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Seqlense EUR-Lex

Verordnung 2019/1783 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32019R1783
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2019-10-01
In force since
2019-11-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen an das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Leistungstransformatoren mit einer Mindestnennleistung von 1 kVA aufgeführt, die in mit 50 Hz betriebenen Stromübertragungs- und -verteilungsnetzen oder in industriellen Anwendungen verwendet werden. Diese Verordnung gilt für nach dem 11. Juni 2014 beschaffte Transformatoren.

2 Diese Verordnung gilt nicht für Transformatoren, die eigens für die folgenden Verwendungszwecke ausgelegt sind: a) Messwandler, die eigens zur Übertragung eines Informationssignals an Messgeräte, Zähler und Schutz- oder Steuergeräte oder ähnliche Geräte ausgelegt sind; b) Transformatoren, die eigens dazu ausgelegt sind, Gleichstrom für elektronische Lasten oder Gleichrichterlasten zu liefern. Unter diese Ausnahme fallen keine Transformatoren, die Wechselstrom aus Gleichstromquellen liefern sollen, zum Beispiel für Windkraftanlagen und Fotovoltaikanlagen, sowie Transformatoren, die für Gleichstrom-Übertragungs- und -Verteilungsanwendungen ausgelegt sind; c) Transformatoren, die eigens dazu ausgelegt sind, direkt mit einem Ofen verbunden zu werden; d) Transformatoren, die eigens zur Installation auf ortsfesten oder schwimmenden Offshore-Plattformen, Offshore-Windkraftanlagen oder auf Schiffen und allen Arten von Wasserfahrzeugen ausgelegt sind; e) Transformatoren, die eigens für den Einsatz während einer zeitlich begrenzten Unterbrechung der normalen Stromversorgung ausgelegt sind, die durch ein außerplanmäßiges Ereignis (z. B. Stromausfall) oder eine Instandsetzung der Anlage, jedoch nicht durch die Modernisierung einer bestehenden Umspannanlage verursacht wird; f) Transformatoren (mit separaten oder verbundenen Wicklungen), die direkt oder über einen Umformer mit einer Wechselstrom- oder Gleichstrom-Oberleitung verbunden sind, zur Verwendung in ortsfesten Eisenbahnanlagen; g) Erdungstransformatoren, die eigens dazu ausgelegt sind, an ein Stromsystem angeschlossen zu werden, um direkt oder über eine Impedanz eine neutrale Verbindung für die Erdung zu bieten; h) Fahrzeugtransformatoren, die eigens für die Montage auf Schienenfahrzeugen ausgelegt sind, d. h. direkt oder über einen Umformer mit einer Wechselstrom- oder Gleichstrom-Oberleitung verbundene Transformatoren zur spezifischen Verwendung in ortsfesten Eisenbahnanlagen; i) Anfahrtransformatoren, die eigens für das Einschalten von Drehstrommotoren ausgelegt sind, um Spannungseinbrüche zu verhindern, und die im Normalbetrieb abgeschaltet sind; j) Prüftransformatoren, die eigens für die Verwendung in einem Stromkreis zur Erzeugung einer bestimmten Spannung oder Stromstärke zur Prüfung elektrischer Betriebsmittel ausgelegt sind; k) Schweißtransformatoren, die eigens zur Verwendung in Lichtbogenschweißeinrichtungen oder Widerstandsschweißeinrichtungen ausgelegt sind; l) Transformatoren, die eigens für explosionsgeschützte Anwendungen gemäß der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und für Anwendungen im Untertagebau ausgelegt sind; m) Transformatoren, die eigens für Tiefwasser-Anwendungen (unter Wasser) ausgelegt sind; n) Mittelspannungs-/Mittelspannungs-Transformatoren bis zu 5 MVA, die an der Schnittstelle zwischen zwei Spannungspegeln von zwei Mittelspannungsnetzen als Schnittstellen-Transformatoren zur Netzspannungsumwandlung eingesetzt werden und die einer Überlast im Notfall standhalten müssen; o) Mittel- und Großleistungstransformatoren, die eigens dafür ausgelegt sind, zur Sicherheit kerntechnischer Anlagen gemäß der Definition in Artikel 3 der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates beizutragen; p) Dreiphasen-Mittelleistungstransformatoren mit einer Nennleistung unter 5 kVA; dies betrifft nicht die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 4 Buchstaben a, b und d dieser Verordnung.

3 Die Konformität von Mittel- und Großleistungstransformatoren und die Übereinstimmung mit dieser Verordnung sind unabhängig von ihrem erstmaligen Inverkehrbringen oder der ersten Inbetriebnahme erneut zu bewerten, wenn sie den beiden folgenden Vorgängen unterzogen werden: a) Ersatz des Kerns oder von Teilen des Kerns; b) Ersatz einer oder mehrerer vollständiger Wicklungen. Dies berührt nicht die gesetzlichen Verpflichtungen nach Maßgabe anderer Harmonisierungsvorschriften der Union, denen diese Produkte möglicherweise unterliegen.

Article 4 Konformitätsbewertung

1 Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.

2 Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG enthalten die technischen Unterlagen ein Exemplar der gemäß Anhang I Nummer 4 bereitgestellten Produktinformationen sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang II dieser Verordnung.

3 Wurden die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Modell a) anhand eines Modells, das in Bezug auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Hersteller hergestellt wird oder b) durch Berechnung anhand der Bauart oder durch Extrapolation auf der Grundlage der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Herstellers, gewonnen — oder beides, so werden in den technischen Unterlagen die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Identitätserklärung für die Modelle verschiedener Hersteller angegeben.

4 Die technischen Unterlagen umfassen eine Liste aller gleichwertigen Modelle einschließlich der Modellkennungen.“

Article 7 Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse der Bewertung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags spätestens am 1. Juli 2023 vor. Bei der Überprüfung wird insbesondere Folgendes berücksichtigt: das Ausmaß, in dem die in Stufe 2 geltenden Anforderungen kostenwirksam waren, und die Angemessenheit der Einführung strengerer Anforderungen der Stufe 3; die Angemessenheit der für Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren eingeführten Ausnahmen für Fälle, in denen die Installationskosten unverhältnismäßig gewesen wären; die Möglichkeit zur Verwendung der Berechnung des maximalen Wirkungsgrads für Verluste zusätzlich zu den Verlusten in absoluten Werten für Mittelleistungstransformatoren; die Möglichkeit, einen technologieneutralen Ansatz für die Mindestanforderungen an flüssigkeitsgefüllte Transformatoren, Trockentransformatoren und möglicherweise elektronische Transformatoren zugrunde zu legen; die Zweckmäßigkeit der Festlegung von Mindestleistungsanforderungen für Kleinleistungstransformatoren; die Angemessenheit der Ausnahmen für Transformatoren zur Verwendung in Offshore-Anlagen; die Angemessenheit der Ausnahmen für am Mast montierte Transformatoren und für bestimmte Kombinationen von Wicklungsspannungen für Mittelleistungstransformatoren; die Möglichkeit und die Angemessenheit der Erfassung von anderen Umweltauswirkungen als Energie in der Betriebsphase, beispielsweise Lärm und Materialeffizienz.“

Article 8 Umgehung

Der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass sie während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung ihrer Leistungsmerkmale reagieren, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten in den technischen Unterlagen angegeben oder in die beigefügten Untererlagen aufgenommen werden.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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