Durchführungsverordnung (EU) 2019/1382 der Kommission vom 2. September 2019 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur Einführung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen, für die Schutzmaßnahmen gelten
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Article 1
1 Kommt bei den in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2019/159 aufgeführten Warenkategorien der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 zur Anwendung und übersteigt dieser den entsprechenden Wertzollsatz der in Anhang 2 aufgeführten, für dieselben Warenkategorien geltenden Antidumping-/Ausgleichszölle, wird nur der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Zoll gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 erhoben.
2 Solange Absatz 1 angewandt wird, wird die Erhebung der Zölle, die mit den in Anhang 1.B dieser Verordnung aufgeführten Verordnungen eingeführt wurden, ausgesetzt.
3 Kommt bei den in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2019/159 aufgeführten Warenkategorien der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 zur Anwendung und liegt dieser unter dem entsprechenden Wertzollsatz des für dieselben Warenkategorien geltenden Antidumping-/Ausgleichszolls gemäß Anhang 2, wird der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Zoll gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 erhoben, zuzüglich der Differenz zwischen diesem Zoll und dem höheren der entsprechenden Wertzölle der Antidumping-/Antisubventionsmaßnahmen gemäß Anhang 2.
4 Der nach Absatz 2 nicht erhobene Teil des Betrags der Antidumping-/Ausgleichszölle wird ausgesetzt.
5 Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Aussetzungen sind zeitlich auf die Geltungsdauer des für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltenden Zolls gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 befristet.
Article 2
Alle aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen gelten ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung und nicht rückwirkend. Eine aufgrund dieser Verordnung erlassene Maßnahme kann keinen Anlass zur Erstattung der vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung erhobenen Zölle geben.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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