Durchführungsverordnung (EU) 2019/1947 der Kommission vom 22. November 2019 zur Zulassung von Cassiagummi als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen und Hunde (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Zulassung
Der im Anhang genannte Zusatzstoff, der in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Geliermittel“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Article 2 Übergangsmaßnahmen
1 Der Zusatzstoff Cassiagummi, der vor dem 16. Dezember 2019 gemäß den vor dem 16. Dezember 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wird, darf bis zum 16. März 2020 weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 16. März 2020 gemäß den vor dem 16. Dezember 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zum 16. Juni 2020 weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
3 Die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthaltenden Einzel- und Mischfuttermittel oder die in Absatz 2 genannten Vormischungen, die vor dem 16. Juni 2020 gemäß den vor dem 16. Dezember 2019 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zum 16. Dezember 2020 weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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