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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32019R1014
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2019-06-12
In force since
2019-07-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 Mit dieser Verordnung werden folgende Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegt: a) allgemeine detaillierte Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Infrastruktur, Ausrüstung und Dokumentation von bzw. in Grenzkontrollstellen und anderen Kontrollstellen als Grenzkontrollstellen; b) spezifische detaillierte Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, die für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Tier- und Warenkategorien benannt worden sind; c) detaillierte Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Kontrollzentren; d) Bestimmungen zu Format, Kategorien, Abkürzungen und sonstigen Angaben für die Auflistung der Grenzkontrollstellen und der anderen Kontrollstellen als Grenzkontrollstellen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „verpackte Waren“ Waren in einer beliebigen Verpackung, die die Waren vollständig umschließt, um ein Austreten und einen Verlust des Inhalts zu verhindern; 2. „Kontrollzentrum“ eine gesonderte Einrichtung innerhalb einer Grenzkontrollstelle, die amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten in Bezug auf die Tiere und die Waren durchführen soll, für die die Grenzkontrollstelle benannt worden ist; 3. „Huftiere“ Huftiere im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 2004/68/EG des Rates ; 4. „registrierte Equiden“ registrierte Equiden im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/156/EG des Rates .

Article 3 Infrastruktur einer Grenzkontrollstelle

1 Grenzkontrollstellen, die für die in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Tier- und Warenkategorien benannt worden sind, verfügen über folgende Einrichtungen: a) Bereiche oder Räume, in denen Tiere und Waren entladen werden sollen. Diese Bereiche bzw. Räume müssen außer in den in Absatz 4 genannten Fällen überdacht sein; b) Untersuchungsräume oder Untersuchungsbereiche mit fließend Warm- und Kaltwasser sowie mit Einrichtungen zum Händewaschen und Händetrocknen; c) Unterbringungsbereiche oder Unterbringungsräume für Tiere sowie Lagerbereiche oder Lagerräume, einschließlich Kühlräumen, wenn dies für die Warenkategorie angemessen ist, für die die Grenzkontrollstelle benannt worden ist; d) Zugang zu Toiletten mit Einrichtungen zum Händewaschen und Händetrocknen.

2 Die in Absatz 1 genannten Räume verfügen über Wände, Böden und Decken, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind, ein angemessenes Abflusssystem sowie angemessenes natürliches oder künstliches Licht.

3 Die in Absatz 1 genannten Bereiche sind leicht zu reinigen und verfügen über ein angemessenes Abflusssystem sowie angemessenes natürliches oder künstliches Licht.

4 Die Auflage gemäß Absatz 1 Buchstabe a, dass die Entladebereiche überdacht sein müssen, gilt in folgenden Fällen nicht: a) bei nicht containerisierten Sendungen von Fischereierzeugnissen für den menschlichen Verzehr; b) bei Sendungen von tierischen Nebenprodukten: Wolle, loses verarbeitetes tierisches Eiweiß, Gülle oder Guano; c) bei Sendungen von der in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c, d und e der Verordnung (EU) 2017/625 genannten großvolumigen losen Ware.

5 Für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten in Bezug auf flüssige Massenware tierischen und nicht tierischen Ursprungs sind die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Einrichtungen nicht vorgeschrieben.

6 Die Mitgliedstaaten dürfen Grenzkontrollstellen, die für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Warenkategorien benannt worden sind, von folgenden Anforderungen ausnehmen: a) von der Auflage, fließend Warm- und Kaltwasser sowie Einrichtungen zum Händewaschen und Händetrocknen vorzuhalten, wie in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehen; b) von der Auflage, Räume mit Decken vorzuhalten, die sich leicht desinfizieren lassen, wie in Absatz 2 vorgesehen.

7 Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Einrichtungen dürfen, wenn sie für Erzeugnisse tierischen Ursprungs und für zusammengesetzte Erzeugnisse genutzt werden, nicht auch für die anderen in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Warenkategorien genutzt werden.

8 Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Einrichtungen dürfen, wenn sie für Zuchtmaterial und tierische Nebenprodukte genutzt werden, nicht auch für Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs genutzt werden.

9 Abweichend von den Absätzen 7 und 8 dürfen Grenzkontrollstellen die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Einrichtungen in folgenden Fällen gemeinsam nutzen: a) Die Grenzkontrollstellen sind ausschließlich für Kategorien verpackter Waren benannt worden, oder b) die Grenzkontrollstellen sind für Kategorien verpackter und unverpackter Waren benannt worden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: i) Die zuständigen Behörden unterziehen die Grenzkontrollstellen einer Risikobewertung, die zeigt, wie die Verhütung einer Kreuzkontamination gewährleistet werden kann, und sie ergreifen die in der Risikobewertung aufgezeigten Maßnahmen zur Verhütung einer solchen Kreuzkontamination; ii) die zuständigen Behörden gewährleisten, dass verschiedene Sendungen von unverpackten Waren einerseits und Sendungen von unverpackten und verpackten Waren andererseits zeitlich voneinander getrennt abgefertigt werden. Während des sich aus dieser zeitlichen Trennung ergebenden Zeitraums werden die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Einrichtungen gereinigt und desinfiziert.

10 Absatz 9 gilt für die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Einrichtungen nicht, wenn diese Einrichtungen zur Lagerung loser tierischer Nebenprodukte genutzt werden.

11 Die für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörden können unter ihrer Aufsicht gestatten, dass für die in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Waren gewerbliche Lagereinrichtungen genutzt werden, sofern sich diese Einrichtungen nahe der Grenzkontrollstelle und im Zuständigkeitsbereich derselben Zollbehörde befinden. Sofern diese gewerblichen Lagereinrichtungen den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Mindestanforderungen genügen, dürfen sie genutzt werden, um Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen in Bezug auf Erzeugnisse nicht tierischen Ursprungs durchzuführen.

12 Waren, die gemäß Absatz 11 in gewerblichen Lagereinrichtungen gelagert werden, werden dort unter hygienischen Bedingungen gelagert und ordnungsgemäß mit Barcodes oder anderen elektronischen Mitteln oder mit Etiketten gekennzeichnet. Wenn die Waren ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen oder — im Fall von GVO und Pflanzenschutzmitteln — auch für die Umwelt darstellen, werden sie zusätzlich in einem getrennten, abschließbaren Raum oder in Bereichen aufbewahrt, die von allen übrigen in der gewerblichen Lagereinrichtung gelagerten Waren abgegrenzt sind.

13 Befindet sich die Grenzkontrollstelle an einer Straße, an einer Bahnstation oder in einem Hafen, kann unter der Kontrolle der zuständigen Behörden die Lagerung in dem Transportmittel genehmigt werden, in dem die Waren zur Grenzkontrollstelle gebracht wurden.

14 Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über eventuelle Änderungen bei der Infrastruktur oder bei den betrieblichen Abläufen in einer Grenzkontrollstelle oder in einem darin befindlichen Kontrollzentrum, falls diese Änderungen eine Aktualisierung der der Kommission gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 bereitgestellten Informationen erforderlich machen.

Article 4 Ausrüstung und Dokumentationspflicht von Grenzkontrollstellen

1 Die Grenzkontrollstellen verfügen über a) eine Ausrüstung zum Wiegen von Sendungen, wenn die Verwendung einer solchen Ausrüstung für die Tier- und Warenkategorien relevant ist, für die die Grenzkontrollstelle benannt worden ist; b) eine Ausrüstung zum Entladen, Öffnen und Untersuchen von Sendungen; c) eine Ausrüstung zum Reinigen und Desinfizieren sowie Anweisungen zu deren Verwendung oder ein dokumentiertes Reinigungs- und Desinfektionssystem, wenn das Reinigen und Desinfizieren von einem von der Grenzkontrollstelle unabhängigen Unternehmen übernommen wird; d) eine geeignete Ausrüstung für die vorübergehende Lagerung von Proben unter kontrollierten Temperaturbedingungen vor ihrem Versand an das Labor sowie geeignete Transportbehälter für diese Proben.

2 Die Untersuchungsräume oder Untersuchungsbereiche sind je nach den Tier- und Warenkategorien, für die die Grenzkontrollstellen benannt worden sind, mit Folgendem ausgestattet: a) einem Tisch mit glatter, abwaschbarer, leicht zu reinigender und zu desinfizierender Oberfläche; b) einem Thermometer zum Messen von Oberflächen- und Kerntemperatur der Waren; c) einer Ausrüstung zum Auftauen; d) einer Probenahmeausrüstung; e) Klebeband und nummerierten Plomben oder deutlich gekennzeichneten Aufklebern, die die Rückverfolgbarkeit gewährleisten.

3 Wo dies zur Gewährleistung der Unversehrtheit der im Wege amtlicher Kontrollen entnommenen Proben erforderlich ist, stehen detaillierte Anweisungen für die Probenahme zu Untersuchungszwecken und für den Transport dieser Proben zu dem benannten amtlichen Labor zur Verfügung.

Article 5 Grenzkontrollstellen, die für Tierkategorien benannt worden sind

1 Zusätzlich zu dem, was in den Artikeln 3 und 4 vorgeschrieben ist, verfügen Grenzkontrollstellen, die für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Tiere benannt worden sind, über Folgendes: a) Umkleideräume mit Duscheinrichtungen; b) die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten und ausreichend großen, hellen und belüfteten Bereiche oder Räume zum Entladen von Tieren; c) Ausrüstung zum Füttern und Tränken; d) Einrichtungen zur Lagerung von Futter, Einstreu, Streu und Gülle oder vorhandene Regelungen mit einem externen Dienstleister, der dieselben Einrichtungen bereitstellt; e) Unterbringungsbereiche oder Unterbringungsräume, um die folgenden Kategorien von Tieren, für die die Grenzkontrollstelle benannt worden ist, getrennt voneinander unterzubringen: i) Huftiere, ausgenommen registrierte Equiden; ii) registrierte Equiden; iii) andere Tiere als Huftiere (aber einschließlich Zoo-Huftieren); f) Kontrollräume oder Kontrollbereiche mit Halteausrüstung und der für klinische Untersuchungen notwendigen Ausrüstung; g) eine eigene Zufahrtsspur oder andere Regelungen, um den Tieren unnötiges Warten zu ersparen, bevor sie den Entladebereich erreichen.

2 Die in Absatz 1 Buchstaben b, c, e, f und g genannten Einrichtungen sind so ausgelegt und gebaut und werden so instand gehalten und betrieben, dass Verletzungen und unnötiges Leiden der Tiere vermieden werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.

3 Die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und f genannten Einrichtungen bilden eine integrierte und geschlossene Arbeitseinheit.

4 Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen dürfen nicht zur Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten in Bezug auf Sendungen von Tieren genutzt werden, die für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind. Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen dürfen zur Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten in Bezug auf Sendungen von Tieren genutzt werden, die für die Ausfuhr aus der Union bestimmt sind oder die aus einem der in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Gebiete durch das Gebiet eines Drittlandes in ein anderes der in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Gebiete verbracht werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die zuständigen Behörden unterziehen die Grenzkontrollstellen einer Risikobewertung, die zeigt, wie die Verhütung einer Kreuzkontamination gewährleistet werden kann, und sie ergreifen die in der Risikobewertung aufgezeigten Maßnahmen zur Verhütung einer solchen Kreuzkontamination; b) die zuständigen Behörden gewährleisten, dass Sendungen von Tieren, die für die Ausfuhr aus der Union bestimmt sind oder die aus einem der in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Gebiete durch das Gebiet eines Drittlandes in ein anderes der in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Gebiete verbracht werden, zeitlich getrennt von anderen in die Union eingehenden Tiersendungen abgefertigt werden. Während des sich aus dieser zeitlichen Trennung ergebenden Zeitraums werden die für die Abfertigung von Tiersendungen genutzten Einrichtungen gereinigt und desinfiziert.

5 Die in Absatz 1 Buchstaben b, c, e und f genannten Einrichtungen dürfen nicht auch für die in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Warenkategorien genutzt werden.

Article 6 Grenzkontrollstellen, die für Kategorien von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten, Zuchtmaterial und zusammengesetzten Erzeugnissen sowie Heu und Stroh benannt worden sind

1 Zusätzlich zu dem, was in den Artikeln 3 und 4 vorgeschrieben ist, erfüllen Grenzkontrollstellen, die für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Warenkategorien benannt worden sind, folgende Bedingungen: a) Sie verfügen über die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Untersuchungsräume, die mit Einrichtungen ausgerüstet sind, um bei Bedarf eine temperaturkontrollierte Umgebung aufrechtzuerhalten; b) sie sind, wenn sie für Kategorien von gekühlten, gefrorenen und bei Umgebungstemperatur haltbaren Waren benannt worden sind, in der Lage, diese Waren gleichzeitig bei der für die jeweilige Kategorie geeigneten Temperatur zu lagern, bis die Ergebnisse der Laboruntersuchungen, Tests oder Diagnosen vorliegen bzw. bis die Kontrollen durch die zuständige Behörde abgeschlossen sind; c) sie verfügen über Umkleideräume.

2 Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen bilden eine integrierte und geschlossene Arbeitseinheit.

3 Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen dürfen nicht zur Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten in Bezug auf Sendungen von Waren genutzt werden, die für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind. Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen dürfen zur Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten in Bezug auf Sendungen von Waren genutzt werden, die für die Ausfuhr aus der Union bestimmt sind oder die aus einem der in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Gebiete durch das Gebiet eines Drittlandes in ein anderes der in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Gebiete verbracht werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die zuständigen Behörden unterziehen die Grenzkontrollstellen einer Risikobewertung, die zeigt, wie die Verhütung einer Kreuzkontamination gewährleistet werden kann, und sie ergreifen die in der Risikobewertung aufgezeigten Maßnahmen zur Verhütung einer solchen Kreuzkontamination; b) die zuständigen Behörden gewährleisten, dass Sendungen von Waren, die für die Ausfuhr aus der Union bestimmt sind oder die aus einem der in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Gebiete durch das Gebiet eines Drittlandes in ein anderes der in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Gebiete verbracht werden, zeitlich getrennt von anderen in die Union eingehenden Warensendungen abgefertigt werden. Während des sich aus dieser zeitlichen Trennung ergebenden Zeitraums werden die für die Abfertigung von Warensendungen genutzten Einrichtungen gereinigt und desinfiziert.

4 Für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten in Bezug auf flüssige Massenware tierischen und nicht tierischen Ursprungs gelten die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Anforderungen nicht.

5 Lebende Frösche, lebende Fische und lebende Wirbellose, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie Bruteier und Fischköder dürfen an Grenzkontrollstellen untersucht werden, die für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Warenkategorien benannt worden sind.

Article 7 Format, Kategorien, Abkürzungen und sonstige Angaben für das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen

1 Die Mitgliedstaaten verwenden das Format gemäß Anhang I, um die in Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 gemachten Angaben bereitzustellen.

2 Beim Erstellen der in Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und der in Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Verzeichnisse der Kontrollstellen verwenden die Mitgliedstaaten die Abkürzungen und die spezifischen Angaben gemäß Anhang II.

3 Die Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen umfassen eine Erläuterung mit den Abkürzungen und den spezifischen Angaben gemäß Anhang II.

Article 8 Anforderungen an Kontrollzentren

1 Eine Grenzkontrollstelle kann ein oder mehrere Kontrollzentren umfassen, die bei Bedarf amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten in Bezug auf die Tier- und die Warenkategorien durchführen, für die die Grenzkontrollstelle benannt worden ist.

2 Kontrollzentren genügen den Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 und den detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen der vorliegenden Verordnung. Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 gilt nicht für Kontrollzentren, die Zugang zu der für die Bedienung des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC), das in Artikel 131 der genannten Verordnung genannt wird, notwendigen Technologie und Ausrüstung und zu anderen computergestützten Informationsmanagementsystemen haben, die in einer anderen Einrichtung derselben Grenzkontrollstelle verfügbar sind.

3 Kontrollzentren a) befinden sich im Zuständigkeitsbereich derselben Zollbehörde wie die Grenzkontrollstelle; b) unterstehen der Kontrolle derselben zuständigen Behörde wie die Grenzkontrollstelle;

4 Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2017/625 die Benennung einer Grenzkontrollstelle melden, unterbreiten sie der Kommission auch alle relevanten Informationen über innerhalb dieser Grenzkontrollstelle gegebenenfalls bestehende Kontrollzentren.

5 Die Mitgliedstaaten listen jedes Kontrollzentrum zusammen mit der jeweiligen gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten Grenzkontrollstelle entsprechend dem Format gemäß Anhang I auf. Genau angegeben werden auch die Tier- und Warenkategorien, die in den Kontrollzentren gemäß Artikel 7 kontrolliert werden.

6 Die Mitgliedstaaten streichen Kontrollzentren aus dem in Absatz 5 genannten Verzeichnis, wenn diese nicht mehr den Absätzen 2 und 3 genügen, und sie informieren die Kommission über diese Streichung und die Gründe hierfür.

Article 9 Aufhebungen

Die Entscheidung 2001/812/EG der Kommission, die Entscheidung 2009/821/EG der Kommission und die Richtlinie 98/22/EG der Kommission werden mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.

Article 10 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019. Für Grenzkontrollstellen, die gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung aufgeführten Waren benannt worden sind und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung keine überdachten Entladeflächen oder Entladeräume haben, gelten Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Satz und Artikel 3 Absatz 3 jedoch erst ab dem 14. Dezember 2021.

Relations

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