Delegierte Verordnung (EU) 2019/1666 Der Kommission vom 24. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Bedingungen für die Überwachung des Transports und des Eintreffens von Sendungen mit bestimmten Waren von der Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort in der Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält die Vorschriften zur Überwachung des Transports und des Eintreffens von Sendungen mit Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, für den Fall, dass der Transport dieser Waren von der Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort in der Union gemäß den Rechtsvorschriften der Union überwacht werden muss (die Sendung).
Article 2 Bedingungen für die Überwachung des Transports von Sendungen von der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union bis zum Betrieb am Bestimmungsort
1 Die zuständige Behörde am Ort der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union genehmigt den Transport der Sendung zum Betrieb an dem im Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 (GGED) angegebenen Bestimmungsort nur, wenn das Ergebnis ihrer amtlichen Kontrollen in der Eingangsgrenzkontrollstelle positiv ausgefallen ist.
2 Die Sendung, die gemäß Absatz 1 genehmigt wurde, wird a) von der zuständigen Behörde am Ort der Eingangsgrenzkontrollstelle verplombt; b) transportiert, ohne dass sie entladen oder aufgeteilt wird; c) direkt zu dem Betrieb an dem im GGED angegebenen Bestimmungsort transportiert.
3 Die zuständige Behörde am Ort der Eingangsgrenzkontrollstelle teilt der zuständigen Behörde, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen im Betrieb an dem im GGED angegebenen Bestimmungsort („Bestimmungsort“) verantwortlich ist, zum Zeitpunkt der Genehmigung unverzüglich über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 („IMSOC“) mit, dass der Transport der Sendung zum Betrieb am Bestimmungsort nach den amtlichen Kontrollen in der Eingangsgrenzkontrollstelle genehmigt wurde.
Article 3 Bedingungen für die Überwachung des Eintreffens von Sendungen am Bestimmungsort
1 Der für den Betrieb am Bestimmungsort verantwortliche Unternehmer setzt die zuständige Behörde, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen im Betrieb am Bestimmungsort verantwortlich ist, innerhalb eines Tages ab Eintreffen der Sendung über deren Eintreffen in dem genannten Betrieb in Kenntnis.
2 Die zuständige Behörde, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen im Betrieb am Bestimmungsort verantwortlich ist, meldet der zuständigen Behörde am Ort der Eingangsgrenzkontrollstelle über das IMSOC den Eingang der Angaben gemäß Absatz 1, indem sie Teil III des GGED ausfüllt.
3 Die zuständige Behörde, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen im Betrieb am Bestimmungsort verantwortlich ist, führt die amtlichen Kontrollen in dem genannten Betrieb durch, um sicherzustellen, dass die Sendungen im Betrieb am Bestimmungsort eingetroffen sind, insbesondere indem sie die Eingangsregister des genannten Betriebs kontrolliert.
4 Wurde der zuständigen Behörde am Ort der Eingangsgrenzkontrollstelle nicht gemäß Absatz 2 innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum, an dem der Transport der Sendung gemäß Artikel 2 Absatz 1 genehmigt wurde, von der zuständigen Behörde, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen im Betrieb am Bestimmungsort verantwortlich ist, das Eintreffen der Sendung im Betrieb am Bestimmungsort gemeldet, so führen die zuständigen Behörden weitere Untersuchungen durch, um den tatsächlichen Aufenthaltsort der Sendung zu ermitteln.
5 Für den Fall, dass die Sendung nach den Untersuchungen gemäß Absatz 4 nicht im Betrieb am Bestimmungsort eintrifft, ergreifen die zuständige Behörde am Ort der Eingangsgrenzkontrollstelle und die zuständige Behörde, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in dem genannten Betrieb verantwortlich ist, ihnen geeignet erscheinende Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf den für die Sendung verantwortlichen Unternehmer im Einklang mit den Artikeln 138 und 139 der Verordnung (EU) 2017/625.
Article 4 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.
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