen des Emittenten eine ausreichende bzw. nicht ausreichende Höhe erreicht in Bezug auf: i) Dividendenwerte; ii) in Aktien wandel- oder umtauschbare Wertpapiere gemäß Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980; iii) Zertifikate auf Aktien gemäß den Artikeln 6 und 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980. g) bei Antrag eines Emittenten auf Zulassung zum Handel an mindestens einem zusätzlichen geregelten Markt in mindestens einem zusätzlichen Mitgliedstaat oder geplantem öffentlichen Angebot in mindestens einem zusätzlichen Mitgliedstaat, der nicht im Prospekt genannt wird; h) im Falle eines Prospekts, der sich auf in Artikel 19 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 3 oder Artikel 20 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannte Dividendenwerte oder andere darin genannte Wertpapiere bezieht, wenn eine bedeutende finanzielle Verpflichtung zu einer bedeutenden Bruttoveränderung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e der genannten delegierten Verordnung führen könnte; i) bei Erhöhung des aggregierten Nominalbetrags des Angebotsprogramms.
Article 19 Hochladen von Unterlagen und begleitenden Daten
Beim Hochladen der in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Unterlagen in das Notifizierungsportal stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Unterlagen ein mit Suchfunktion ausgestattetes, jedoch nicht editierbares elektronisches Format aufweisen und die in den Tabellen in Anhang VII genannten begleitenden Daten in einem einheitlichen XML-Format übermittelt werden.
Article 20 Verarbeitung und Meldung von Unterlagen und begleitenden Daten
1 Die ESMA stellt sicher, dass das Notifizierungsportal automatisch alle hochgeladenen Unterlagen und begleitenden Daten verarbeitet und prüft und der die Daten übermittelnden zuständigen Behörde meldet, ob das Hochladen erfolgreich war und etwaige Fehler darin enthalten sind.
2 Die ESMA stellt sicher, dass das Notifizierungsportal den jeweils zuständigen Behörden Meldungen von hochgeladenen Unterlagen und begleitenden Daten übermittelt.
Article 21 Herunterladen von Unterlagen und begleitenden Daten
Die ESMA stellt sicher, dass das Notifizierungsportal den jeweils zuständigen Behörden hochgeladene Unterlagen und begleitende Daten bereitstellt.
Article 22 Aufhebung
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 382/2014 wird aufgehoben. Die Verordnung (EU) 2016/301 wird aufgehoben.
Article 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. Juli 2019.
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