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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1997 der Kommission vom 29. November 2019 zur Wiederaufnahme der Untersuchung im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, infolge des Urteils vom 19. September 2019 in der Rechtssache C-251/18, Trace Sport SAS

CELEX
32019R1997
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2019-11-29
In force since
2019-12-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Kommission nimmt die Umgehungsuntersuchung betreffend die aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka oder Tunesien versandten Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, derzeit eingereiht unter den KN-Codes ex87120030 und ex87120070 (TARIC-Codes 8712003010 und 8712007091), ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, die zum Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls geführt hatte, wieder auf.

Article 2

1 Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten haben nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.

2 Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Article 3

Die nationalen Zollbehörden warten die Veröffentlichung des Ausgangs der wiederaufgenommenen Untersuchung ab, bevor sie über Anträge auf Erstattung oder Erlass der von dieser Verordnung betroffenen Zölle entscheiden.

Article 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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