Durchführungsverordnung (EU) 2019/1323 der Kommission vom 2. August 2019 mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Italien
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Article 1
Die Union beteiligt sich zu 50 % an der Finanzierung der Ausgaben Italiens zur Stützung des Marktes für Bruteier, Konsumeier und Geflügelfleisch, der durch die 45 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5, die Italien zwischen dem 1. Oktober 2017 und dem 30. Juni 2018 festgestellt und gemeldet hat, ernsthaft beeinträchtigt ist.
Article 2
Die von Italien getätigten Ausgaben kommen nur wie folgt für eine finanzielle Beteiligung der Union in Betracht: a) solange die tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union und Italiens in Bezug auf den in Artikel 1 genannten Zeitraum gelten und b) nur für diejenigen Geflügelbetriebe, die den tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union und Italiens unterliegen und die in den dort genannten Gebieten („regulierte Gebiete“) ansässig sind und c) wenn Italien sie bis spätestens 30. September 2020 an die Begünstigten ausgezahlt hat. Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 findet keine Anwendung und d) wenn für das Tier oder Erzeugnis im Zeitraum gemäß Buchstabe a erlittene Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sind und kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 gewährt wurde.
Article 3
1 Der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union liegt bei 32147498 EUR und gliedert sich wie folgt: a) Für den Produktionsverlust bei Geflügel in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge: i) 0,1050 EUR pro Brutei, das in den KN-Code 04071100 eingereiht wird und vernichtet wurde, für maximal 406355 Eier, ii) 0,07 EUR pro Brutei, das in den KN-Code 04071100 eingereiht wird und zu Eiprodukten verarbeitet wurde, für maximal 18211121 Eier, iii) 0,0167 EUR pro Ei, das in den KN-Code 04071100 eingereiht wird und zu Eiprodukten verarbeitet wurde, für maximal 28730220 Eier, iv) 0,064 EUR pro Woche pro Masthuhn, das in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 50390617 Tiere, v) 0,13 EUR pro Woche pro Legehenne aus Käfighaltung, die in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 391246 Tiere, vi) 0,17 EUR pro Woche pro Legehenne aus Bodenhaltung, die in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 1933867 Tiere, vii) 0,045 EUR pro Woche pro Junghenne aus Käfighaltung, die in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 185900 Tiere, viii) 0,055 EUR pro Woche pro Junghenne aus Bodenhaltung, die in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 265136 Tiere, ix) 0,194 EUR pro Woche pro Mastente, die in den KN-Code 01059910 eingereiht wird, für maximal 140000 Tiere, x) 0,13 EUR pro Woche pro Mastpute, die in den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 3263749 Tiere, xi) 0,215 EUR pro Woche pro Mastputer, der in den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 6140730 Tiere, xii) 0,1475 EUR pro Woche pro Perlhuhn, das in den KN-Code 01059950 eingereiht wird, für maximal 392869 Tiere. b) Für Verluste aufgrund der Anpassung von Aufzuchtzeiten infolge des Transportverbots in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge je Tier: i) 0,115 EUR pro Woche pro Standard-Junghenne, die in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 323784 Tiere, ii) 0,12 EUR pro Woche pro Standard-Junghenne, die in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 5600 Tiere, iii) 3,06 EUR pro Woche pro übergroßem Kapaun, der in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 2000 Tiere, iv) 1,0534 EUR pro Truthuhn, das in den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 11021 Tiere, v) 0,5627 EUR pro Woche pro übergroßes junges Truthuhn, das in den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 12662 Tiere. c) Für die Keulung von Geflügel in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge je Tier: i) 0,19 EUR pro Huhn, das in den KN-Code 01051119 eingereiht wird, für maximal 40908 Tiere, ii) 0,2015 EUR pro Landhuhn, das in den KN-Code 01051119 eingereiht wird, für maximal 1455308 Tiere, iii) 0,565 EUR pro Pute, die in den KN-Code 01051200 eingereiht wird, für maximal 847257 Tiere, iv) 1,03 EUR pro Puter, der in den KN-Code 01051200 eingereiht wird, für maximal 586923 Tiere. d) Für den Produktionsverlust der Züchter in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge je Tier: i) 0,135 EUR pro Woche pro Masthuhn, das in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 1621820 Tiere, ii) 1,185 EUR pro Woche pro Truthuhn, das in den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 128689 Tiere.
2 Übersteigt die Anzahl der für Ausgleichzahlungen infrage kommenden Eier oder Tiere die Höchstzahl der Eier oder Tiere pro Kategorie unter Absatz 1, so kann der für eine finanzielle Beteiligung der Union infrage kommende Höchstbetrag je Kategorie angepasst werden und über dem Betrag liegen, der sich aus der Berechnung auf Grundlage der Höchstanzahl ergibt, sofern der Gesamtbetrag der Anpassungen 10 % des gesamten von der Union teilfinanzierten Ausgabenbetrags gemäß Absatz 1 nicht überschreitet.
Article 4
Italien führt Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch. Italien prüft insbesondere Folgendes: a) ob der Antragsteller für eine Stützung in Betracht kommt; b) bei jedem für eine Stützung in Betracht kommenden Antragsteller: die Beihilfefähigkeit, die Menge und den Wert des tatsächlichen Produktionsverlusts; c) dass die in Betracht kommenden Antragsteller für die Verluste gemäß Artikel 2 keine Entschädigung aus anderen Quellen erhalten haben. Die Beihilfe kann an in Betracht kommende Antragsteller, bei denen die Verwaltungskontrollen abgeschlossen sind, ausgezahlt werden, ohne dass die Durchführung aller Kontrollen, insbesondere bei den für Vor-Ort-Kontrollen ausgewählten Antragstellern, abgewartet werden muss. Wird die Beihilfefähigkeit eines Antragstellers nicht bestätigt, so ist die Beihilfe wiedereinzuziehen und sind Sanktionen zu verhängen.
Article 5
Italien teilt der Kommission den Zahlungsabschluss mit.
Article 6
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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