Durchführungsverordnung (EU) 2019/1090 der Kommission vom 26. Juni 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Dimethoat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1 Nichterneuerung der Genehmigung für einen Wirkstoff
Die Genehmigung für den Wirkstoff Dimethoat wird nicht erneuert.
Article 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird Zeile 149 zu Dimethoat gestrichen.
Article 3 Übergangsmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten widerrufen spätestens am 17. Januar 2020 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Dimethoat als Wirkstoff enthalten.
Article 4 Aufbrauchfrist
Etwaige Aufbrauchfristen für Dimethoat enthaltende Pflanzenschutzmittel, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und spätestens am 17. Oktober 2019 für Pflanzenschutzmittel zur Anwendung bei Kirschen und am 17. Juli 2020 für Pflanzenschutzmittel zur Anwendung bei anderen Kulturpflanzen enden.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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