Durchführungsverordnung (EU) 2019/1751 der Kommission vom 21. Oktober 2019 zur Eintragung des Namens Havarti (g. g. A.) in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben
Text
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Article 1
Der Name „Havarti“ (g. g. A.) wird eingetragen. Mit dem Namen in Absatz 1 wird ein Erzeugnis der Klasse 1.3. „Käse“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission ausgewiesen.
Article 2
Während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren ab dem Datum der Anwendung dieser Verordnung darf der Name „Havarti“ weiterhin von in Deutschland und Spanien niedergelassenen Marktbeteiligten verwendet werden, die vor dem 5. Oktober 2010 mit dem Inverkehrbringen eines Käses unter dem Namen „Havarti“ begonnen haben.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 12. Mai 2020.
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