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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1693 der Kommission vom 9. Oktober 2019 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China

CELEX
32019R1693
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2019-10-09
In force since
2019-10-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Stahlrädern, auch mit Zubehör und/oder Reifen, die bestimmt sind für 1. Straßenzugmaschinen, 2. Kraftfahrzeuge für den Transport von Personen und/oder Waren, 3. Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken (z. B. Feuerwehrwagen, Straßensprengwagen), 4. Anhänger oder Sattelanhänger, nicht selbstfahrend, von Straßenzugmaschinen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex87087010, ex87087099 und ex87169090 (TARIC-Codes 8708701080, 8708701085, 8708709920, 8708709980, 8716909095 und 8716909097) eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware“). Die folgenden Waren sind ausgenommen: 1. Stahlräder für die industrielle Montage von derzeit unter die Unterposition 870110 fallenden Einachsschleppern, 2. Räder für Straßen-Quads, 3. in einem Stück gegossene Radteile in Sternform, aus Stahl, 4. Räder für Kraftfahrzeuge, die speziell für andere Verwendungen als den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr konzipiert sind (z. B. Räder für Acker- oder Forstschlepper, für Gabelstapler, für Flugzeugschlepper (Pushback Tractors) oder für ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmte Muldenkipper (Dumper)), 5. Räder für Pkw-Anhänger, Wohnwagen, landwirtschaftliche Anhänger und sonstige gezogene landwirtschaftliche Geräte, die in der Feldwirtschaft zum Einsatz gelangen, mit einem Felgendurchmesser von 16 Zoll oder weniger.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenVorläufiger Antidumpingzoll (in %)TARIC-ZusatzcodeXingmin Intelligent Transportation Systems Co., Ltd50,3C508Tangshan Xingmin Wheels Co., Ltd.50,3C509Xianning Xingmin Wheels Co., Ltd.50,3C510In Anhang I aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen50,3Siehe Anhang IAlle übrigen Unternehmen66,4C999

3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der VR China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

4 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

5 Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr ist im entsprechenden Feld der Anmeldung die Stückzahl der eingeführten Waren einzutragen.

6 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden einschlägigen Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

1 Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

2 Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

3 Anhörungen beim Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht wurden, werden vom Anhörungsbeauftragten geprüft, der über ihre Annahme entscheiden kann.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Relations

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