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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32019R0980
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2019-03-14
In force since
2019-07-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Forderungsbesicherte Wertpapiere“ („Asset backed securities/ABS“) bezeichnet Nichtdividendenwerte, die i) einen Anspruch auf Vermögenswerte darstellen, einschließlich der Rechte, mit denen eine Bedienung dieser Vermögenswerte durch ihre Inhaber sowie der Eingang oder der pünktliche Eingang der in diesem Rahmen zahlbaren Beträge bei den Inhabern dieser Vermögenswerte sichergestellt werden soll; ii) durch Vermögenswerte unterlegt sind und die Bedingungen der Wertpapiere nach diesen Vermögenswerten berechnete Zahlungen vorsehen; b) „gleichwertiger Drittlandsmarkt“ bezeichnet einen Drittlandsmarkt, der gemäß den Anforderungen in Artikel 25 Absatz 4 Unterabsätze 3 und 4 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates als einem geregelten Markt gleichwertig eingestuft wurde; c) „Gewinnschätzung“ bezeichnet eine Gewinnprognose für ein abgelaufenes Geschäftsjahr, für das die Ergebnisse noch nicht veröffentlicht wurden; d) „Gewinnprognose“ bezeichnet eine Erklärung, in der ausdrücklich oder implizit eine Zahl oder eine Mindest- bzw. Höchstzahl für die wahrscheinliche Höhe der Gewinne oder Verluste im laufenden Geschäftsjahr oder in zukünftigen Geschäftsjahren genannt wird, oder die Daten enthält, aufgrund derer die Berechnung einer solchen Zahl für künftige Gewinne oder Verluste möglich ist, selbst wenn keine bestimmte Zahl genannt wird und das Wort „Gewinn“ nicht erscheint; e) „bedeutende Bruttoveränderung“ bezeichnet eine mehr als 25 %ige Schwankung bei einem oder mehreren Indikatoren für den Umfang der Geschäftstätigkeiten des Emittenten.

Article 2 Registrierungsformular für Dividendenwerte

Das Registrierungsformular für Dividendenwerte muss die in Anhang 1 genannten Angaben enthalten, es sei denn, es wird gemäß Artikel 9, 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt.

Article 3 Einheitliches Registrierungsformular

Ein gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstelltes Registrierungsformular muss die in Anhang 2 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben enthalten.

Article 4 Registrierungsformular für Sekundäremissionen von Dividendenwerten

Ein gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstelltes spezielles Registrierungsformular für Dividendenwerte muss die in Anhang 3 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben enthalten.

Article 5 Registrierungsformular für Anteilsscheine von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs

Bei Anteilsscheinen, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegeben werden, muss das Registrierungsformular die in Anhang 4 genannten Angaben enthalten.

Article 6 Registrierungsformular für Zertifikate, die Aktien vertreten

Bei Zertifikaten, die Aktien vertreten, muss das Registrierungsformular die in Anhang 5 genannten Angaben enthalten.

Article 7 Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte für Kleinanleger

Bei anderen als den in Artikel 8 Absatz 2 genannten Nichtdividendenwerten muss das Registrierungsformular die in Anhang 6 genannten Angaben enthalten, es sei denn, es wird gemäß den Artikeln 9, 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt oder enthält die in Anhang 1 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben.

Article 8 Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte für Großanleger

1 Bei den in Absatz 2 genannten Nichtdividendenwerten muss das Registrierungsformular die in Anhang 7 genannten Angaben enthalten, es sei denn, es wird gemäß den Artikeln 9, 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt oder enthält die in Anhang 1 oder 6 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben.

2 Die in Absatz 1 genannte Anforderung gilt für Nichtdividendenwerte, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) sie sollen ausschließlich an einem geregelten Markt oder in einem bestimmten Segment eines solchen gehandelt werden, zu dem ausschließlich qualifizierte Anleger zu Zwecken des Handels mit diesen Wertpapieren Zugang erhalten; b) sie haben eine Mindeststückelung von 100000 EUR oder können — wenn es sich um nennwertlose Wertpapiere handelt — bei der Emission nur für mindestens 100000 EUR pro Stück erworben werden.

Article 9 Registrierungsformular für Sekundäremissionen von Nichtdividendenwerten

Ein gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstelltes spezielles Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte muss die in Anhang 8 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben enthalten, es sei denn, es enthält die in Anhang 3 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben.

Article 10 Registrierungsformular für forderungsbesicherte Wertpapiere („Asset backed securities/ABS“)

Abweichend von den Artikeln 7 und 8 muss ein Registrierungsformular für forderungsbesicherte Wertpapiere die in Anhang 9 genannten Angaben enthalten.

Article 11 Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte, die von Drittländern und deren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften begeben werden

Abweichend von den Artikeln 7 und 8 muss ein Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte, die von Drittländern oder deren regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften begeben werden, die in Anhang 10 genannten Angaben enthalten.

Article 12 Wertpapierbeschreibung für Dividendenwerte oder von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegebene Anteilsscheine

Bei Dividendenwerten oder von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegebenen Anteilsscheinen muss die Wertpapierbeschreibung die in Anhang 11 genannten Angaben enthalten, es sei denn, sie wird gemäß den Artikeln 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt.

Article 13 Wertpapierbeschreibung für Sekundäremissionen von Dividendenwerten oder Anteilsscheinen, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegeben werden

Eine gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellte spezielle Wertpapierbeschreibung für Dividendenwerte oder von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegebene Anteilsscheine muss die in Anhang 12 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben enthalten.

Article 14 Wertpapierbeschreibung für Zertifikate, die Aktien vertreten

Bei Zertifikaten, die Aktien vertreten, muss die Wertpapierbeschreibung die in Anhang 13 genannten Angaben enthalten.

Article 15 Wertpapierbeschreibung für Nichtdividendenwerte für Kleinanleger

Bei den nicht in Artikel 8 Absatz 2 genannten Nichtdividendenwerten muss die Wertpapierbeschreibung die in Anhang 14 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben enthalten, es sei denn, es wird gemäß den Artikeln 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 eine spezielle Wertpapierbeschreibung erstellt.

Article 16 Wertpapierbeschreibung für Nichtdividendenwerte für Großanleger

Bei den in Artikel 8 Absatz 2 genannten Nichtdividendenwerten muss die Wertpapierbeschreibung die in Anhang 15 genannten Angaben enthalten, es sei denn, sie enthält die in Anhang 14 genannten Angaben oder es wird gemäß den Artikeln 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 eine spezielle Wertpapierbeschreibung erstellt.

Article 17 Wertpapierbeschreibung für Sekundäremissionen von Nichtdividendenwerten

Eine gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellte spezielle Wertpapierbeschreibung für Nichtdividendenwerte muss die in Anhang 16 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben enthalten.

Article 18 Komplexe finanztechnische Vorgeschichte und bedeutende finanzielle Verpflichtungen von Dividendenwertemittenten

1 Hat der Emittent eines Dividendenwertes eine komplexe finanztechnische Vorgeschichte oder ist er eine bedeutende finanzielle Verpflichtung eingegangen, müssen im Prospekt zu einem anderen Unternehmen als dem Emittenten die in Absatz 2 genannten zusätzlichen Angaben geliefert werden.

2 Zusätzliche Angaben zu einem anderen Unternehmen als dem Emittenten sind sämtliche in den Anhängen 1 und 20 genannte Angaben, die die Anleger für ein fundiertes Urteil im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 benötigen, so als wäre der Dividendenwert von diesem Unternehmen begeben worden. Diesen zusätzlichen Angaben muss eine Erläuterung vorausgehen, aus der klar hervorgeht, warum die Anleger die Angaben für ein fundiertes Urteil benötigen, und entnommen werden können, wie sich die komplexe finanztechnische Vorgeschichte oder die bedeutende finanzielle Verpflichtung auf den Emittenten oder die Geschäftstätigkeit des Emittenten auswirkt.

3 Für die Zwecke des Absatzes 1 wird ein Emittent als Emittent mit komplexer finanztechnischer Vorgeschichte erachtet, wenn alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind: a) zum Zeitpunkt der Prospekterstellung stellen die in den maßgeblichen Anhängen genannten Angaben das Unternehmen des Emittenten nicht zutreffend dar; b) die unter Buchstabe a genannte unzutreffende Darstellung schränkt die Anleger in ihrer Fähigkeit ein, sich ein fundiertes Urteil im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu bilden; c) damit sich die Anleger ein fundiertes Urteil im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 bilden können, sind zusätzliche Angaben zu einem anderen Unternehmen als dem Emittenten erforderlich.

4 Für die Zwecke des Absatzes 1 ist eine bedeutende finanzielle Verpflichtung eine verbindliche Vereinbarung über eine Transaktion, die bei einem oder mehreren Indikatoren für den Umfang der Geschäftstätigkeiten des Emittenten voraussichtlich eine mehr als 25 %ige Schwankung bewirkt.

Article 19 Wertpapiere, die in Aktien wandel- oder umtauschbar sind

1 Sind Wertpapiere in bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Aktien umtausch- oder wandelbar, hat die Wertpapierbeschreibung als zusätzliche Information die in Anhang 17 Punkt 2.2.2 genannten Angaben zu enthalten.

2 Sind Wertpapiere in Aktien wandel- oder umtauschbar, die vom Emittenten oder von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben wurden oder noch begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, hat die Wertpapierbeschreibung auch die folgenden zusätzlichen Angaben zu enthalten: a) die in Anhang 11 Punkte 3.1 und 3.2 genannten Angaben zum Emittenten oder zu dem zur Unternehmensgruppe des Emittenten gehörenden Unternehmen; b) die in Anhang 18 genannten Angaben zur zugrunde liegenden Aktie.

3 Sind Wertpapiere in Aktien wandel- oder umtauschbar, die von einem Drittemittenten begeben wurden oder noch begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, hat die Wertpapierbeschreibung als zusätzliche Information die in Anhang 18 genannten Angaben zu enthalten.

Article 20 Wertpapiere, die zu an einen Basiswert gekoppelten Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen führen

1 Bei Wertpapieren außer den in Artikel 19 genannten, die zur Zeichnung oder zum Erwerb von Aktien berechtigen, die aktuell oder künftig vom Emittenten oder von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben werden und zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, hat die Wertpapierbeschreibung als zusätzliche Information die in Anhang 17 genannten Angaben zu enthalten:

2 Bei Wertpapieren außer den in Artikel 19 genannten, die zur Zeichnung oder zum Erwerb von Aktien berechtigen, die aktuell oder künftig vom Emittenten oder von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, hat die Wertpapierbeschreibung auch die folgenden zusätzlichen Angaben zu enthalten: a) die in Anhang 17 genannten Angaben außer den unter Punkt 2.2.2 dieses Anhangs genannten Angaben; b) die in Anhang 18 genannten Angaben zur zugrunde liegenden Aktie.

3 Bei Wertpapieren außer den in Artikel 19 genannten, die an einen anderen Basiswert als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aktien gekoppelt sind, hat die Wertpapierbeschreibung als zusätzliche Information die in Anhang 17 genannten Angaben zu enthalten.

Article 21 Forderungsbesicherte Wertpapiere („Asset backed securities/ABS“)

Bei forderungsbesicherten Wertpapieren hat die Wertpapierbeschreibung auch die in Anhang 19 genannten zusätzlichen Angaben zu enthalten.

Article 22 Garantien

Bei Nichtdividendenwerten, die Garantien einschließen, hat die Wertpapierbeschreibung auch die in Anhang 21 genannten zusätzlichen Angaben zu enthalten.

Article 23 Zustimmung

Stimmt der Emittent oder die für die Erstellung eines Prospekts verantwortliche Person der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Verwendung zu, hat der Prospekt alle nachstehend genannten zusätzlichen Angaben zu enthalten: a) wenn diese Zustimmung einem oder mehreren spezifischen Finanzintermediär(en) erteilt wird, die in Anhang 22 Punkte 1 und 2A genannten Angaben; b) wenn diese Zustimmung allen Finanzintermediären erteilt wird, die in Anhang 22 Punkte 1 und 2B genannten Angaben;

Article 24 Aufmachung eines Prospekts

1 Wird ein Prospekt als ein einziges Dokument erstellt, muss er folgende Elemente umfassen: a) ein Inhaltsverzeichnis; b) einer Zusammenfassung, sofern in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 verlangt; c) den in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Risikofaktoren; d) allen anderen in den Anhängen genannten, in diesem Prospekt zu liefernden Angaben. Der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person kann entscheiden, in welcher Reihenfolge die in den Anhängen genannten Angaben im Prospekt aufgeführt werden.

2 Wird ein Prospekt in Form mehrerer Einzeldokumente erstellt, müssen das Registrierungsformular und die Wertpapierbeschreibung folgende Elemente umfassen: a) ein Inhaltsverzeichnis; b) den in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Risikofaktoren; c) allen anderen in den Anhängen genannten Angaben, die in diesem Registrierungsformular oder dieser Wertpapierbeschreibung zu liefern sind. Der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person kann entscheiden, in welcher Reihenfolge die in den Anhängen genannten Angaben im Registrierungsformular und in der Wertpapierbeschreibung aufgeführt werden.

3 Wenn das Registrierungsformular in Form eines einheitlichen Registrierungsformulars erstellt wird, kann der Emittent die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Risikofaktoren zusammen mit den in Absatz 2 Buchstabe c genannten Angaben aufführen, sofern diese Risikofaktoren als eigenständiger Abschnitt erkennbar bleiben.

4 Wird ein einheitliches Registrierungsformular für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/1129 verwendet, sind die darin enthaltenen Angaben gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission zu präsentieren.

5 Weicht die Reihenfolge der in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe c genannten Angaben von der Reihenfolge dieser Angaben in den Anhängen ab, können die zuständigen Behörden eine Liste mit Querverweisen anfordern, aus der hervorgeht, auf welche Punkte in den Anhängen sich diese Angaben beziehen. Aus der in Unterabsatz 1 genannten Liste mit Querverweisen geht ferner hervor, ob bestimmte, in den Anhängen genannte Punkte aufgrund der Art des Emittenten, der Wertpapiere, des Angebots oder der Zulassung zum Handel nicht in den Prospektentwurf aufgenommen wurden.

6 Wird keine Liste mit Querverweisen gemäß Absatz 5 verlangt oder eine solche vom Emittenten, vom Anbieter oder von der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person nicht freiwillig vorgelegt, ist am Rand des Prospektentwurfs zu vermerken, welchen Angaben im Prospektentwurf die relevanten Informationsbestandteile in den Anhängen entsprechen.

Article 25 Aufmachung eines Basisprospekts

1 Wird ein Basisprospekt als ein einziges Dokument erstellt, muss er folgende Elemente umfassen: a) ein Inhaltsverzeichnis; b) einer allgemeinen Beschreibung des Angebotsprogramms; c) den in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Risikofaktoren; d) allen anderen in den Anhängen dieser Verordnung genannten Angaben, die in den Basisprospekt aufzunehmen sind. Der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person kann entscheiden, in welcher Reihenfolge die in den Anhängen genannten Angaben im Basisprospekt aufgeführt werden.

2 Wird ein Basisprospekt in Form mehrerer Einzeldokumente erstellt, müssen das Registrierungsformular und die Wertpapierbeschreibung folgende Elemente umfassen: a) ein Inhaltsverzeichnis; b) einer allgemeinen Beschreibung des Angebotsprogramms in der Wertpapierbeschreibung; c) den in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Risikofaktoren; d) allen anderen in den Anhängen dieser Verordnung genannten Angaben, die in das Registrierungsformular und in die Wertpapierbeschreibung aufzunehmen sind. Der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person kann entscheiden, in welcher Reihenfolge die in den Anhängen genannten Angaben im Registrierungsformular und in der Wertpapierbeschreibung aufgeführt werden.

3 Ein Emittent, ein Anbieter oder eine Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, kann zwei oder mehrere Basisprospekte in einem einzigen Dokument zusammenfassen.

4 Wird das Registrierungsformular in Form eines einheitlichen Registrierungsformulars erstellt, kann der Emittent die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Risikofaktoren zusammen mit den in Absatz 2 Buchstabe d genannten Angaben aufführen, sofern diese Risikofaktoren als eigenständiger Abschnitt erkennbar bleiben.

5 Wird ein einheitliches Registrierungsformular für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/1129 verwendet, sind die darin enthaltenen Angaben gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 zu präsentieren.

6 Weicht die Reihenfolge der in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe d genannten Angaben von der Reihenfolge dieser Angaben in den Anhängen ab, können die zuständigen Behörden eine Liste mit Querverweisen anfordern, aus der hervorgeht, auf welche Punkte in den Anhängen sich diese Angaben beziehen. Aus der in Unterabsatz 1 genannten Liste mit Querverweisen geht ferner hervor, ob bestimmte, in den Anhängen genannte Punkte aufgrund der Art des Emittenten, der Wertpapiere, des Angebots oder der Zulassung zum Handel nicht in den Basisprospektentwurf aufgenommen wurden.

7 Wird keine Liste mit Querverweisen gemäß Absatz 6 verlangt oder eine solche vom Emittenten, vom Anbieter oder von der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person nicht freiwillig vorgelegt, ist am Rand des Basisprospektentwurfs zu vermerken, welchen Angaben im Basisprospektentwurf die relevanten Informationsbestandteile in den Anhängen entsprechen.

Article 26 Im Basisprospekt und in den endgültigen Bedingungen zu liefernde Angaben

1 Der Basisprospekt muss die in den Anhängen 14 bis 19 und 27 unter „Kategorie A“ eingestuften Angaben enthalten.

2 Der Basisprospekt muss die in den Anhängen 14 bis 19 und 27 unter „Kategorie B“ eingestuften Angaben enthalten, mit Ausnahme derjenigen Einzelheiten, die zum Zeitpunkt der Billigung des Basisprospekts nicht vorliegen. Solche Einzelheiten sind dann in den endgültigen Bedingungen zu liefern.

3 Die endgültigen Bedingungen müssen die in den Anhängen 14 bis 19 und 27 unter „Kategorie C“ eingestuften Angaben enthalten, es sei denn, diese liegen zum Zeitpunkt der Billigung des Basisprospekts vor; sollte dies der Fall sein, können sie stattdessen in den Basisprospekt aufgenommen werden.

4 Neben den in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben dürfen die endgültigen Bedingungen nur die in Anhang 28 genannten Angaben enthalten. Aus dem in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Formular für die endgültigen Bedingungen muss hervorgehen, welche der in Anhang 28 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben in den endgültigen Bedingungen festzulegen sind.

5 Die endgültigen Bedingungen dürfen den Angaben im Basisprospekt nicht widersprechen.

Article 27 Prospektzusammenfassung

1 Ein Überblicksabschnitt im Prospekt darf nur dann als „Zusammenfassung“ bezeichnet werden, wenn er die in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 festgelegten Anforderungen erfüllt.

2 Ist die Zusammenfassung eines Prospekts gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu ergänzen, sind die neuen Angaben so in die Zusammenfassung einzufügen, dass die Änderungen für die Anleger leicht erkennbar sind. Zur Einfügung der neuen Angaben wird entweder eine neue Zusammenfassung erstellt oder die bestehende ergänzt.

Article 28 Registrierungsformular beim EU-Wachstumsprospekt für Dividendenwerte

Ein gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstelltes spezielles Registrierungsformular für Dividendenwerte muss die in Anhang 24 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben enthalten.

Article 29 Registrierungsformular beim EU-Wachstumsprospekt für Nichtdividendenwerte

Ein gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstelltes spezielles Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte muss die in Anhang 25 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben enthalten.

Article 30 Wertpapierbeschreibung beim EU-Wachstumsprospekt für Dividendenwerte

Eine gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellte spezielle Wertpapierbeschreibung für Dividendenwerte muss die in Anhang 26 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben enthalten.

Article 31 Wertpapierbeschreibung beim EU-Wachstumsprospekt für Nichtdividendenwerte

Eine gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellte spezielle Wertpapierbeschreibung für Nichtdividendenwerte muss die in Anhang 27 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben enthalten.

Article 32 Aufmachung des EU-Wachstumsprospekts

1 Wird ein EU-Wachstumsprospekt als ein einziges Dokument erstellt, muss er folgende Elemente in der angegebenen Reihenfolge umfassen: a) ein Inhaltsverzeichnis; b) sofern zutreffend, alle gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2017/1129 mittels Verweis aufgenommenen Angaben; c) die spezielle Zusammenfassung; d) wenn er in Form eines Basisprospekts erstellt wird, eine allgemeine Beschreibung des Angebotsprogramms; e) je nach Art des Wertpapiers die in Anhang 24 Abschnitt 1 oder Anhang 25 Abschnitt 1 genannten Angaben; f) je nach Art des Wertpapiers die in Anhang 24 Abschnitt 2 oder Anhang 25 Abschnitt 2 genannten Angaben; g) wenn Dividendenwerte von einem Emittenten mit einer Marktkapitalisierung über 200000000 EUR ausgegeben werden, die in Anhang 26 Abschnitt 2 genannten Angaben; h) je nach Art des Wertpapiers die in Anhang 24 Abschnitt 3 und Anhang 26 Abschnitt 3 oder die in Anhang 25 Abschnitt 3 und Anhang 27 Abschnitt 2 genannten Angaben; i) je nach Art des Wertpapiers die in Anhang 26 Abschnitt 4 oder Anhang 27 Abschnitt 3 genannten Angaben; j) je nach Art des Wertpapiers die in Anhang 26 Abschnitt 5 oder Anhang 27 Abschnitt 4 genannten Angaben; k) je nach Art des Wertpapiers die in Anhang 24 Abschnitt 4 oder Anhang 25 Abschnitt 4 genannten Angaben; l) je nach Art des Wertpapiers die in Anhang 24 Abschnitt 5 oder Anhang 25 Abschnitt 5 genannten Angaben; m) je nach Art des Wertpapiers die in Anhang 24 Abschnitt 6 oder Anhang 25 Abschnitt 6 genannten Angaben; n) bei Nichtdividendenwerten, die Garantien einschließen, die in Anhang 27 Abschnitt 5 genannten Angaben; o) je nach Art des Wertpapiers die in Anhang 24 Abschnitt 7 oder Anhang 25 Abschnitt 7 genannten Angaben.

2 Wird ein EU-Wachstumsprospekt in Form mehrerer Einzeldokumente erstellt, müssen das Registrierungsformular und die Wertpapierbeschreibung für den EU-Wachstumsprospekt folgende Elemente in der angegebenen Reihenfolge umfassen: a) Registrierungsformular für den EU-Wachstumsprospekt: i) ein Inhaltsverzeichnis; ii) sofern zutreffend, alle gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2017/1129 mittels Verweis aufgenommenen Angaben; iii) alle anderen in den Anhängen 24 oder 25 genannten Angaben, die je nach Art des Wertpapiers in der gleichen Reihenfolge wie die in den Anhängen aufgeführten Abschnitte im Registrierungsformular für den EU-Wachstumsprospekt geliefert werden müssen. b) Wertpapierbeschreibung für den EU-Wachstumsprospekt: i) ein Inhaltsverzeichnis; ii) sofern zutreffend, alle gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2017/1129 mittels Verweis aufgenommenen Angaben; iii) im Falle eines Basisprospekts eine allgemeine Beschreibung des Programms; iv) alle anderen in den Anhängen 26 oder 27 genannten Angaben, die je nach Art des Wertpapiers in der gleichen Reihenfolge wie die in den Anhängen aufgeführten Abschnitte in der Wertpapierbeschreibung für den EU-Wachstumsprospekt geliefert werden müssen.

3 Ein entweder aus einem einzigen Dokument oder aus mehreren Einzeldokumenten bestehender EU-Wachstumsprospekt kann als Basisprospekt gestaltet sein.

4 Die in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten KMU, Emittenten und Anbieter halten die Reihenfolge der Abschnitte in den Anhängen ein. Innerhalb dieser Abschnitte können sie jedoch von der Reihenfolge der Informationsbestandteile abweichen.

Article 33 Spezielle Zusammenfassung für den EU-Wachstumsprospekt

1 Die spezielle Zusammenfassung für den EU-Wachstumsprospekt muss Basisinformationen enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein Bild vom Emittenten, vom Garantiegeber und von den angebotenen Wertpapieren sowie von den damit verbundenen Risiken zu machen.

2 Die Angaben in der speziellen Zusammenfassung müssen präzise, redlich, klar und nicht irreführend sein.

3 spezielle Zusammenfassung muss mit den anderen Teilen des EU-Wachstumsprospekts übereinstimmen.

4 Die spezielle Zusammenfassung ist als kurze Unterlage abzufassen, die prägnant formuliert und ausgedruckt maximal sechs DIN-A4-Seiten lang ist. Die spezielle Zusammenfassung muss a) in einer Weise präsentiert und gestaltet sein, die leicht verständlich ist, wobei eine lesbare Zeichengröße zu verwenden ist; b) in einer klaren, nicht technischen und präzisen Sprache abgefasst sein, die den Anlegern das Verständnis erleichtert. Unterabsatz 1 gilt auch, wenn die Angaben tabellarisch präsentiert werden.

5 Die spezielle Zusammenfassung muss die in Anhang 23 genannten Angaben enthalten.

6 Die spezielle Zusammenfassung darf keine Querverweise auf andere Teile des EU-Wachstumsprospekts oder Angaben in Form eines Verweises enthalten.

7 In der speziellen Zusammenfassung können zur Darstellung der in Anhang 22 Abschnitte 2, 3 und 4 genannten Angaben Unterüberschriften verwendet werden.

8 Die Gesamtzahl der in Anhang 23 Punkte 2.3.1, 3.3(d) und 3.4.1 genannten und in die spezielle Zusammenfassung aufgenommenen Risikofaktoren darf nicht über 15 hinausgehen.

9 Bei Wertpapieren, die auch der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates die in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten KMU, Emittenten und Anbieter auffordern, die in Anhang 23 Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben durch die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben c bis i der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genannten Angaben zu ersetzen.

10 Wenn die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates keine Ersetzung nach Absatz 9 fordert, können die in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten KMU, Emittenten und Anbieter die in Anhang 23 Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben durch die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben c bis i der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genannten Angaben ersetzen.

11 Werden die in den Absätzen 9 und 10 genannten Angaben ersetzt, sind diese als eigener Abschnitt in die spezielle Zusammenfassung einzufügen und muss klar erkennbar sein, dass dieser Abschnitt die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben c bis i der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genannten Angaben enthält.

12 Die in Absatz 4 genannte maximale Länge der speziellen Zusammenfassung erhöht sich um a) eine zusätzliche DIN-A4-Seite, wenn die spezielle Zusammenfassung Angaben zu einer für die Wertpapiere gestellten Garantie enthält; b) zwei zusätzliche DIN-A4-Seiten, wenn eine spezielle Zusammenfassung für mehrere Wertpapiere, die sich nur in sehr wenigen Einzelheiten, etwa in Bezug auf den Emissionspreis oder den Fälligkeitstermin unterscheiden, erstellt wird; c) drei zusätzliche DIN-A4-Seiten, wenn Angaben gemäß den Absätzen 9 und 10 ersetzt werden. Für die Zwecke des Buchstaben c können für jedes Wertpapier drei zusätzliche DIN-A4-Seiten verwendet werden, wenn die spezielle Zusammenfassung für mehrere Wertpapiere, die sich nur in einigen sehr wenigen Details, etwa in Bezug auf den Emissionspreis oder den Fälligkeitstermin, unterscheiden, erstellt wird.

Article 34 Nachträge zur speziellen Zusammenfassung des EU-Wachstumsprospekts

Ist die spezielle Zusammenfassung eines EU-Wachstumsprospekts gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu ergänzen, sind die neuen Angaben so in die spezielle Zusammenfassung einzufügen, dass die Änderungen für die Anleger leicht erkennbar sind. Zur Einfügung der neuen Angaben wird entweder eine neue spezielle Zusammenfassung erstellt oder die bestehende ergänzt.

Article 35 Umfang der Prüfung

Für die Zwecke der Prospektprüfung und der Überprüfung des einheitlichen Registrierungsformulars sind Verweise auf den Prospekt als Verweise auf den Prospekt oder einen seiner Bestandteile zu verstehen, also auch ein einheitliches Registrierungsformular, unabhängig davon, ob es zur Billigung eingereicht oder ohne vorherige Billigung hinterlegt wurde, und etwaige Änderungen daran sowie Nachträge zum Prospekt.

Article 36 Kriterien für die Prüfung der Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben

1 Bei der Prüfung der Vollständigkeit der in einem Prospektentwurf enthaltenen Angaben berücksichtigen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte: a) je nach Art des Emittenten, Art der Ausgabe, Art des Wertpapiers und Art des Angebots oder der Zulassung zum Handel, ob der Prospektentwurf gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 und der vorliegenden Verordnung erstellt wurde; b) ob der Emittent wie in Artikel 18 dargelegt eine komplexe finanztechnische Vorgeschichte hat oder eine bedeutende finanzielle Verpflichtung eingegangen ist.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b können die zuständigen Behörden vom Emittenten die Aufnahme, Änderung oder Entfernung von Angaben aus einem Prospektentwurf verlangen, wobei sie Folgendes berücksichtigen: a) die Art der Wertpapiere; b) die bereits im Prospekt enthaltenen Angaben und das Vorhandensein und den Inhalt von bereits im Prospekt eines anderen Unternehmens als dem Emittenten enthaltenen Angaben sowie die anwendbaren Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze; c) den wirtschaftlichen Charakter der Transaktionen, mit denen der Emittent sein Unternehmen oder einen Teil desselben erworben oder veräußert hat, sowie die spezielle Art des Unternehmens; d) ob sich der Emittent mit vertretbarem Aufwand Informationen über dieses andere Unternehmen beschaffen kann.

Article 37 Kriterien für die Prüfung der Verständlichkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben

1 Bei der Prüfung der Verständlichkeit der in einem Prospektentwurf enthaltenen Angaben berücksichtigen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte: a) ob der Prospektentwurf über ein klares und detailliertes Inhaltsverzeichnis verfügt; b) ob der Prospektentwurf frei von unnötigen Wiederholungen ist; c) ob zusammenhängende Angaben gruppiert sind; d) ob im Prospektentwurf eine leicht lesbare Schriftgröße verwendet wird; e) ob die Struktur des Prospektentwurfs den Anlegern das Verständnis des Inhalts ermöglicht; f) ob im Prospektentwurf die Bestandteile mathematischer Formeln definiert sind und, sofern zutreffend, die Produktstruktur klar beschrieben wird; g) ob der Prospektentwurf in einfacher Sprache gehalten ist; h) ob die Art der Geschäftstätigkeit des Emittenten und seine Haupttätigkeiten im Prospektentwurf klar beschrieben werden; i) ob im Prospektentwurf handels- oder branchenspezifische Begriffe erläutert werden. Allerdings dürfen die zuständigen Behörden die Buchstaben g, h und i außer Acht lassen, wenn ein Prospektentwurf ausschließlich für die Zwecke der Zulassung von Nichtdividendenwerten zum Handel an einem geregelten Markt verwendet wird, für die Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 keine Zusammenfassung vorschreibt.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 dürfen die zuständigen Behörden im Einzelfall verlangen, dass zusätzlich zu den in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 und Artikel 33 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben bestimmte im Prospektentwurf enthaltene Angaben in die Zusammenfassung übernommen werden.

Article 38 Kriterien für die Prüfung der Kohärenz der im Prospekt enthaltenen Angaben

Bei der Prüfung der Kohärenz der im Prospekt enthaltenen Angaben berücksichtigt die zuständige Behörde alle folgenden Punkte: a) ob zwischen den im Prospektentwurf enthaltenen Informationsbestandteilen, einschließlich der mittels Verweis aufgenommenen Informationen, keine wesentlichen Abweichungen festzustellen sind; b) ob etwaige an anderer Stelle im Prospektentwurf erwähnte wesentliche und spezifische Risiken in den Abschnitt über Risikofaktoren aufgenommen wurden; c) ob die Angaben in der Zusammenfassung den Angaben an anderer Stelle im Prospektentwurf entsprechen; d) ob alle etwaigen Zahlen zur Verwendung von Erlösen der Höhe der erzielten Erlöse entsprechen und ob die angegebene Verwendung der Erlöse der angegebenen Strategie des Emittenten entspricht; e) ob die Beschreibung des Emittenten in den Angaben zur Geschäfts- und Finanzlage, die historischen Finanzinformationen, die Beschreibung der Aktivitäten des Emittenten und die Beschreibung der Risikofaktoren kohärent sind; f) ob die Erklärung zum Geschäftskapital den Risikofaktoren, dem Vermerk des Abschlussprüfers, der Verwendung der Erlöse, der angegebenen Strategie des Emittenten und der Finanzierung dieser Strategie entspricht.

Article 39 Prüfung der im Prospekt bestimmter Kategorien von Emittenten enthaltenen Angaben

Die zuständigen Behörden können unter Berücksichtigung der Tätigkeiten bestimmter, unter eine der Kategorien in Anhang 29 fallender Kategorien von Emittenten die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt verlangen.

Article 40 Zusätzliche Kriterien für die Prüfung der Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben

Sollte der Anlegerschutz dies erfordern, kann die zuständige Behörde zusätzlich zu den in den Artikeln 36, 37 und 38 genannten Kriterien weitere heranziehen, um die im Prospektentwurf enthaltenen Angaben auf ihre Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz hin zu prüfen.

Article 41 Verhältnismäßiger Ansatz bei der Prüfung von Prospektentwürfen und der Überprüfung des einheitlichen Registrierungsformulars

1 Wenn sich der erste Entwurf eines einer zuständigen Behörde vorgelegten Prospekts im Wesentlichen mit einem bereits von dieser Behörde gebilligten Prospekt deckt und in diesem Prospektentwurf alle Änderungen gegenüber dem bereits gebilligten Prospekt hervorgehoben sind, muss die zuständige Behörde lediglich diese Änderungen sowie alle hiervon betroffenen Angaben prüfen und zu diesem Zweck die in den Artikeln 36, 37 und 38 genannten Kriterien heranziehen.

2 Wenn ein bereits überprüftes, ohne vorherige Billigung hinterlegtes einheitliches Registrierungsformular oder eine Änderung an einem solchen geprüft wird, müssen die zuständigen Behörden die in den Artikeln 36, 37 und 38 genannten Kriterien nur auf die noch nicht überprüften Teile des einheitlichen Registrierungsformulars oder die noch nicht überprüfte Änderung anwenden.

3 Enthält der erste Entwurf eines Prospekts Angaben mittels eines Verweises auf ein Dokument, das gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 oder gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gebilligt wurde, müssen die zuständigen Behörden nur die in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien zur Prüfung dieser Angaben anwenden.

4 Bei der Anwendung der Absätze 1, 2 oder 3 fordern die zuständigen Behörden den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person auf, zu bestätigen, dass alle Angaben im endgültigen Prospektentwurf oder einheitlichen Registrierungsformular aktuell sind und alle in den Anhängen genannten und für diesen Prospekt oder dieses einheitliche Registrierungsformular maßgeblichen Informationen enthalten.

5 Werden der zuständigen Behörde im Anschluss daran weitere Prospektentwürfe vorgelegt, muss sie bei der Prüfung dieser Folgeentwürfe die in den Artikeln 36, 37 und 38 genannten Kriterien nur auf die Änderungen im Vergleich zum Vorentwurf und alle von diesen Änderungen betroffenen Angaben anwenden.

Article 42 Einreichung eines Antrags auf Billigung eines Prospektentwurfs oder Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars oder diesbezüglicher Änderungen

1 Jeder Prospektentwurf ist der zuständigen Behörde auf elektronischem Wege in einem durchsuchbaren elektronischen Format zu übermitteln. Bei Einreichung des ersten Prospektentwurfs hat der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person der zuständigen Behörde eine Kontaktstelle zu nennen, der die zuständige Behörde alle Benachrichtigungen auf elektronischem Wege schriftlich übermitteln kann.

2 Ebenfalls auf elektronischem Wege und in einem durchsuchbaren elektronischen Format ist der zuständigen Behörde Folgendes zu übermitteln: a) die Liste der Querverweise, falls von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 Absatz 5 angefordert oder auf eigene Initiative übermittelt; b) wird keine Liste mit Querverweisen angefordert, ein Dokument, das alle in den Anhängen genannten Punkte nennt, die mit Blick auf die Art des Emittenten, der Wertpapiere, des Angebots oder der Zulassung zum Handel nicht in den Prospektentwurf aufgenommen wurden; c) alle gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2017/1129 mittels Verweis in den Prospekt aufgenommenen Angaben, sofern diese nicht schon von derselben zuständigen Behörde gebilligt oder bei dieser in einem durchsuchbaren elektronischen Format hinterlegt wurden; d) alle begründeten Anträge an die zuständige Behörde auf Genehmigung der in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Nichtaufnahme bestimmter Angaben in den Prospekt; e) alle Anträge an die zuständige Behörde auf eine in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannte Notifizierung; f) alle Anträge an die zuständige Behörde auf eine in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannte Notifizierung; g) ein in Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannter Anhang, es sei denn, in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung wird keine Zusammenfassung verlangt; h) für den Fall, dass der Emittent den Entwurf eines einheitlichen Registrierungsformulars zur Billigung vorlegt oder ein einheitliches Registrierungsformular ohne vorherige Billigung hinterlegt und den Status eines Daueremittenten anstrebt, eine Bestätigung des Emittenten, dass seines Wissens alle nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , sofern anwendbar, und nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 der Europäischen Parlaments und des Rates zu liefernden Angaben während der letzten 18 Monate oder seit Beginn der Pflicht zur Lieferung dieser Angaben — je nachdem, welcher Zeitraum der Kürzere ist — gemäß diesen Rechtsakten hinterlegt und veröffentlicht wurden; i) wird ein einheitliches Registrierungsformular ohne vorherige Billigung hinterlegt, eine Erklärung, inwieweit einer Aufforderung auf Änderung oder auf Lieferung zusätzlicher Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 im einheitlichen Registrierungsformular Rechnung getragen wurde; j) alle anderen von der zuständigen Behörde für die Zwecke der Prüfung und der Billigung des Prospekts oder der Prüfung und Billigung des einheitlichen Registrierungsformulars geforderten Angaben.

3 Ist ein ohne vorherige Billigung hinterlegtes einheitliches Registrierungsformular gemäß Artikel 24 Absatz 6 mit Randbemerkungen versehen, ist eine identische Fassung ohne Randbemerkungen beizufügen.

4 Wird ein einheitliches Registrierungsformular ohne vorherige Billigung hinterlegt oder ein einheitliches Registrierungsformular geändert, sind die in Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, h und i genannten Angaben bei Hinterlegung des einheitlichen Registrierungsformulars bei der zuständigen Behörde vorzulegen, während die in Absatz 2 Buchstabe j genannten Angaben während des Überprüfungsprozesses vorzulegen sind. In allen anderen Fällen sind die in Absatz 2 genannten Angaben der zuständigen Behörde mit dem ersten Prospektentwurf oder während des Prüfverfahrens vorzulegen.

5 Teilt ein Daueremittent der zuständigen Behörde gemäß Artikel 20 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 mit, dass er einen Antrag auf Billigung eines Prospektentwurfs stellen will, muss diese Mitteilung schriftlich und auf elektronischem Wege erfolgen. Den in Unterabsatz 1 genannten Angaben muss zu entnehmen sein, welche Anhänge für diesen Prospektentwurf relevant sind.

Article 43 Änderungen an einem Prospektentwurf während des Billigungsverfahrens

1 In jeder nach dem ersten Prospektentwurf vorgelegten Fassung sind die Änderungen gegenüber dem Vorentwurf kenntlich zu machen und ist eine Fassung ohne solche Markierungen beizufügen. Wurden nur begrenzte Änderungen vorgenommen, akzeptieren die zuständigen Behörden auch markierte Auszüge des Vorentwurfs.

2 Haben die zuständigen Behörden dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person gemäß Artikel 45 Absatz 2 mitgeteilt, dass der Prospektentwurf die in Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Standards der Vollständigkeit, der Verständlichkeit und der Kohärenz nicht erfüllt, ist dem nachfolgend vorgelegten Prospektentwurf eine Erläuterung beizufügen, aus der hervorgeht, wie die von den zuständigen Behörden aufgezeigten Probleme angegangen wurden.

3 Sind die an einem Prospektentwurf vorgenommenen Änderungen selbsterklärend oder werden die von der zuständigen Behörde aufgezeigten Probleme dadurch eindeutig behoben, ist ein Hinweis auf die Stellen, an denen die Änderungen zur Behebung dieser Probleme vorgenommen wurden, für die Zwecke von Absatz 2 als ausreichend zu erachten.

Article 44 Antrag auf Billigung des endgültigen Prospektentwurfs

1 Der endgültige Prospektentwurf ist zusammen mit allen in Artikel 42 Absatz 2 genannten Angaben, die sich im Vergleich zur Vorfassung geändert haben, außer den unter den Buchstaben a und h genannten, zur Billigung vorzulegen. Der endgültige Prospektentwurf darf nicht mit Randbemerkungen versehen sein.

2 Wurden keine Änderungen an den in Artikel 42 Absatz 2 genannten Angaben vorgenommen, hat der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person dies auf elektronischem Wege schriftlich zu bestätigen.

Article 45 Bestätigung des Eingangs eines Antrags auf Billigung eines Prospektentwurfs oder der Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars oder einer diesbezüglichen Änderung und Bearbeitung eines Antrags auf Billigung eines Prospektentwurfs

1 Die zuständigen Behörden bestätigen den Eingang des ersten Antrags auf Billigung eines Prospektentwurfs, die Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder die Änderung an diesem einheitlichen Registrierungsformular so schnell wie möglich, spätestens aber bis zum Geschäftsschluss des zweiten Arbeitstages nach Antragseingang oder Hinterlegung in schriftlicher Form auf elektronischem Wege. Bei Eingang des ersten Antrags auf Billigung eines Prospektentwurfs und Hinterlegung eines einheitlichen Registrierungsformulars oder einer Änderung daran teilt die zuständige Behörde dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person Folgendes mit: a) das Aktenzeichen des Antrags oder der Hinterlegung; b) die Kontaktstelle bei der zuständigen Behörde, an die Anfragen zum Antrag oder zur Hinterlegung gerichtet werden können.

2 Wenn der Prospektentwurf nicht den Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz entspricht und damit die für die Billigung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder Änderungen oder zusätzliche Angaben notwendig sind, teilen die zuständigen Behörden dies dem Emittenten, Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person auf elektronischem Wege schriftlich mit. Wenn das in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannte einheitliche Registrierungsformular oder eine Änderung daran nicht den Standards der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz entspricht oder Änderungen oder zusätzliche Angaben notwendig sind, teilen die zuständigen Behörden dies dem Emittenten auf elektronischem Wege schriftlich mit. Ist dieser Mangel nach Artikel 9 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 unverzüglich zu beheben, teilt die zuständige Behörde dies dem Emittenten mit.

3 Die zuständige Behörde teilt dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person ihre Entscheidung bezüglich der Billigung des Prospektentwurfs so schnell wie möglich, spätestens aber bis zum Geschäftssschluss des Tages, an dem diese Entscheidung gefällt wird, auf elektronischem Wege schriftlich mit.

Article 46 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 wird aufgehoben.

Article 47 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. Juli 2019.

Relations

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