Delegierte Verordnung (EU) 2019/1681 der Kommission vom 1. August 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Tourismusstatistik in Bezug auf die Übermittlungsfristen und die Anpassung der Anhänge I und II (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
„(4 Die Mitgliedstaaten übermitteln: a) die in Anhang I Abschnitte 1 und 2 aufgeführten validierten jährlichen Daten innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums, sofern in Anhang I nichts anderes festgelegt ist; b) die in Anhang I Abschnitt 2 aufgeführten validierten monatlichen Daten innerhalb von acht Wochen nach Ablauf des Bezugszeitraums für die Bezugsjahre 2020 und 2021 und innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Bezugszeitraums ab dem Bezugsjahr 2022; c) die in Anhang I Abschnitt 4 aufgeführten validierten Daten innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums, sofern der betreffende Mitgliedstaat sich für ihre Übermittlung entscheidet; d) die in Anhang II aufgeführten validierten Daten innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums.“;
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.
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